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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. .1189 und 213/2, jeweils GB Tschagguns. Mit Bescheid vom 8. Juni 2004, Z131-9-B/6-2004, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns den Bauwerbern gemäß den §§28 und 29 Vorarlberger Baugesetz die Baubewilligung zur Errichtung eines neuen Stallgebäudes auf dem benachbarten Grundstück Nr. 215/1, GB Tschagguns, bei Einhaltung von im Bescheid genannten Vorschreibungen. Im Zuge dieses Verfahrens ist ua. das letztgenannte Grundstück teilweise umgewidmet worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die Verordnung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20. November 2003 über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei gesetzwidrig, weil die Gemeinde Tschagguns kein Ermittlungsverfahren (Grundlagenforschung) durchgeführt habe, sodass die Verordnung ohne Ermittlung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen worden wäre. In Wahrheit habe die Behörde die Planänderung nur durchgeführt, um den Miteigentümern V. die Errichtung eines Pferdestalles auf der GSt-Nr. 215/1 zu ermöglichen, weshalb es sich um eine kleinräumige, punktbezogene und vom Anlass her initiierte Änderung des Flächenwidmungsplanes (somit um eine unzulässige Anlasswidmung) handle. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) begründet der Beschwerdeführer damit, dass die belangte Behörde dem §14 Abs4 Vlbg RaumplanungsG 1996 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde dürften Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (im Gegensatz zu anderen Betrieben) auch dann im Baumischgebiet errichtet werden, wenn sie das Wohnen wesentlich stören würden.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie wegen eigener Unzuständigkeit auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung verzichtet und - gestützt auf die Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts - die Frage der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts verneint sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Die Gemeinde Tschagguns legte die Akten betreffend das Zustandekommen der "Verordnung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20.11.2003 über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes" vor, nahm zu den Behauptungen des Beschwerdeführers jedoch nicht Stellung.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns in der Fassung der "Verordnung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20.11.2003 über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes", Beschluss der Gemeindevertretung vom 20. November 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Dezember 2003, ZVIIa-602.89, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2003 bis 23. Jänner 2004, insoweit damit Teilflächen der Grundstücke Nr. 215/1 und 220/1 und die Bauparzelle .923 als Baufläche-Mischgebiet (Landwirtschaft) festgelegt werden, ein. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2006, V59/06, hob er die geprüfte Verordnung als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B329.2005Dokumentnummer
JFT_09938796_05B00329_2_00