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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der L-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1990, Zl. 61.021/128-3/90, betreffend Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1992 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die gegen den obzitierten Bescheid in dreifacher Ausfertigung eingebrachte - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt. Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) mit dem ergänzenden Schriftsatz wieder vorzulegen ist, und weiters, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin kam mit Schriftsatz vom 24. Februar 1992 zwar den mit der hg. Verfügung vom 23. Jänner 1992 erteilten Mängelbehebungsaufträgen nach, legte jedoch von den ursprünglich eingebrachten drei Ausfertigungen der Beschwerde nur mehr eine wieder vor. Durch diese dem ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis in der oben genannten Verfügung nicht Rechnung tragende Vorgangsweise hat die Beschwerdeführerin dem hg. Auftrag vom 23. Jänner 1992 nur zum Teil entsprochen.
Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 523 angeführte Judikatur), gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte nach § 33 Abs. 1 leg. cit. zur Folge, daß das Verfahren mit Beschluß einzustellen war.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180020.X00Im RIS seit
09.03.1992