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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 29. September 1988, Zl. 190-GA6-DMe/88, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 14 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Betriebsnachfolger gemäß § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E im Ausmaß von S 243.941,-- herangezogen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid wegen dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde.
Unter Bezugnahme auf diese Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. März 1991, Zl. A 44/91, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG den Antrag, § 14 BAO als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Aufhebung sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G 3, 127 und 173/91, aus; sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 in Kraft, frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hat der Verfassungsgerichtshof, wie im vorliegenden Fall, ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben, so ist die Gesetzesstelle gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, was mit dem genannten Erkenntnis vom 20. Juni 1991 aber nicht geschehen ist, auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit AUSNAHME DES ANLASZFALLES weiterhin anzuwenden. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist nach Art. 140 Abs. 7 dritter Satz B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit AUSNAHME DES ANLASZFALLES anzuwenden.
Da der Beschwerdefall neben anderem Anlaßfall für das in Rede stehende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes war, ist die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle somit im vorliegenen Fall nicht mehr anzuwenden. Infolge dessen entbehrt der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 14 BAO zur Haftung herangezogen worden war, einer gesetzlichen Grundlage.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren sind nur für Schriftsätze und Beilagen zu ersetzen, zu deren Vorlage der Beschwerdeführer verhalten ist bzw. die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140021.X00Im RIS seit
03.03.1992