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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1991, Zl. I/7-AB-91295/0-2, betreffend Außenabflüge mit Heißluftballonen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit ihr angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit Bescheid vom 13. November 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Außenstarts mit Heißluftballonen für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrgesetzes 1957 (LFG) ab. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, gemäß § 9 Abs. 2 LFG sei die Bewilligung zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. An nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigende Interessen kämen vor allem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darunter besonders auch straßenpolizeiliche Interessen, weiters Interessen des Natur-, des Gewässer- und Umweltschutzes sowie die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt in Betracht. Diese Interessen habe die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen und in Bezug auf einen konkreten Antrag zu beurteilen. Es sei nicht möglich, das Vorliegen von schutzwürdigen öffentlichen Interessen für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, losgelöst von einem konkreten Standort, zu bejahen oder zu verneinen. Die Frage, ob öffentliche Interessen der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehen, könne nur bezogen auf den jeweiligen Platz, der für die Außenstarts vorgesehen ist, beurteilt werden. Die Behörde habe daher den Beschwerdeführer aufgefordert, die für die Durchführung der Außenstarts vorgesehenen konkreten Plätze anzuführen, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe. Es bestehe nach dem Luftfahrtgesetz auch nicht die Möglichkeit eine Bewilligung gemäß § 9 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen (zum Schutze der öffentlichen Interessen) zu erteilen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewilligung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der dem Beschwerdeführer eine Bewilligung für Heißluftballone für das gesamte Gebiet der Steiermark erteilt worden sei, wurde bemerkt, daß das Luftfahrtgesetz vom jeweiligen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sei und keine Bindungswirkung zwischen den Entscheidungen der einzelnen Bundesländer bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz LFG bestehe ein Rechtsanspruch auf Bewilligung auch dann, wenn (nur) bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten sei, daß die öffentlichen Interessen dem beantragten Objekt nicht entgegenstehen, wobei die Vorschreibung solcher Auflagen durch die Behörde in dem von ihr wahrzunehmenden amtswegigen Bereich auch nicht an eine diesbezügliche Antragstellung gebunden sei und selbst das Einverständnis der Partei mit solchen Auflagen unmaßgeblich sei. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, die beantragte Genehmigung nicht schon dann zu versagen, wenn sie feststellt, daß nach dem eingereichten Projekt eine allfällige Verletzung öffentlicher Interessen nicht vermieden werden könnte, sondern sie hätte vielmehr dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin die konkreten entgegenstehenden öffentlichen Interessen benennen müssen (und sich nicht mit einer allgemeinen Enumeration derselben begnügen dürfen), und von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob ein solches Genehmigungshindernis durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden könne. Auch habe die belangte Behörde übersehen, daß Außenabflüge und Außenlandungen mit Freiballonen überhaupt keinen nennenswerten Widerstreit zu öffentlichen Interessen begründen, sodaß bei der Erteilung von Außenabflugbewilligungen für Freiballone kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein werde, auch was Dauer- und Allgemeinbewilligungen betreffe. Als einzig nennenswertes, durch die beantragte Bewilligung allenfalls zu berücksichtigendes öffentliches Interesse komme lediglich das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt (und allenfalls der Schutz Dritter) in Betracht. Zur Vermeidung einer solchen allfälligen Beeinträchtigung wäre die belangte Behörde gegebenenfalls verhalten gewesen, ihren Bescheid mit der Vorschreibung von Auflagen zu versehen, nicht aber den Antrag abzuweisen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um zivile Luftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenladung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c LFG gelten die Bestimmungen des § 9 unter anderem nicht für Außenlandungen von Freiballonen.
Der Landeshauptmann hat demnach auf Grund eines Antrages um Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge und Außenladungen zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, wobei der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenladungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Überhaupt stellt § 9 Abs. 2 LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab, zu denen auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Interessen zählen. Ob aber und gegebenenfalls welche öffentliche Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen, so auch von der Lage des Startplatzes und Landeplatzes und seiner Umgebung, ab und kann demgemäß auch nur in bezug darauf beurteilt werden, was nur bei Bekanntgabe der jeweiligen für die Außenabflüge und die Außenlandungen vorgesehenen Plätze möglich ist. Die der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 LFG auferlegte Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen schließt die Erteilung einer Bewilligung für ein gesamtes Bundesland ohne nähere Konkretisierung der für die Außenabflüge und Außenladungen bestimmten Plätze aus.
Der Beschwerdeführer beantragte, ihm eine Außenstartbewilligung für Heißluftballone gemäß § 9 Abs. 2 LFG im gesamten Bundesland Niederösterreich bis zum 31. Dezember 1992 zu erteilen. Diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, von welchen Plätzen er die Außenabflüge durchführen wird. Es war daher der belangten Behörde auch nicht möglich, zu beurteilen, ob öffentliche Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen oder nicht. Solcherart war die belangte Behörde ferner nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer - wie er meint - die konkreten entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu benennen und - mangels Kenntnis dieser Interessen - zu prüfen, ob ein solches Genehmigungshindernis durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Im übrigen ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung nach § 9 Abs. 2 LFG auch dann, wenn (nur) bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten sei, daß die öffentlichen Interessen dem beantragten Objekt nicht entgegenstehen, wobei die Vorschreibung solcher Auflagen durch die Behörde in dem von ihr wahrzunehmenden amtswegigen Bereich nicht an eine diesbezügliche Antragstellung gebunden sei und selbst das Einverständnis der Partei mit solchen Auflagen unmaßgeblich sei, zu bemerken, daß sich die Frage nach der Zulässigkeit amtswegiger Vorschreibungen von Auflagen im Beschwerdefall erst stellen würde, wenn der jeweilige Ort der Außenabflüge feststeht, weshalb darauf vorwiegend nicht weiter einzugehen war.
Schließlich ist aus dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Steiermark eine Bewilligung für Heißluftballone für das gesamte Gebiet der Steiermark erteilt wurde, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer kann daraus, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, keinen Rechtsanspruch ableiten, daß ihm (auch) von der belangten Behörde die beantragte Bewilligung erteilt wird.
Der belangten Behörde ist demnach keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie die vom Beschwerdeführer begehrte Bewilligung aus den von ihr angeführten Gründen verweigerte. Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030014.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015