TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/23 B1755/88

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
F-VG 1948 §2
KAG §33
Tir KAG 1958 §56
Tir KAG 1958 §57

Leitsatz

Gegenverrechnung von Abgabenertragsanteilen und Beitragspflichten einer Gemeinde zum Betriebsabgang der Landeskrankenhäuser; narrativer Charakter der Feststellung dieser Vorgangsweise; Unzulässigkeit der Beschwerde; Deutung der Bescheidbeschwerde in eine Beschwerdeführung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt von gesetzeswegen nicht vorgesehen; Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengel zum Zweck der Beitragsleistung dem Grundsatzgesetz entsprechend; Beitragspflichten nach §56 und §57 Tir. KAG 1958 unbedenklich im Sinn des §2 F-VG 1948; keine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsrechtes

Spruch

1. beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung beantragt, "daß die Beschwerdeführerin durch die Einbehaltung eines Betrages von S 1,036.888,-- ohne Verfahren und Bescheid durch das Land Tirol von den der Beschwerdeführerin zustehenden Abgabenertragsanteilen" in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, zurückgewiesen.

Insoweit wird der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abgewiesen.

2. gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt:

Die Beschwerdeführerin ist im übrigen durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in sonstigen Rechten verletzt wurde, abgetreten.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Stadt Kufstein ersuchte mit Schreiben vom 10. Dezember 1987 um Ausstellung eines Bescheides über den auf sie entfallenden und von den Abgabenertragsanteilen für die Monate Juni und September einbehaltenen Beitragsanteil zum Abgang der Landeskrankenhäuser für das Rechnungsjahr 1986.

1.2. Mit Bescheid vom 29. Feber 1988 teilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß §57 Abs6 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 12/1987, den Beitragsanteil dermaßen auf, daß der Beitrag der Stadtgemeinde Kufstein zum Betriebsabgang der Landeskrankenhäuser für 1986 S 1,036.888,-- beträgt, und stellte fest, daß diese Beitragsverpflichtung durch die im Jahre 1987 bei der Zuweisung der Abgabenertragsanteile einbehaltenen Beträge beglichen ist.

Begründend wurde ausgeführt:

"§56 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes bestimmt, daß der Betriebsabgang der Landeskrankenhäuser Innsbruck und Hochzirl, sowie der übrigen Krankenanstalten Tirols (Natters und Nervenkrankenhaus Hall i.T.) nach den im Gesetzestext näher angeführten Prozentsätzen auf den Anstaltsträger, den Beitragsbezirk, den Krankenanstaltensprengel und das Land Tirol aufzuteilen ist.

Die Berechnungsgrundlagen lieferte das Amt der Tiroler Landesregierung ...

Gemäß §57 Abs6 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Anteil des Bezirkes auf die Gemeinden nach der Bevölkerungszahl (Abs4) aufzuteilen.

Die entscheidende Behörde ist dabei von folgenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen:

1) Landeskrankenhaus Innsbruck:

Restabgang 1986: S 350,660.036.-,

davon 7 % Beitrag Krankenanstaltensprengel (alle politischen Bezirke Tirols mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Innsbruck):

S 24,546.203.-.

Dieser Betrag wird nach dem Patientenschlüssel (Durchschnittszahl aus den Jahren 1981 bis 1984: 23.712 , davon entfallen 2.689, d.s. 11,34 % auf den Bezirk Kufstein) auf die Bezirke aufgeteilt:

11,34 % von S 24,546.203.- = S 2,783.539.-.

Aufteilung innerhalb des Bezirkes auf die Gemeinden nach der Einwohnerzahl 1981:

                 S 2,783.539.-:  76.966 EW = S  36,165826  je EW

    Kufstein:  13.118  EW  X  S  36,165826 = S  474.423.-

                                             ============

2) Landeskrankenhaus Hochzirl:

    Restabgang 1986:  S 24,519.298.-,

    davon 25 % Beitrag Krankenanstaltensprengel (das Gebiet aller

    politischen Bezirke Tirols):  S 6,129.825.-.

Dieser Betrag wird nach dem Pflegetageschlüssel 1986 (insgesamte Pflegetage 1986: 38.688, davon entfallen 562, d.s. 1,452647 % auf den Bezirk Kufstein) auf die Bezirke aufgeteilt:

1,452647 % von S 6,129.825.- = S 89.045.-.

Aufteilung innerhalb des Bezirkes auf die Gemeinden nach der Einwohnerzahl 1981:

                S  89.045.- :   76.966  EW = S    1,15694 je EW

   Kufstein:    13.118  EW  X S 1,15694    = S    15.182.-

                                             =============

3) Landeskrankenhaus Natters:

    Restabgang 1986:  S  37,888.647.-,

davon 35 % Beitrag des Beitragsbezirkes (das Gebiet aller politischen Bezirke Tirols): S 13,261.026.-.

Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl 1981:

    S 13,261.026.- : 586.663 (EW aller polit.Bezirke) = S 22,604162

    Kufstein: 13.118    EW  X  S 22,604162 je EW =      S 296.521.-

                                                        ===========

4) Landesnervenkrankenanstalt Hall i.T.:

    Restabgang 1986:  S 32,041.688.-,

    davon 35 % Beitrag des Beitragsbezirkes (das Gebiet aller

    polit. Bezirke Tirols) :  S 11,214.591.-.

Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl 1981:

    S 11,214.591.- : 586.663 (EW aller polit.Bezirke) = S 19,11590

    Kufstein:  13.118  EW  x  S 19,11590 je EW   =    S  250.762.-

                                           ============

5) Zusammenstellung:    LKH  Innsbruck        S   474.423.-

                        LKH  Hochzirl         S    15.182.-

                        LKH  Natters          S   296.521.-

                        LNKH Hall i.T.        S   250.762.-

                                              S 1,036.888.-"

                                              =============

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. September 1988, Z Abt.Vf-Zl.: 4.0/122 - 37/Fs, als unbegründet abgewiesen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, festzustellen, daß die Beschwerdeführerin

"a.) durch die Einbehaltung des Betrages von S 1,036.888.-- ohne Verfahren und Bescheid durch das Land Tirol von den der Beschwerdeführerin zustehenden Abgabenertragsanteilen und

b.) durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz bzw. auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden ist ..."

Die Beschwerdeführerin beantragt weiters, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und stellt hilfsweise das Begehren, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, falls eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden haben sollte.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch von Kosten begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

3.1. Hinsichtlich des Antrages, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, daß die Beschwerdeführerin durch die Einbehaltung eines Betrages von S 1,036.888,-- ohne Verfahren und Bescheid durch das Land Tirol von den ihr zustehenden Abgabenertragsanteilen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist die Beschwerde nicht zulässig. Mit dem in Rede stehenden Antrag bekämpft die Beschwerde offenkundig die (schon) im Bescheid erster Instanz enthaltene abschließende Feststellung, daß der Beitrag der Stadtgemeinde Kufstein zum Betriebsabgang der Landeskrankenhäuser durch die bei der Zuweisung von Abgabenertragsanteilen einbehaltenen Beträge beglichen wurde; diese Feststellung hat - was die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt - hinsichtlich der Vorgangsweise, nämlich Gegenverrechnung von Abgabenertragsanteilen und Beitragspflichten zum Betriebsabgang der Landeskrankenhäuser, nur narrativen Charakter. Eine normative Aussage, daß die gewählte Vorgangsweise dem Gesetz entspreche, liegt offenkundig nicht vor. Die Beschwerde kann auch nicht dahin gedeutet werden, daß die Einbehaltung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft wird, weil - abgesehen von der offenkundigen Verspätung, die einer solchen Beschwerdeführung entgegenstünde - die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, daß sie den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. September 1988 bekämpfe, mit dem die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29. Feber 1988 abgewiesen wird. Mit dem in Rede stehenden Beschwerdeantrag läßt die Beschwerdeführerin in eine Bescheidbeschwerde eine Beschwerdeführung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einfließen; derartiges sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die Beschwerde ist daher insoferne zurückzuweisen.

Dies konnte ohne weiteres Verfahren gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war insoferne abzuweisen, da eine Abtretung nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

3.2. Im übrigen ist die Beschwerde dem Gesetz entsprechend ausgeführt und - da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - zulässig.

4. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst erwogen:

4.1. Die Beschwerdebehauptung, der angefochtene Bescheid verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, stützt sich auf die in der Beschwerde behauptete Verfassungswidrigkeit der §§56 und 57 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 5/1958, zuletzt geändert durch LGBl. 31/1988 (künftig: TKAG). Diese Bestimmungen lauten:

"§56

Beitragsleistung

Den gesamten, sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang, vermindert um die Zweckzuschüsse des Bundes (§§57 bis 58 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), haben zu tragen:

1. Beim allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Innsbruck

              a)              der Anstaltsträger zu 39 v.H.,

              b)              der Beitragsbezirk zu 34 v.H.,

              c)              der Krankenanstaltensprengel zu 7 v.H.,

              d)              das Land zu 20 v.H.

              2.              Beim öffentlichen Landeskrankenhaus Hochzirl:

              a)              der Anstaltsträger zu 40 v.H.

              b)              der Krankenanstaltensprengel zu 25 v.H.

              c)              das Land zu 35 v.H.

              3.              Bei den übrigen öffentlichen Krankenanstalten Tirols

              a)              der Anstaltsträger zu 40 v.H.

              b)              der Beitragsbezirk zu 35 v.H.

              c)              das Land zu 25 v.H.

