TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 91/02/0085

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des A in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 1991, Zl. MA 70-10/979/90/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. November 1989 um 16.20 Uhr in Wien 19, Döblinger Gürtel Kreuzung Glatzgasse, als Lenker eines Kraftfahrzeuges 1. den Wechsel vom zweiten auf den ersten Fahrstreifen nicht angezeigt, wodurch sich der nachfolgende Fahrzeuglenker auf diesen Vorgang nicht habe einstellen können und gefährdet bzw. behindert worden sei, 2. das Fahrzeug für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jäh und überraschend abgebremst, wodurch ein anderer Fahrzeuglenker gefährdet und behindert worden sei, wobei dieses Fahrverhalten nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu

1. nach § 11 Abs. 2 StVO, zu 2. nach § 21 Abs. 1 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche der Version des Anzeigers, die auch von dessen Beifahrerin bekräftigt wurde, Glauben geschenkt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zum Beispiel eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl,. 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand: Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß die beiden vernommenen Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Sie hat weiters ins Treffen geführt, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Zeugen eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten. Auch hat sie sich auf die Erfahrung des täglichen Lebens berufen, wonach Privatpersonen die Behörde nur in Anspruch nehmen, wenn hiefür triftige Gründe vorhanden sind, da ein derartiges Vorgehen stets mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist. Schließlich hat sie ausgeführt, daß es einem Fahrzeuglenker ohne weiteres zuzumuten ist, bei der ihm gebotenen Aufmerksamkeit ein grundloses Bremsmanöver von einem verkehrsbedingten zu unterscheiden sowie zu erkennen, ob ein unmittelbar vor ihm fahrender Fahrzeuglenker den Blinker betätigt oder nicht.

All diese Überlegungen widersprechen weder den Denkgesetzen noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer der Zeugenaussage des Anzeigers im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten ist, obwohl er, als ihm hiezu Parteiengehör gewährt wurde, eine schriftliche Stellungnahme angekündigt hatte. Schon im erstinstanzlichen Verfahren hatte er zwei Ladungen nicht Folge geleistet.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken:

Der Beschwerdeführer betont, daß der Anzeiger in der Anzeige als Ort des Fahrstreifenwechsels des Beschwerdeführers den Bereich der Kreuzung Döblinger Gürtel/Glatzgasse, bei seiner Zeugenvernehmung auch den Bereich der Kreuzung Döblinger Gürtel/Nußdorfer Straße genannt habe. Im Hinblick auf die gerichtsbekannte geringe Entfernung zwischen diesen beiden unmittelbar aufeinanderfolgenden Kreuzungen und den Umstand, daß der Vorfall im Fließverkehr eine gewisse Fahrstrecke in Anspruch nahm, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde trotz dieser Divergenz die Glaubwürdigkeit des Anzeigers nicht verneinte.

Daß die Tatortumschreibung im Hinblick auf die Bestimmung des §§ 44a lit. a VStG bedenklich wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht; auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit im Lichte seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A) keine Bedenken.

Es versteht sich schließlich keineswegs von selbst, daß am Tatort werktags um 16.20 Uhr "immer" - auch zu Allerseelen - dichter Kolonnenverkehr herrscht. Abgesehen davon ist es nicht einsichtig, warum sich das angezeigte Verhalten bei dichtem Kolonnenverkehr, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, nicht ereignen könnte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020085.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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