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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Beschluß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß §55 Abs1 IngenieurkammerG kein vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer BescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß vom 19. April 1989 hat der Disziplinarsenat der Sektion Ingenieurkonsulenten der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung gemäß §55 des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. 71, beschlossen, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.
Gegen diesen Einleitungsbeschluß richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Aufhebung des von ihm als Bescheid qualifizierten Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zu der - §55 Abs1 Ingenieurkammergesetz vergleichbaren Bestimmung - des §29 Abs3 des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut) idgF dargelegt hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986), ist davon auszugehen, daß der Einleitungsbeschluß gegenüber dem Beschwerdeführer keine rechtliche Wirkung dergestalt besitzt, daß er in Form eines anfechtbaren Bescheides zu ergehen hätte. Der Verfassungsgerichtshof vertritt auch hinsichtlich §55 Abs1 Ingenieurkammergesetz - insbesondere auch im Hinblick auf die Judikatur zum Verweisungsbeschluß gemäß §59 Ingenieurkammergesetz (s. VfSlg. 9211/1981) - diese Auffassung. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ist sohin nicht als vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren.
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Verfahrensanordnung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B647.1989Dokumentnummer
JFT_10109377_89B00647_00