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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1991, Zl. MA 70-10/683/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. Mai 1990 um 14.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort seine Ehefrau vorsätzlich veranlaßt, den Zulassungsschein eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges trotz Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten und Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides des Verkehrsamtes, mit dem die Zulassung des Fahrzeuges der Ehefrau aufgehoben worden sei, nicht der Behörde abzugeben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 4 KFG in Verbindung mit § 7 VStG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst sei auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0025, verwiesen, mit welchem die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1991 abgewiesen wurde, womit jene im Instanzenzug für schuldig befunden worden war, es bis zum 1. Mai 1990 unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für das für sie zugelassene Fahrzeug bei der Behörde abzuliefern und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 4 KFG begangen zu haben.
Anstifter im Sinne des § 7 VStG ist, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht. Daß der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung angestiftet hat, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nämlich diesbezüglich hervor, daß der Beschwerdeführer seine Ehefrau "nachdrücklich überredet" habe, den Zulassungsschein nicht abzugeben, obwohl er den Bescheid des Verkehrsamtes in seinen Händen gehabt habe und somit auch in Kenntnis darüber hätte sein müssen, daß der Zulassungsschein unverzüglich abzugeben sei und außerdem einer Vorstellung gegen den erwähnten Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Weiters habe der mit der Einziehung befaßte Meldungsleger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es strafbar sei, den Zulassungsschein nicht herauszugeben.
Dem Umstand, daß die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht deutsch ist, sodaß dessen Worte "möglicherweise" vom Meldungsleger mißverstanden worden seien, kommt schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer selbst von "allfälligen unterstützenden Worten" seinerseits spricht und daher offenbar wußte, worum es ging. Daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anstiftung wegen der Beistandspflicht gegenüber seiner Ehefrau nicht strafbar sein sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches darzutun.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch zu machen: Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1986, Zl. 86/18/0167) kann dies zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zum Beispiel verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage etc. diesen Schluß rechtfertigen. Daß derartige besondere Umstände im Beschwerdefall gegeben gewesen wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020026.X00Im RIS seit
27.02.1992