TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 89/17/0042

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §914;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §10 Abs1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §2 Abs1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §2;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §3;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §5 Abs5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des KF in U, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1.) vom 19. September 1988, Zl. Id-Zl. 6.2/931-6/88, betreffend Aufenthaltsabgabe für die Jahre 1981 bis 1984 (hg. Zl. 89/17/0042), und 2.) vom 15. Februar 1989, Zl. Id-Zl. 6.2/963-6/89, betreffend Aufenthaltsabgabe für das Jahr 1986 (hg. Zl. 89/17/0155), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

AD 1.): Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz vom 2. Mai 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den "§§ 2, 5, 7, 10 (4) und 11 (1)" des Aufenthaltsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 23/1976 (AAbgG), eine Aufenthaltsabgabe für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von S 4.860,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von S 97,--, zusammen also ein Betrag von S 4.957,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Hinweis auf die §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AAbgG im wesentlichen ausgeführt, der Unterkunftgeber (gemeint offenbar: der Beschwerdeführer) habe für die Zeiträume 1981 bis 1984 die ihm anvertrauten Aufenthaltsabgaben nicht abgeführt. Die abgabepflichtigen Nächtigungen seien laut Mitteilung der Gemeinde U mit den dort näher angeführten Zahlen erhoben worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, er sei kein Unterkunftgeber, dem Gäste Aufenthaltsabgaben entrichteten, die er an das Land Tirol abführen könnte. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines näher bezeichneten Hauses, in dem sich zwei Ferienwohnungen befänden. Auf Grund eines Vertrages vom 29. November 1975 sei Inhaber dieser beiden Ferienwohnungen die Firma SC-AG in Zürich. Diese vermiete seine beiden Ferienwohnungen an Urlaubsinteressenten. Wer als Urlaubsinteressent in den beiden Ferienwohnungen des Beschwerdeführers wohne, sei Gast der SC-AG und nicht Gast des Beschwerdeführers, der zu jenen Ferieninteressenten in keinerlei Vertragsbeziehungen stehe. Der Beschwerdeführer bekomme auch nicht vom Urlaubsinteressenten, sondern von der genannten Firma bezahlt. Letztere sei als Inhaberin der Ferienwohnungen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Juni 1985 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, daß laut Vermittlungsvertrag der Firma SC ausschließlich die Alleinvermittlung der Wohnungen obliege. Weitere Verfügungsrechte könnten aus diesem Vertrag nicht abgeleitet werden. Somit könne diese Firma sicherlich nicht als Inhaberin der Ferienwohnungen qualifiziert werden. Über Anfrage bei der Gemeinde U sei mitgeteilt worden, daß die beherbergten Gäste nach wie vor vom Beschwerdeführer und unter seinem Namen gemeldet würden. Daher müsse der Beschwerdeführer auch als Unterkunftgeber und als Inhaber dieser Wohneinheiten angesehen werden.

In seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer weiters vor, es sei nicht richtig, daß jener Vertrag, den er mit der Firma SC geschlossen habe, als Vermittlungsvertrag zu qualifizieren und demgemäß die genannte Firma nicht als Inhaberin der Ferienwohnungen anzusehen wäre. Zum Beweise des Gegenteils lege er eine Aufstellung der SC vom 26. Februar 1985 vor, aus der ersichtlich sei, welche Miete die Firma SC an ihn bezahle. Der Feriengast, der die Ferienwohnungen in Anspruch nehme, zahle an den Beschwerdeführer nichts. Seine Rechtsstellung sei als Untermieter zu qualifizieren.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid wies die - zur Erledigung der Berufung gemäß § 10 Abs. 4 AAbgG zuständige - Berufungskommission nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, bezüglich der im Verfahren aufgeworfenen Streitpunkte sei auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei die Auffassung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern die SC-AG sei zur Abfuhr der Aufenthaltsabgabe verpflichtet, als unzutreffend erkannt. Er habe sich ferner der Auffassung der Berufungskommission, die gegenständlichen Nächtigungen seien dem Typus von Nächtigungen in Privatunterkünften (§ 2 Abs. 1 AAbgG) zuzurechnen, ausdrücklich angeschlossen. Der hier vorliegende Sachverhalt decke sich mit jenem, der dem Verwaltungsgerichtshof im bezogenen Erkenntnis zur Entscheidung vorgelegen sei. So gesehen könne sich das damit gleichlautende Vorbringen in diesem Verfahren nicht als stichhaltig erweisen.