§57

Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel

(1) Beitragsbezirk ist

a)

für das Landeskrankenhaus Innsbruck das Gebiet der Stadt Innsbruck;

              b)              ...

c)

für das öffentliche Landeskrankenhaus Natters und das Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol das Gebiet aller politischen Bezirke Tirols;

              d)              ...

              e)              ...

(2) Krankenanstaltensprengel ist

a)

für das Landeskrankenhaus Innsbruck das Gebiet aller politischen Bezirke Tirols mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Innsbruck;

b)

für das Landeskrankenhaus Hochzirl das Gebiet aller politischen Bezirke Tirols.

(3) Den Beitragsbezirk und den Krankenanstaltensprengel bilden die zu ihrem Gebiet gehörenden Gemeinden.

(4) Der durch den Beitragsbezirk zu deckende Betriebsabgang wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Bevölkerungszahl auf Grundlage der letzten amtlichen Volkszählung aufgeteilt.

(5) Den vom Krankenanstaltensprengel zu deckenden Betriebsabgang hat die Landesregierung aufzuteilen:

a)

für das Landeskrankenhaus Innsbruck auf alle politischen Bezirke Tirols, mit Ausnahme des Bezirkes Innsbruck-Stadt, im Verhältnis der Durchschnittszahlen der aus den einzelnen

Bezirken im Landeskrankenhaus Innsbruck

aufgenommenen Pfleglinge. Diese Durchschnittszahlen sind jeweils für vier Jahre zu berechnen und von der Landesregierung

festzustellen. Für die Jahre 1969 - 1972 ist

die Durchschnittszahl aus den Jahren 1965 - 1968 zu ermitteln;

b)

für das Landeskrankenhaus Hochzirl auf alle

politischen Bezirke Tirols, aufgeschlüsselt nach der in der Jahresrechnung des betreffenden Jahres festgestellten Anzahl der Pflegetage von

Pfleglingen aus den einzelnen Bezirken.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Anteil des Bezirkes (Abs5) auf die Gemeinden nach der Bevölkerungszahl (Abs4) aufzuteilen. Mit der Aufteilung werden die Beiträge der Gemeinden fällig.

(7) Die erstmaligen Leistungen des Krankenanstaltensprengels für das Landeskrankenhaus Hochzirl sind für den Betriebsabgang 1969 zu erbringen."

4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, diese Regelungen seien verfassungswidrig, weil sie "eine Mischregelung" enthielten, die im Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Regelung des §33 Abs3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. 1/1957 idF BGBl. 282/1988 (KAG), stehe. §33 leg.cit. ordne nämlich an, daß für öffentliche Krankenanstalten jenes Gebiet, für dessen Bevölkerung sie zunächst bestimmt sind, als Beitragsbezirk und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet als Krankenanstaltensprengel zu bilden sei. Eine Regelung, mit der die Landesgesetzgebung auch bestimmen könne, daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel sei, wäre gemäß §33 Abs3 KAG nur zulässig, wenn sie für alle öffentlichen Krankenanstalten getroffen werde. Der Landesgesetzgeber könne nur zwischen den beiden genannten Möglichkeiten wählen; entschließe er sich dazu, das Landesgebiet als Beitragsgebiet und Krankenanstaltensprengel zu bestimmen, so habe das für alle öffentlichen Krankenanstalten zu gelten. Die Mischregelung der §§56 und 57 TKAG sei daher grundsatzgesetzwidrig.

Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Ansicht aus folgendem Grund nicht:

§33 KAG lautet wie folgt:

"(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten ist durch die Landesgesetzgebung anzuordnen, daß für solche Krankenanstalten jenes Gebiet, für dessen Bevölkerung sie zunächst bestimmt sind, als Beitragsbezirk und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet als Krankenanstaltensprengel gebildet wird.

(2) ...

(3) Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist."

