TE Vwgh Beschluss 1992/2/27 92/17/0033

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der CL in Manchester, Großbritannien, vertreten durch ES in W, diese vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt Dr. R in W, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Oktober 1991, Zl. Jv 1557-33/91-2, betreffend Zeugengebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde, den ihr angeschlossenen Ablichtungen sowie dem hg. Akt VH 91/17/0007 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Beim Bezirksgericht Döbling ist ein Zivilprozeß zwischen der Verlassenschaft nach MS gegen die Stadt Wien anhängig. Auf Antrag des Klagevertreters wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin unter der Anschrift ihrer in W wohnhaften Mutter ES zu Gericht geladen, wo sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. April 1991 als Zeugin aussagte. Mit Schreiben vom 29. Mai 1991 ersuchte das Bezirksgericht Döbling die Beschwerdeführerin "c/o ES" um Übermittlung von Unterlagen für die Bestimmung der Zeugengebühr. ES kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 7. Juni 1991 nach.

Mit Bescheid vom 24. September 1991 wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Döbling den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Zeugengebühr im Betrag von 349 engl. Pfund ab. Dagegen erhob ES Beschwerde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 1991 wies der Vorsteher des genannten Bezirksgerichtes die "Beschwerde der Frau ES ... gegen die Abweisung der Bestimmung der Zeugengebühren der Zeugin Frau CL" ab. Dies mit der Begründung, es liege kein Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr der Zeugin CL vor. Der Antrag sei von ihrer Mutter ES gestellt worden. Die Beschwerde sei gleichfalls von ES eingebracht worden.

Dieser Bescheid wurde nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1969, Slg. Nr. 7572/A, und zuletzt etwa vom 20. Dezember 1991, Zl. 91/17/0194), an ES am 1. Oktober 1991 zugestellt.

Am 6. November 1991 stellte ES beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid. Die Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 18. November 1991, Zl. VH 91/17/0007-2, bewilligt und Rechtsanwalt Dr. R mit Bescheid vom 29. November 1991 vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 10. Dezember 1991 zugestellt.

In der vorliegenden, von letztgenanntem Rechtsanwalt gegen den genannten Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Oktober 1991 eingebrachten, am 21. Jänner 1992 zur Post gegebenen Beschwerde wird "CL ..., vertreten durch ES ..." als Beschwerdeführerin bezeichnet. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin CL in ihrem Recht auf Zuerkennung einer Zeugengebühr und auf Bestimmung dieser Gebühr durch die hiezu von Gesetzes wegen berufenen Organe verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Im vorliegenden Fall hat ES IM EIGENEN NAMEN um die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde gegen einen Bescheid angesucht, der (zumindest formell) gegen SIE gerichtet war. FÜR SIE begann daher die Frist zur allfälligen Erhebung einer Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen, d. i. am 10. Dezember 1991; diese Frist wäre bei Einbringung einer NAMENS ES erhobenen Beschwerde am 21. Jänner 1992 gewahrt gewesen.

Nicht jedoch galt dies für eine ausdrücklich NAMENS CL erhobene Beschwerde; dies ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, die (Administrativ-)Beschwerde der ES gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Döbling vom 24. September 1991 sei in Wahrheit ihr, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zuzurechnen gewesen. Da namens CL kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, endete die ihr - allenfalls - zustehende Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid am 12. November 1991. Die erst am 21. Jänner 1992 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß es eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel - Nachweis eines allfälligen Vertretungsverhältnisses zwischen CL und Rechtsanwalt Dr. R - bedurfte.

Ob die Zustellung des Bescheides vom 24. September 1991, mit dem der Antrag der Zeugin CL abgewiesen wurde, rechtmäßig war oder nicht, ist hier nicht zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170033.X00

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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