AD 2.): Mit dem Bescheid vom 26. Mai 1987 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer auf Grund derselben, oben angeführten Bestimmungen des AAbgG und mit gleichartiger Begründung für das Jahr 1986 an das Land Tirol nicht abgeführte Aufenthaltsabgaben von S 600,-- vor.

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und verwies darin auf das Vorbringen in dem (damals) vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 1988 wies das Amt der Tiroler Landesregierung auch diese Berufung als unbegründet ab und verwies darin gleichfalls auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050.

In seinem Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei zweifellos Eigentümer sogenannter Ferienwohnungen im Sinne des § 3 Abs. 3 AAbgG. Dies hätte die Behörde im Zuge eines Parallelverfahrens (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. September 1982) feststellen müssen. Im Zuge des damals durchgeführten Augenscheines wäre auch durch Rückfrage beim Gemeindeamt in U klarzustellen gewesen, daß diese Ferienwohnung(en) nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienten. Wenn im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Meinung vertreten werde, daß dann, wenn eine Ferienwohnung nicht für den Eigenbedarf des Inhabers oder seiner nahen Angehörigen benützt werde, die Ferienwohnung zu einer Privatunterkunft im Sinne des § 2 AAbgG werde, so finde dies im Gesetz keine Deckung. Inhaber der beiden Ferienwohnungen sei die SC-AG. Der Beschwerdeführer sei kein Unterkunftgeber und trete zu den Gästen, die die Firma in Zürich aufnehme, in keinerlei Vertragsbeziehung.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 auch diese Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer bewohne in T ein Bauernhaus. In einer Entfernung von ca. 300 m stehe ein ebenfalls dem Beschwerdeführer gehörender Neubau mit zwei in bestimmter Weise eingerichteten Wohneinheiten, die zum Aufenthalt von "Fremdengästen" bestimmt seien. Die Verpflegung, insbesondere die Zubereitung des Frühstücks, werde von den nächtigenden "Fremdengästen" selbst besorgt. Der Beschwerdeführer habe im vorausgegangenen, mit dem mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren eine Ausfertigung eines "Vermittlungsvertrages" vorgelegt, mit dem die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der erwähnten Züricher Firma festgehalten würden. Diesem "Vermittlungsvertrag" zufolge übernehme die Züricher Firma die ALLEINVERMITTLUNG bestimmter dem Beschwerdeführer gehörenden Wohneinheiten in U. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren in keiner Weise behauptet, daß sich an diesem Sachverhalt in irgendeiner Weise etwas geändert hätte. Die belangte Behörde könne sich daher nur den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes anschließen. Insbesondere erübrige sich in diesem Zusammenhang ein Lokalaugenschein und eine Befassung des Gemeindeamtes U, weil zum einen die räumlichen Gegebenheiten des vom Beschwerdeführer vermieteten Wohnhauses nicht in Streit stünden und die Behauptung, die gegenständliche Wohnung diene nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, nicht von entscheidender Bedeutung sei. Die belangte Behörde habe somit vom Vorliegen einer Form der Privatunterkunft und weiters davon auszugehen, daß die erwähnte Züricher Firma nicht Inhaberin dieser Unterkunftsstätte sei, sondern bloß Interessenten die "Benützung der Ferienwohnung" des Beschwerdeführers vermittle. Bei dieser Sachlage könne aber die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Abfuhr von Aufenthaltsabgaben seiner Gäste bzw. zur Haftung im Sinne des § 10 Abs. 1 AAbgG nicht strittig sein.

AD 1.) UND 2.): Beide Bescheide bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschlüssen vom 28. Februar 1989, B 1765/88-4, bzw. vom 13. Juni 1989, B 357/89-4, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber Aufenthaltsabgabe für die Jahre 1981 bis 1984 bzw. 1986 sowie (im Fall der erstgenannten Beschwerde) Säumniszuschlag nicht festgesetzt werde. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Die Parteien erstatteten in beiden Verfahren unaufgefordert weiteres, jeweils übereinstimmendes Vorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Verfahren wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Die wesentlichen Bestimmungen des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Aufenthaltsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 23/1976, haben folgenden Wortlaut:

                             "§ 2

                   Allgemeine Abgabepflicht

    (1) Der Abgabepflicht unterliegen alle Nächtigungen im

Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes ... oder eines

Kurbezirkes ... in Räumen, die der gewerblichen Beherbergung

dienen, in Privatunterkünften sowie in Zelten oder Wohnwagen auf Campingplätzen, gleichgültig, ob die nächtigenden Personen im Gebiet dieses Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) einen ordentlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht ...

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind die nächtigenden Personen verpflichtet.