Schon vom Wortlaut her ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung jedenfalls nicht zwingend, da Abs1 leg.cit. dem Landesgesetzgeber die Bildung von Beitragsbezirken nur für solche öffentlichen Krankenanstalten aufträgt, die für die Bevölkerung eines Gebietes "zunächst bestimmt sind", für die aber auch ein "darüber hinausreichendes Einzugsgebiet" - das als Krankenanstaltensprengel einzurichten ist - besteht. Grammatikalisch kann Abs3 leg.cit. zwanglos auch dahin verstanden werden, daß auch dann, wenn eine solche Konstellation hinsichtlich einzelner Krankenhäuser nicht besteht - zB weil sich unter den Krankenhäusern eines Landes sowohl allgemeine öffentliche Krankenanstalten als auch Sonderheilanstalten finden -, der Landesgesetzgeber dennoch das gesamte Landesgebiet zum "Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel" bestimmen kann. Die grammatikalische Auslegung schließt aber auch eine "Mischregelung" nicht aus, weil es sich bei Abs3 leg.cit. um eine Ermächtigung an den Landesgesetzgeber handelt ("die Landesgesetzgebung kann ..."). Ein solches Verständnis des §33 KAG mündet auch keineswegs in eine aus welchen Gründen immer verbotene Auslegung, zumal Sachlichkeitserwägungen durchaus dafür sprechen, daß der Landesgesetzgeber bei der Schaffung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel darauf Bedacht nimmt, ob die Inanspruchnahme einer Krankenanstalt aus bestimmten Gebieten mehr oder weniger häufig erfolgt. Denn dies hat für das Entstehen von Erhaltungs- und Betriebskosten und damit für die Beitragspflicht zu Betriebsabgängen öffentlicher Krankenanstalten erhebliche Bedeutung. Es ist daher auch durchaus sachbezogen, daß der Landesgesetzgeber für Sonderheilanstalten das gesamte Landesgebiet zum Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel bestimmt, wogegen bei allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten eine differenzierende Regelung im Sinne des §33 Abs1 KAG naheliegt. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat sich bei der Erlassung der §§56 und 57 TKAG offensichtlich von solchen Erwägungen leiten lassen. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen diese Ansicht des Verfassungsgerichtshofes spricht. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles daher nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen des TKAG wegen Grundsatzgesetzwidrigkeit einzuleiten.

4.3. Die Beschwerdeführerin meint weiters, die §§56 und 57 TKAG seien verfassungswidrig, weil sie gegen §2 F-VG 1948 verstießen. Beitragsleistungen zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten seien nur dann denkbar, wenn eine Gebietskörperschaft als Rechtsträger eine Krankenanstalt errichte, zu deren Errichtung sie nicht verpflichtet ist, und der Betrieb der Krankenanstalt nicht nur im Interesse der Bürger der Gebietskörperschaft, sondern auch von Personen, die außerhalb dieses Gebietes wohnhaft sind, gelegen sei. Da die Errichtung der Landeskrankenhäuser Innsbruck, Hochzirl und Natters sowie der Landesnervenkrankenanstalt Hall i.T. aber zu den Aufgaben des Landes Tirol zähle, habe das Land nach §2 F-VG 1948 auch ihren Aufwand zu tragen. Für die Richtigkeit dieser Überlegungen spreche auch, daß für die allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Hall i.T., Kufstein-Wörgl, Lienz, Reutte, St. Johann i.T. und Schwaz dem §33 KAG entsprechende Regelungen bestehen (Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz). Deshalb sei eine darüber hinausgehende Regelung (§§56, 57 TKAG), die dazu führe, daß die Gemeinden Tirols doppelt für die Krankenversorgung der Bürger belastet werden, "nicht gesetzeskonform" (gemeint wohl: nicht dem Finanz-Verfassungsgesetz konform).

Zu diesen Ausführungen genügt es, darauf zu verweisen, daß §2 F-VG 1948 Gebietskörperschaften zur Tragung der Aufwendungen für die von ihnen besorgten Aufgaben nur insoweit verpflichtet, als das Gesetz keine andere Regelung trifft. Bei den §§56 und 57 TKAG handelt es sich aber um eine solche gesetzliche Regelung, weshalb die auf dieser Regelung beruhenden Beitragspflichten aus der Sicht des §2 F-VG 1948 unbedenklich sind (vgl. hiezu VfGH 16.6.1989 A5/88). Daran ändert es auch nichts, daß die Gemeinden, soweit sie durch das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. 32/1984, zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen wurden, denen als Rechtsträgern von Krankenanstalten die Erhaltung und der Betrieb bestimmter Krankenanstalten übertragen wurden, zusätzliche finanzielle Belastungen (Verbandsbeiträge gemäß §11 leg.cit.) zu tragen haben.

4.4. Soweit in der Beschwerde schließlich eine Gleichheitswidrigkeit der Regelung der §§56 und 57 TKAG vor dem Hintergrund des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes behauptet wird, ist ihr auch insoferne nicht zu folgen, da dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz im Beschwerdefall Präjudizialität nicht zukommt; eine allfällige Verfassungswidrigkeit - wie sie die Beschwerde behauptet - wäre nur dieser Regelung anzulasten, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zu §§56 und 57 TKAG nicht besteht.

4.5. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums somit nur bei einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nur im Falle einer gleichheitswidrigen oder willkürlichen Anwendung des Gesetzes in Frage. All dies behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht; auch der Verfassungsgerichtshof sieht keine Anhaltspunkte für ein solches Fehlverhalten der Behörde.

5. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, abzuweisen und in diesem Umfang gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Kosten waren gemäß §88 VerfGG nicht zuzusprechen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Krankenanstalten, VfGH / Legitimation, Auslegung eines Antrages, Finanzverfassung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1755.1988

Dokumentnummer

JFT_10109377_88B01755_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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