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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §84 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. & Co KG in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1991, Zl. VerkR-180006/2-1991/Aum, betreffend Bewilligung einer Ankündigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Aufstellung einer Hinweistafel auf ihre Betriebsstätte an einer näher bezeichneten Stelle der Bundesstraße B 127 im Gebiet der Marktgemeinde O gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind - abgesehen von hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde von diesem Verbot Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.
Die belangte Behörde hat die beantragte Bewilligung deswegen versagt, weil die Anbringung der in Rede stehenden Hinweistafel nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene; auch von einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer könne keine Rede sein; der Betrieb der beschwerdeführenden Partei werde ihren Angaben zufolge von täglich 8-10 zuliefernden Fahrzeugen angefahren; diese stellten nur "einen verschwindenden Bruchteil der Verkehrsfrequenz" auf der gegenständlichen Straße dar; die Hinweistafel würde nur dem speziellen Interesse dieser Zulieferer dienen.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem alternativen Tatbestandselement des erheblichen Interesses der Straßenbenützer an dem Hinweis auseinandergesetzt, geht die Beschwerde ins Leere. Die belangte Behörde hat erkennbar das Bedürfnis und das Interesse der Straßenbenützer im Hinblick auf die Zahl der konkret Interessierten verneint.
Der zweite Einwand der beschwerdeführenden Partei geht
dahin, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei,
"auf welche Straßenbenützer die Behörde bei der Berurteilung
des vordringlichen Bedürfnisses bzw. des erheblichen Interesses
iSd § 84 Abs. 3 StVO abgestellt hat". Das Interesse an der
Hinweistafel sei nicht "auf jene Straßenbenützer zu
beschränken, die deren Standort .... passieren und daher die
Ankündigung direkt lesen können". Die Schwerfahrzeuge der
Zulieferer würden sich "mangels eines Hinweisschildes vermehrt
in den Ortskern .... verirren, wodurch mehrmals pro Tag ein
Verkehrschaos verursacht wird, weil die Fahrzeuge aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten und der vorhandenen Durchfahrtshöhe im Ortsinneren wiederholt reversieren und fallweise sogar zum Umkehren gezwungen werden".
Damit verkennt die beschwerdeführende Partei die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführt hat, ist in Ansehung des im § 84 Abs. 3 StVO 1960 genannten Bedürfnisses und Interesses auf jene Straßenbenützer abzustellen, deren Information die Hinweistafel dienen soll. Das "indirekte" Interesse anderer Straßenbenützer oder das Interesse der Wohnbevölkerung an einer Verkehrsentlastung auf Straßen, die ohne den Hinweis vermehrt befahren würden, ist kein Bedürfnis oder Interesse im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO 1960 (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0167, und vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0008).
Soweit die beschwerdeführende Partei aber auf das Interesse der Lenker der zuliefernden Fahrzeuge an einer besseren Zufahrtsmöglichkeit zur Betriebstätte der beschwerdeführenden Partei abstellt, so ist ihr zu entgegnen, daß dieses Interesse - welches zwar nicht alle Benützer der Straße, an der die Hinweistafel angebracht werden soll, haben müssen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 24. Jänner 1990) - im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Zahl lediglich das spezielle Interesse einzelner Straßenbenützer darstellt. Dazu kommt - worauf die belangte Behörde zu Recht verweist -, daß die Zulieferer zumindest teilweise dieselben sein werden, sodaß von einer gewissen Ortskenntnis einzelner dieser Zulieferer, die den Hinweis entbehrlich macht, ausgegangen werden kann.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der im übrigen bei Anwendung des § 84 Abs. 3 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. abermals das Erkenntnis vom 24. Jänner 1990), kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall die Bewilligungsvoraussetzungen als nicht gegeben ansah.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020144.X00Im RIS seit
12.06.2001