§ 3

Abgabepflicht für Nächtigungen in Ferienwohnungen

(1) Der Abgabepflicht unterliegen alle Nächtigungen in Ferienwohnungen im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes oder eines Kurbezirkes, gleichgültig, ob die nächtigenden Personen im Gebiet dieses Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) einen ordentlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht ...

(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Inhaber der Ferienwohnung verpflichtet ...

(3) Ferienwohnungen sind Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benützt werden.

§ 4

Ausnahmen

(1) Der Abgabepflicht unterliegen nicht Nächtigungen von

...

(i) Personen bei ihrem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

...

§ 5

Höhe der Abgabe

...

(5) Der Inhaber einer Ferienwohnung hat für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen der in § 4 Abs. 1 lit. i angeführten Personen die Aufenthaltsabgabe in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ... Die Verpflichtung des Inhabers einer Ferienwohnung zur Abfuhr der von anderen abgabepflichtigen Personen zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe nach § 7 Abs. 1 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt ...

...

§ 7

Entrichtung

(1) Der Abgabenschuldner hat, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Abgabe spätestens am Tage der Entstehung der Abgabenschuld an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum 10. des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Fremdenverkehrsverband (Kurfonds) abzuführen.

(2) Der Inhaber einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 10. Dezember ... zu entrichten.

...

§ 10

Haftung und amtliche Bemessung

(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Abgabe, soweit diese von den nächtigenden Personen an ihn zu entrichten ist. Der Unterkunftgeber haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne Verschulden des Haftenden uneinbringlich ist.

(2) Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer, so haftet der Eigentümer dafür, daß der Inhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt.

...

(4) Wenn der Unterkunftgeber oder der Inhaber einer Ferienwohnung Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abführt bzw. entrichtet oder wenn die Höhe des vom Unterkunftgeber abzuführenden Abgabenbetrages geschätzt wurde (Abs. 3), hat das Amt der Landesregierung dem Unterkunftgeber bzw. Inhaber einer Ferienwohnung die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet die Berufungskommission nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969.

...

§ 11

Nächtigungen außerhalb des Gebietes eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes)

(1) Die §§ 2 bis 7 und 10 finden sinngemäß Anwendung, wenn Personen im Gebiet einer Gemeinde, das nicht zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehört, in Räumen, die der gewerblichen Beherbergung dienen, in Privatunterkünften, in Zelten oder Wohnwagen auf Campingplätzen oder in Ferienwohnungen nächtigen, gleichgültig ob sie im Gebiet dieser Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht. In diesen Fällen sind die Abgabenbeträge an das Land abzuführen bzw. zu entrichten ..."

An sich zu Recht verweist die belangte Behörde auf das in einer Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers wie heute ergangene Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die von der damals wie heute belangten Behörde erfolgte Gleichsetzung der gegenständlichen Ferienwohnungen mit "Privatunterkünften" im Sinne des § 2 Abs. 1 AAbgG nicht rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals im wesentlichen dargetan, gewähre der Inhaber einer Ferienwohnung in derselben anderen als den in § 4 Abs. 1 lit. i genannten Personen Unterkunft, so verliere die Ferienwohnung insoweit den Charakter einer Ferienwohnung im Sinne des § 3 leg. cit., weil sie nicht bestimmungsgemäß als Ferienwohnung für den Eigenbedarf des Inhabers oder die in § 4 Abs. 1 lit. i genannten Personen benützt werde. Vielmehr gälten die Bestimmungen über die allgemeine Abgabepflicht nach § 2 leg. cit; in diesem Fall könne eine solcherart vermietete Ferienwohnung nur als Privatunterkunft im Sinne des Abs. 1 der zuletzt genannten Gesetzesstelle angesehen werden. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 vorletzter Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. gehe weiters hervor, daß bei Vermietung einer Ferienwohnung deren Inhaber in seiner Eigenschaft als UNTERKUNFTGEBER zur Abfuhr der an ihn entrichteten Abgabenbeträge verpflichtet sei. Als "Unterkunftgeber" könne jedoch nur der Vermieter der Ferienwohnung angesehen werden, nicht jedoch jener, der solche Mietverträge lediglich vermittle. Der Verwaltungsgerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an dieser Auffassung fest.

