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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr Lebloch, in der Beschwerdesache des J in R, vertreten durch Dr E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Oktober 1991 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der gemeinen Werte von GmbH-Anteilen zum 1. Jänner 1986 und zum 1. Jänner 1989, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs 1 Z 1 und § 28 Abs 5 VwGG ist in der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid nicht nach Geschäftszahl bezeichnet und war der Beschwerde keine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides angeschlossen.
Mit Verfügung vom 8. Jänner 1992, zugestellt am 20. Jänner 1992, wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde aufgefordert, diese Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben.
Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag folgendes ausgeführt:
" Dem Verwaltungsgerichtshof nach Verbesserung wieder
vorgelegt, mit der Bekanntgabe, daß der Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 6. August 1990,
Steuer-Nr R2-945/4604
angefochten wird. Weiters wird eine Kopie des angefochtenen
Bescheides der Beschwerde angeschlossen."
Der wiedervorgelegten Beschwerde ist der eben erwähnte Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt in Kopie angeschlossen.
Mit den eben wiedergegebenen Ausführungen und der Vorlage des Bescheides des Finanzamtes Eisenstadt ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150028.X00Im RIS seit
02.03.1992