Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §31 Abs1;Beachte
Besprechung in:ZfV 1999/3, S 345 - S 366;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der Dr. P in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Oktober 1990, Zl. Ib-182-358/89, betreffend Übertretung der StVO 1960, 1.) den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des erstbehördlichen Straferkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 7. November 1989 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 2. März 1989 um 06.40 Uhr an einem näher bezeichneten Ort auf der A 14 gefahren zu sein und mit ihrem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW 1. die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt zu haben, sodaß sie bei regennaßer Fahrbahn infolge von Aquaplaning ins Schleudern geraten sei, und 2. als Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Mittelleitschiene) beschädigt und es unterlassen zu haben, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub unter Identitätsbekanntgabe zu verständigen. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen begangen und zwar 1. nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und zu 2. nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b leg.cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 1990 gab die Vorarlberger Landesregierung der von der Beschwerdeführerin gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insoweit Folge, als der Spruchpunkt 1. aufgehoben wurde. Die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe wurde von S 3.000,-- auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 12 Stunden) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid - ausdrücklich in seinem vollen Umfang - richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 4. März 1991, B 1380/90-3, abgelehnte und mit Beschluß vom 16. Mai 1991 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierteb subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Da in der Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses in seinem Spruchpunkt 1. eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht liegt, war die Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) zu bestrafen ist, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in iher Lage oder Bedeutung ändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- und Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Indentität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
Gemäß § 31 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Zl 86/18/0254, ausgesprochen hat, ist die Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen anläßlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter nach den Spezialbestimmungen des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 leg.cit zu bestrafen.
Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie die der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. des erstbehördlichen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat der Bestimmung des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 als verletzte Norm unterstellte und damit entgegen der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 44a lit. b VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses eine nicht zutreffende Verwaltungsvorschrift als jene Norm zitierte, die durch die Tat verletzt worden ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufgewendeten Stempelgebühren (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0145).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeSpezialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020058.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009