TE Vwgh Beschluss 1992/3/2 92/15/0011

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Veröffentlicht am 02.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr Lebloch, in der Beschwerdesache des Dr I, Rechtsanwalt in B, gegen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs 1 FinStrG (Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 6. Mai 1991, Straflisten-Nr 47/91), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der Beschwerde, in der behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg habe ihre Pflicht zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den oben bezeichneten Bescheid des Finanzamtes Bregenz verletzt, wird zum Sachverhalt folgendes ausgeführt:

" 1. Mit Bescheid vom 06.5.1991, Straflisten-Nr 47/91, ./1, mir

zugestellt am 08.5.1991, wurde gegen mich die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs 1 FinStrG verfügt. Gegen diesen Bescheid habe ich die Beschwerde vom 27.5.1991, ./2, erhoben, über welche bis heute nicht entschieden wurde.

....

2. Da mich die Untätigkeit der belangten Behörde in meinem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebe ich gemäß Artikel 132 B-VG und §§ 26 ff VwGG Säumnisbeschwerde ...."

Bei den erwähnten Beilagen ./1 und ./2 handelt es sich um Fotokopien des oben bezeichneten Bescheides des Finanzamtes Bregenz und der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde.

Mit Verfügung vom 22. Jänner 1992, zugestellt am 5. Feber 1992, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück und forderte den Beschwerdeführer ua unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 VwGG auf, diese binnen zwei Wochen durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu ergänzen.

Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag nur folgendes ausgeführt:

" Was die von ihnen geforderte 'zeitlich geordnete'

Sachverhaltsdarstellung betrifft, so ist mir Ihre Aufforderung nicht verständlich, weil die für eine Säumnisbeschwerde relevante Darstellung in Punkt 1., 1. Absatz und 2., 1. Absatz, zeitlich geordnet dargestellt, so daß meine Säumnisbeschwerde die erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 3 VwGG erfüllen müßte."

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Auftrag zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer als ausreichend angesehene Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in der Behauptung, gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, wogegen er Beschwerde erhoben habe, über die innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entschieden worden sei. Von einer zeitlich geordneten Darstellung des Sachverhaltes des Verwaltungsgeschehens kann daher keine Rede sein. Auch der Hinweis auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 242).

Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof zunächst beurteilen muß, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung einer derartigen Beschwerde berechtigt ist oder nicht, und ferner für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, im Sinn des § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann (vgl den hg Beschluß vom 15. März 1989, Zl 88/16/0232).

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solche mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl den bereits erwähnten Beschluß).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150011.X00

Im RIS seit

02.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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