TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/23 B572/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
StGG Art5 / Bescheid verfahrensrechtlicher
Tir GVG 1983 §10 Abs1

Leitsatz

Kein Berufungsrecht des Verpflichteten gegen die Genehmigung der Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden im Wege der Zwangsversteigerung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Eingriff ins Eigentumsrecht

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer von Liegenschaften in EZ 110 KG Panzendorf sowie in EZ 90010, 90011 und 169 KG Sillian, die im Wege der Zwangsversteigerung den Meistbietenden zugeschlagen wurden. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörden Sillian und Heinfels vom 13. Jänner 1989, Zlen. 3-GV-25/33 und 9/31, wurde gemäß §10 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 69/1983 (künftig: GVG), festgestellt, daß der Rechtserwerb durch die Meistbietenden den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes entspreche.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das Ermittlungsverfahren, in welchem zwei Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt wurden, habe ergeben, daß die Zuschlagserteilung an die Meistbietenden J V und ...bank Sillian zwar mit den Zielsetzungen des GVG im Widerspruch stehen, jedoch die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mittels Kaufverträgen vom 9.12., 22.12. und 28.12.1988 an Personen weiterveräußert werden, die entsprechende land- und forstwirtschaftliche Betriebe besitzen, in welchen die Grundstücke mitbewirtschaftet werden können. Somit scheine kein Versagungstatbestand des GVG erfüllt.

2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1989, Z LGv-660/2, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß den Vertragsparteien gegen eine positive Erledigung ihres Ansuchens um grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Vertrages ein Berufungsrecht nicht zustehe. Die Stellung des Verpflichteten und des Meistbietenden in einem Versteigerungsverfahren sei keine andere, da die Willenseinigung von Vertragsparteien im Exekutionsverfahren durch den Zwang zur Versteigerung und den Hoheitsakt des Zuschlages ersetzt werde. Der Verpflichtete werde daher, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt; die öffentlichen Interessen habe aber allein die Behörde zu wahren. Der Verpflichtete könne somit bei Genehmigung eines Zuschlages nicht beschwert sein und der Bescheid könne daher im Berufungswege nicht bekämpft werden.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde sowie des Abtretungsantrages begehrt.

4. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet:

4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 8992/1980 ausgesagt hat, befindet sich der Verpflichtete einer Zwangsversteigerung in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem GVG geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt; die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer fehlte. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, war auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers im Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; d.h., daß er nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid mit Berufung bekämpfen konnte.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat somit nicht stattgefunden.

Da dem angefochtenen Bescheid ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkung beizumessen ist, kann aber der Beschwerdeführer - ausgehend von der Unbedenklichkeit der angewendeten Normen - nur in einem formellen Recht, nie aber in einem materiellen Recht, über das gar nicht entschieden wurde, verletzt worden sein. Somit liegt auch die behauptete Eigentumsverletzung nicht vor.

4.2. Da der Beschwerdeführer weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4.3. Da der angefochtene Bescheid von einer Kommission nach Art133 Z4 B-VG erlassen wurde und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, war der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls abzuweisen.

4.4. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Berufung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B572.1989

Dokumentnummer

JFT_10109377_89B00572_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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