Allerdings hat die belangte Behörde übersehen, daß die (im übrigen nur als obiter dictum geäußerte) Auffassung, der Vermittler von Mietverträgen könne nicht als Unterkunftgeber angesehen werden, lediglich in allgemeiner Form getroffen wurde, und zwar in Hinsicht auf die Feststellung im damals angefochtenen Bescheid, nach dem vorliegenden Vermittlungsvertrag obliege der SC ausschließlich die Alleinvermittlung der Wohneinheiten. In den beiden vorliegenden Beschwerdefällen ist jedoch dieser Sachverhalt NICHT unbestritten. Wie oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag zur Berufung gegen den Bescheid vom 2. Mai 1985 ausdrücklich vorgebracht, es sei nicht richtig, daß sein mit der SC abgeschlossener Vertrag als Vermittlungsvertrag zu qualifizieren wäre, und hat hiefür Beweise vorgelegt. Dem entspricht sinngemäß sein Vorbringen im Vorlageantrag zur Berufung gegen den Bescheid vom 26. Mai 1988, wonach er zu den von der genannten Firma in Zürich aufgenommenen Gästen in keinerlei Vertragsbeziehung trete. Träfe dieses - auch in den vorliegenden Beschwerden aufrechterhaltene - Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dann wäre in der Tat die SC als Inhaberin der Ferienwohnungen und damit als Unterkunftgeber anzusehen; sie und nicht der Beschwerdeführer haftete dann nach § 10 Abs. 1 AAbgG für die Entrichtung und Abfuhr der Abgabe.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der belangten Behörde in ihrem zweitangefochtenen Bescheid nichts zu ändern, der Beschwerdeführer habe im vorangegangenen, mit dem wiederholt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren eine Ausfertigung des gleichfalls bereits erwähnten Vermittlungsvertrages vorgelegt, wonach die Züricher Firma die Alleinvermittlung der gegenständlichen Ferienwohnungen übernehme; der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, daß sich an diesem Sachverhalt in irgendeiner Weise etwas geändert hätte. Abgesehen davon nämlich, daß der genannte Vermittlungsvertrag in den beiden vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig ist, hat der Beschwerdeführer zumindest in seinem Vorlageantrag zur Berufung gegen den Bescheid vom 2. Mai 1985 ausdrücklich bestritten, daß jener Vertrag als Vermittlungsvertrag zu qualifizieren wäre, und hat zum Nachweis dafür Beweismittel vorgelegt. Insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 914 ABGB - danach ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Partei zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht - hätte daher die belangte Behörde Feststellungen nicht nur über den Wortlaut des "Vermittlungsvertrages", sondern auch über die vom Beschwerdeführer erkennbar behauptete abweichende Absicht der Parteien treffen müssen. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu 89/17/0155 in den Vordergrund gestellten Frage, von wem er den Mietzins kassiere, könnte hiebei zumindest Indizfunktion zukommen. Da die Erforschung der Parteiabsicht in den Bereich der Sachverhaltsermittlung (Tatfrage, vgl. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Seite 955) gehört, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG).

Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel liegen allerdings nicht vor. So kam es auf die Größe der gegenständlichen Ferienwohnungen "zum Unterschied zu einem bloßen Privatzimmer" nicht an, weil der Begriff der "Privatunterkunft" im Sinne des AAbgG sich keineswegs auf einzelne Privatzimmer beschränkt. Daß die gegenständlichen Ferienwohnungen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, ist unbestritten. Davon abgesehen können jedoch Verfahrensmängel, die allenfalls in einem früheren Abgabenverfahren unterliefen (Nicht-Beiziehung eines Rechtsanwaltes zum Augenschein) nicht der Untermauerung der Verfahrensrüge in den gegenständlichen Verfahren dienen.

In seinen Gegenäußerungen je vom 3. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer sinngemäß darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30. November 1990 und 7. Dezember 1990, B 1170/89-13 u.a., unter anderem die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder" im ersten Satz des § 5 Abs. 2 und den ersten Satz des § 5 Abs. 3 AAbgG in Prüfung gezogen hat. Zu ergänzen ist, daß der Verfassungsgerichtshof inzwischen mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, G 345/90-9, V 605/90-9 u.a. (Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Dezember 1991, LGBl. Nr. 94) ausgesprochen hat, daß die genannten Wortfolgen verfassungswidrig waren.

Der genannte Hinweis des Beschwerdeführers konnte jedoch den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, seinerseits die genannten Gesetzesstellen beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, weil sie für sein Erkenntnis nicht präjudiziell waren. Unbestrittenermaßen gehört nämlich das Gebiet der Gemeinde U nicht zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes), weshalb § 5 Abs. 2 und 3 leg. cit. nicht Anwendung zu finden hatten.

Aus den oben dargelegten Gründen waren jedoch die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne der bereits genannten Gesetzesstelle aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 der Beschwerdeführer nur Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren hat, die er im Verfahren vor dem VERWALTUNGSgerichtshof zu entrichten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170042.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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