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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache der X-GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom 21. März 1991, Zl 67-GA3BK-DWo/89, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 1982 und 1983, die Feststellung von Einkünften für 1982 bis 1984, die Gewerbesteuer 1982 bis 1984 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983, zum 1. Jänner 1984 und zum 1. Jänner 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die angefochtene Berufungsentscheidung wurde nach den Angaben in der Beschwerde selbst dem Beschwerdeführer am 5. Juni 1991, einem Mittwoch, zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs 1 VwGG) endete daher am Mittwoch, dem 17. Juli 1991.
Da die vorliegende mit 19. Juli 1991 datierte Beschwerde erst am 19. Juli 1991 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140143.X00Im RIS seit
03.03.1992