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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol;Norm
KurzparkzonenabgabeG Tir;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache des H in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Oktober 1991, Zl. 16/12-3/1991, betreffend Verwaltungsübertretung in einer Angelegenheit des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Juni 1991, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes in Verbindung mit dem § 1 und § 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe: zwölf Stunden) verhängt worden war, weil er am 29. Oktober 1990 zwischen 10.04 und 10.16 Uhr in I, X-Straße, ein dem amtlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt habe, ohne die Kurzparkzonenabgabe vorschriftsmäßig zu entrichten, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür nicht, hilfsweise in geringerer Höhe als erfolgt, bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde sei deswegen verletzt worden, weil es ihm (dem Beschwerdeführer) wegen des bloßen Verlesens eines Schreibens des Zeugen Dr. W verwehrt gewesen sei, unmittelbar an diesen Zeugen Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu stellen; weiters deswegen, weil die belangte Behörde ein wesentliches Element der Zeugenaussage des Meldungslegers - nämlich daß dieser nicht ausschließen könne, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach erfolgter Verhängung der Organstrafverfügung mit ihm gesprochen und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, daß der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt sei - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht festgehalten habe. Auch habe die belangte Behörde die aufgenommenen Beweise unrichtig gewürdigt und hiebei durch Außerachtlassung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Zur ersten Verfahrensrüge ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer nach der unbekämpften Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid zu der am 24. Oktober 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Schon aus diesem Grund wäre es ihm daher nicht möglich gewesen, bei dieser Verhandlung Fragen zum maßgebenden Sachverhalt zu stellen. Ganz abgesehen davon findet auf diese Verfahrensrüge die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung, wonach - anders als dies im Beschwerdefall geschehen ist - bei einer behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften die Wesentlichkeit des Mangels zumindest in der Beschwerde aufzuzeigen ist.
Die zweite Verfahrensrüge enthält ein aktenwidriges Vorbringen, geht doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, daß sich unter anderem der Meldungsleger nicht an eine Auseinandersetzung bzw. an eine Beschwerde "in dieser Zeit" erinnern kann.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung vorwirft, so ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seiner Kontrolle nur insoweit zugänglich, als bei Bescheidbeschwerden bloß geprüft werden kann, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Da nach dem schon Gesagten im Beschwerdefall kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und es auch nicht unschlüssig ist, daß die belangte Behörde dem als Zeugen vernommenen Meldungsleger zugetraut hat, trotz des vom Beschwerdeführer behaupteten Sonnenscheins zur Tatzeit und der damit verbundenen Möglichkeit zu einer (kurzzeitigen) Sonnenblendung das tatbildmäßige Verhalten festzustellen, liegt auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Strafhöhe anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Insbesondere erscheint die Entscheidung in diesem Punkt angesichts der nach der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigten Umstände auch nicht unsachlich.
Die Beschwerde mußte demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170215.X00Im RIS seit
27.02.1992Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010