Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juli 1991, Zl. MA 70-10/544/91/Str, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Oktober 1989 um ca. 21.59 Uhr bis 22.02 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges a) in Wien 3, Rennweg auf Höhe der Ordnungsnummer 88, auf einer Vorrangstraße außerhalb einer geregelten Kreuzung umgekehrt und sei Richtung stadteinwärts weitergefahren, b) in der Oberzellergasse Richtung Landstraßer Hauptstraße, in der Schlachthausgasse - Paulusgasse - Schimmelgasse - Landstraßer Hauptstraße und in der Apostelgasse die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 50 km/h, somit erheblich, überschritten, c) in der Landstraßer Hauptstraße, Richtung Schlachthausgasse, nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern sei in die Kreuzung mit der Schlachthausgasse eingefahren und nach links in die Schlachthausgasse eingebogen, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage "rotes Licht" gezeigt habe, d) in der Landstraßer Hauptstraße auf Höhe der Ordnungsnummer 132 mehrere mehrspurige Kraftfahrzeuge überholt, obwohl zu wenig Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen sei, weil entgegenkommende Fahrzeuglenker zwecks Kollisionsvermeidung stark abbremsen und ihr Fahrzeug nach rechts hätten auslenken müssen, und e) in der Landstraßer Hauptstraße nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern sei in die Kreuzung mit der Juchgasse eingefahren und nach rechts in die Apostelgasse eingebogen, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage "rotes Licht" gezeigt habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit a) § 14 Abs. 2 lit. d leg. cit., b) § 20 Abs. 2 leg. cit., c) § 38 Abs. 5 leg. cit., d) § 16 Abs. 1 lit. a leg. cit., e) § 38 Abs. 5 leg. cit begangen, weshalb über ihn nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Gleichzeitig wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in drei weiteren Punkten gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen seinen verurteilenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Vorbringen im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangen Behörde. Es ist daher daran zu erinnern, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben und die Beweiswürdigung schlüssig ist, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
In diesem Rahmen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß die Zeugenaussagen des Meldungslegers und des in dessen Begleitung befindlichen Sicherheitswachebeamten in einzelnen Punkten zueinander bzw. zum Inhalt der Anzeige in Widerspruch stehen, doch sind diese Widersprüche nicht so gravierend, daß die Annahme der belangten Behörde, die Anzeige gebe den wahren Sachverhalt richtig wieder, als unschlüssig abgetan werden müßte.
Aus den Niederschriften über die Vernehmung dieser beiden Zeugen ergibt sich vielmehr, daß beide über Details des in Rede stehenden Vorfalls infolge des Zeitablaufes nicht mehr genau Bescheid wußten. Das gilt insbesondere für die Aussage eines der beiden Zeugen, die Anhaltung habe schließlich "am Rennweg" stattgefunden, was im Widerspruch zum Inhalt der Anzeige steht. Gleiches gilt für die Aussage des Meldungslegers, in der Landstraßer Hauptstraße sei der Beschuldigte "am stehenden FZ" vorbeigefahren.
Der in der Beschwerde aufgezeigte Widerspruch zwischen den Aussagen dieser beiden Zeugen über den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht in Wahrheit nicht, weil die Aussage des Zeugen durchaus dahin verstanden werden kann, daß auch nach seiner Ansicht die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits in der Oberzellergasse ihren Anfang nahm.
Der Beschwerdeführer erblickt ferner einen Verfahrensmangel darin, daß die von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht dazu befragt wurden, ob das Fahrzeug des Meldungslegers ihm am Anhalteort (Kreuzung Landstraßer Hauptstraße/Wassergasse) entgegenkam oder aus der Neulinggasse in die Landstraßer Hauptstraße einbog. Die diesbezüglichen Aussagen hätten klar ergeben, daß das Kraftfahrzeug ihm niemals nachgefahren sei.
Abgesehen davon, daß einer der beiden vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zu diesem Thema ausdrücklich befragt wurde, aber nichts zweckdienliches angeben konnte, hätte auch dann, wenn die Befragung des zweiten Zeugen das vom Beschwerdeführer genannte Ergebnis erbracht hätte, daraus der vom Beschwerdeführer abgeleitete Schluß nicht zwingend gezogen werden müssen. Denn auch nach dem Inhalt der Anzeige ist der Meldungsleger dem Beschwerdeführer in der letzten Phase seiner Fahrstrecke vor der Anhaltung nicht nachgefahren, sondern hat diesen vielmehr eher zufällig am Anhalteort wieder angetroffen.
Auch mit dem Vorbringen, der in der Anzeige geschilderte Vorgang könne sich nicht innerhalb des dort genannten kurzen Zeitraumes von 21.59 Uhr bis 22.02 Uhr abgespielt haben, vermag die Beschwerde, auch wenn dies zutreffen sollte, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde im eingangs dargelegten Sinn nicht darzutun. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine allfällige von den Tatsachen geringfügig entweichende Benennung der Tatzeit im Spruch des angefochtenen Bescheides in seinen Verteidigungsrechten verletzt sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).
Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Konkretisierung nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer meint, die Angabe, er habe "in der Oberzellergasse Richtung Landstraßer Hauptstraße in der Schlachthausgasse - Paulusgasse - Schimmelgasse - Landstraßer Hauptstraße und in der Apostelgasse die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 50 km/h überschritten", widerspräche dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020063.X00Im RIS seit
27.02.1992