Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt 1872 kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer BescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer faßte am 17. April 1989 gegen den beschwerdeführenden Rechtsanwalt einen Einleitungsbeschluß im Sinne des §29 Abs3 und 4 des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter - Disziplinarstatut (DSt).
2. Dagegen wendet sich die vorliegende, dem Inhalt nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof insbesondere in seinem Beschluß VfSlg. 9425/1982 (vgl. auch den Beschluß VfSlg. 10944/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen) dargetan hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Es handelt sich bei einem Beschluß nach §29 Abs3 DSt nicht um einen Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG. Diese Rechtsmeinung wurde vom Verfassungsgerichtshof auch in seinem Beschluß vom 28. September 1987 B695/87 vertreten.
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
4. Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - abgesehen von der Beschwerdeführung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
6. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B670.1989Dokumentnummer
JFT_10109377_89B00670_00