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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1991, Zl. MA 70-9/4/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. März 1990 um 13.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im Spruch über seine Berufung entscheiden müssen, ist geradezu als mutwillig zu bezeichnen, da sich ein derartiger Abspruch ohnedies im Spruch des angefochtenen Bescheides findet. Daß die belangte Behörde spruchgemäß außerdem über die "Berufungsanträge" des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt hätte, entbehrt einer Rechtsgrundlage.
Im Beschwerdefall wurde die vom Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges eingehaltene Geschwindigkeit mit einem Radargerät gemessen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß das eingesetzte Radargerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war. Wohl wäre die Nacheichfrist des Gerätes unbestrittenermaßen am 31. Dezember 1989 abgelaufen, doch hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß diese Nacheichfrist durch die Novelle zum Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 742/1988, verlängert wurde. Die diesbezügliche, mit Ablauf des 30. Dezember 1988 (vgl. Artikel 49 Abs. 1 B-VG) in Kraft getretene Bestimmung des § 15 Ziffer 3 lit. b des Maß- und Eichgesetzes brachte eine Verlängerung der Nacheichfrist, welche vorher zwei Jahre betragen hatte (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0175), auf drei Jahre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann damit von einem "rückwirkenden" Gesetz keine Rede sein; auch vermag er sich auf keine Rechtsvorschrift zu berufen, die die Verlängerung der Nacheichfrist von der Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides abhängig gemacht hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0060) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Meßergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0200).
Davon ausgehend erweist sich auch das übrige Beschwerdevorbringen als nicht zielführend:
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb der Polizeibeamte H., welcher den Bericht vom 8. September 1990 "mitgefertigt" habe, diesbezüglich den Beschwerdeführer zu entlasten vermocht hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Durchführung eines Lokalaugenscheines und der Beiziehung eines technischen Sachvertändigen im Zusammenhang damit, daß sich in der erwähnten Straße Bäume befinden. Auch ist die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten kein Beweisthema (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0092). Was aber schließlich die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe den Entlastungszeugen M. nicht einvernommen, so wird nicht dargetan, auf Grund welcher BESTIMMTER Wahrnehmungen dieser Person am Tatort und zur Tatzeit die Richtigkeit des Radarmeßergebnisses in Zweifel zu ziehen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl.88/03/0062).
Konnte die belangte Behörde aber auf Grund dieses Meßergebnisses davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, so kann dahinstehen, ob der eingeschrittene Polizeibeamte die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit auch (richtig) geschätzt hat.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeweismittel UrkundenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisFeststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenSachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenÜberschreiten der GeschwindigkeitAblehnung eines BeweismittelsBeweismittel BeschuldigtenverantwortungRadar ErkundungsbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020097.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010