TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0023

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1991, Zl. I/7-St-R-90156, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 23. Jänner 1990 gegen 21.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Umschreibung der Tatzeit rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es bei der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute ankommt, sodaß die Anführung von "gegen 21.45 Uhr" unbedenklich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0110).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die bei ihm am 23. Jänner 1990 um 22.10 Uhr vorgenommenen Messungen der Atemluft auf Alkoholgehalt Werte über 0,4 mg/l ergeben haben. Er wendet allerdings gegen den Schuldspruch (zusammengefaßt) ein, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin T. davon ausgehen müssen, daß der Beschwerdeführer bereits ca. eineinhalb Stunden vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten bei seinem Fahrzeug dieses dort abgestellt gehabt habe und daß die erwähnten Ergebnisse der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt darauf zurückzuführen gewesen seien, daß der Beschwerdeführer zwischen dem Beenden des Lenkens des Fahrzeuges und vor der Amtshandlung Alkohol zu sich genommen habe.

Was die damit vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (gemäß § 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:

Die belangte Behörde konnte sich nämlich für die Annahme, daß der Beschwerdeführer kurz vor seiner Beanstandung durch die Gendarmeriebeamten das Fahrzeug gelenkt habe, auf die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten als Zeugen stützen, wonach der Beschwerdeführer anläßlich der Beanstandung zugegeben habe, das Fahrzeug gegen 21.45 Uhr bzw. unmittelbar vor der Beanstandung zum Abstellort gelenkt zu haben, auch wenn der Beschwerdeführer beim tatsächlichen Lenken nicht beobachtet worden ist. Die nunmehrige Verantwortung (so der Zeuge Insp. E.) habe der Beschwerdeführer seinerzeit nicht gewählt. Diese Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten finden in der diesbezüglichen, vom letzterwähnten Zeugen verfaßten Anzeige ihre Stütze, wonach der Beschwerdeführer anläßlich der Beanstandung angegeben habe, er habe das Fahrzeug zum Abstellort gelenkt, dies sei "vor einigen Minuten" gewesen.

Wenn die belangte Behörde daher diesen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben mehr Glauben geschenkt hat als der anderslautenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage der bei der Amtshandlung anwesenden Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Zeugin T., so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen der ihm zustehenden, oben dargestellten Kontrollbefugnis der Beweiswürdigung nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verweist, daß die Aussagen bei der ersten Befragung erfahrungsgemäß am ehesten der Wahrheit entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 88/03/0227).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020023.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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