TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/4 91/03/0307

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
StVO 1960 §20;
StVO 1960 §38;
StVO 1960 §52 Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. April 1991, Zl. 412.766/1-IV-1/90, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. April 1990 verweigerte der Landeshauptmann von Wien, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG übergegangen war, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Konzession für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von drei Personenkraftwagen, im Standort N, gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 1 bis 5a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den letzten fünf Jahren vor der am 24. April 1989 erfolgten Einbringung des Konzessionsansuchens wiederholt wegen der Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften bestraft worden. Er habe zweimal das Gelblicht einer Verkehrsampel mißachtet und einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 30 km/h überschritten. Diese Vorschriften dienten der Verkehrssicherheit. Wer diese Vorschriften übertrete, gefährde auch die Sicherheit der von ihm beförderten Personen. Die Art und die Zahl der vom Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes begangenen Verwaltungsübertretungen zeigten, daß er sich immer wieder über wichtige straßenpolizeiliche Vorschriften hinweggesetzt habe. Diesem Verhalten komme daher im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Taxi-Gewerbeberechtigung und der ihm damit eingeräumten Möglichkeit zur Beförderung eines fremden Personenkreises besondere Bedeutung zu. Da das vom Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre gezeigte Verhalten im Straßenverkehr seine Zuverlässigkeit für die gegenständliche Taxikonzession ausschließe, sei dem Antrag auf Erteilung der Konzession schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 3. April 1991 keine Folge. Er bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes aus dessen zutreffenden Gründen, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können.

Den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. April 1991 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, B 550/91-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über die nach Aufforderung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde und die von der belangten Behörde hiezu erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, darf die beantragte Konzession unter anderem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 setzt die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe unter anderem voraus, daß keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mangelt es an dieser Voraussetzung, so ist die Konzession gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 zu verweigern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof bildet für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi-Gewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung.

Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden Annahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren lediglich dreimal, und zwar zweimal wegen des von ihm am 31. August 1987 und am 24. Februar 1988 mißachteten Gelblichtes einer Verkehrslichtsignalanlage und einmal wegen der von ihm am 22. Februar 1988 begangenen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bestraft. Weitere Bestrafungen weist der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht auf. Wenn auch die den Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Vorfälle ihrer Art nach im gegebenen Zusammenhang nicht zu bagatellisieren sind, darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß die letzte Tat vom Beschwerdeführer bereits im Februar 1988 begangen wurde, sohin schon längere Zeit zurückliegt, der Beschwerdeführer sich seither wohlverhalten hat - der Aktenlage ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen - und in den letzten fünf Jahren insgesamt nur drei Strafen wegen Übertretungen der StVO aufweist. Dieser Sachverhalt rechtfertigte es weder, was die Anzahl der Übertretungen anlangt, noch was ihre Art in Hinsicht auf den seit der letzten Bestrafung verstrichenen Zeitraum betrifft, dem Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkte der Entscheidung - dieser allein ist maßgebend - auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu unterstellen und solcherart hinlänglich begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu heben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0126).

Dies verkannte die belangte Behörde. Das im Bescheid des Landeshauptmannes angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie die von der belangten Behörde in der Gegenschrift zur Begründung ihrer Ansicht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes haben, was Art und Zahl der Übertretungen anlangt, jeweils einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand, weshalb daraus für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030307.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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