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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 1991, Zl. VI/4-J-153, betreffend Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses (mitbeteiligte Parteien:
1.
Jagdgenossenschaft F, vertreten durch den Obmann A in F,
2.
Jagdgesellschaft F, vertreten durch den Jagdleiter N in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Jagdgesellschaft F Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei Jagdgesellschaft F wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1991 wurde unter Berufung auf die §§ 22 und 40 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8 (JG), die vom Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft F beschlossene Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses an die Mitglieder der Jagdgesellschaft F für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 um einen jährlichen Pachtschilling von S 90.000,-- genehmigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildet Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst unter Hinweis auf die im Grunde des § 22 Abs. 2 JG vorgelegene Befangenheit von zwei Mitgliedern die Ungültigkeit des gegenständlichen Beschlusses des Jagdausschusses vom 19. Februar 1991.
Gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz JG haben der Obmann oder das betreffende Ausschußmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand abzutreten, wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses oder ihrer Ehegatten, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft. Gleiches gilt nach dem zweiten Satz dieses Absatzes, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen.
Es ist zwar richtig, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar nur auf den ersten Satz des § 22 Abs. 2 JG Bezug genommen und eine solche Befangenheit von Jagdausschußmitgliedern verneint hat. Daß die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auch Ausführungen in Hinsicht auf die Frage enthält, ob etwa eine Befangenheit von Mitgliedern des Jagdausschusses im Grunde des zweiten Satzes des § 22 Abs. 2 JG vorgelegen ist, stellt einen unwesentlichen Verfahrensmangel dar. Dies deshalb, weil die volle Unbefangenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle einer Person nur dann fehlt, wenn die Entscheidungsfindung oder die Teilnahme an derselben durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/03/0214). Solches ergibt sich allerdings weder aus der Aktenlage noch aus den vorliegenden Beschwerdeausführungen.
Gemäß § 40 Abs. 1 JG kann der Jagdausschuß das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten Hälfte des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Nach § 40 Abs. 2 JG finden die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 7 auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.
Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers ist der Begriff "Interesse der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 40 Abs. 1 JG nicht dahin auszulegen, daß er sich auf vorhandene oder (möglicherweise) zu erwartende Pachtangebote anderer Pachtwerber beziehen würde und daß er auf ein hinsichtlich des gebotenen Pachtschillings höchstes Angebot ausgerichtet wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 1983, Zl. 83/03/0001). Die Höhe des Jagdpachtschillings war sohin bei der Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses nicht von ausschlaggebender Bedeutung; diese wäre nur dann zu beanstanden, wenn derselbe in einem (krassen) Mißverhältnis zum Wert der Jagd stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/03/0216), was aber nach dem von der belangten Behörde eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht der Fall ist. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es sei bei der Neuvereinbarung des Pachtschillings keine Wertsicherung berücksichtigt worden, ein solches Mißverhältnis nicht aufzuzeigen.
Wohl muß gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz JG der Beschluß des Jagdausschusses nicht nur den Namen des Pächters und die Höhe des Pachtschillings, sondern auch die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe enthalten, was jedoch im Beschwerdefall ohnedies zutrifft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann von "nichtssagenden Leerformeln" keine Rede sein. Abgesehen davon käme dem Fehlen einer solchen Begründung im Sitzungsprotokoll keine Wesentlichkeit zu, wenn diese Gründe allen Mitgliedern des Jagdausschusses anläßlich des Beschlusses, das bestehende Jagdpachtverhältnis zu verlängern, bekannt waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1979, Zl. 5/78). Daß aber dem Jagdausschuß bereits vor der entscheidenden Sitzung die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren beiden Anbote bekannt waren, wird vom Beschwerdeführer selbst angeführt.
Was schließlich die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die unzulässige "Weiterverpachtung" durch die Jagdgesellschaft in der laufenden Jagdperiode zum Anlaß zu nehmen, die Genehmigung der in Rede stehenden Verpachtung zu versagen, so vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nicht entsprechend substantiiert hatte (vgl. im übrigen zum Begriff der "Weiterverpachtung" § 38 Abs. 1 JG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Jagdgesellschaft war abzuweisen, da neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand der Ersatz von Briefporto nicht gebührt.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen PachtschillingBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Befangenheit eines MitgliedesJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verlängerung eines bestehenden JagdpachtverhältnissesEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190349.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010