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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ö in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. Mai 1991, Zl. FrB-4250/90, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot "für das Bundesgebiet von Österreich" erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 30. September 1991, B 787/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 1 und 5 des Fremdenpolizeigesetzes verwirklicht seien und die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Er bekämpft lediglich die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 leg. cit. vorgenommene Interessenabwägung. Sein Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung, daß der (am 1. März 1968 geborene) Beschwerdeführer seit 1976 in Österreich lebt, seit 1984 in einem Arbeitsverhältnis steht und seit 6. Juli 1990 verheiratet sowie "seit kurzem" Vater einer Tochter ist. Dem daraus abgeleiteten Interesse des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes maß sie jedoch ein wesentlich geringeres Gewicht bei als den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Dies ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer weist seit 1987 vier rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf, denen strafbare Handlungen nach den §§ 127 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 125 sowie 88 Abs. 1 StGB zugrunde lagen. Seit 1985 wurde er mehr als fünfzigmal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft, darunter am 17. Jänner 1990 wegen der Übertretung nach § 15 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz in Verbindung mit § 7 VStG mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- und wegen einer am 15. Juni 1990 begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 5.000,--. Ferner ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer als "Schlepper" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 des Fremdenpolizeigesetzes betätigt hat. Die Häufung der Straftaten und deren Schwere sowie das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung des Schlepperunwesens (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0458) rechtfertigen die Annahme, daß nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Existenz seiner Familie gefährdet sei, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht auch im Ausland nachkommen kann. Bei der vom Beschwerdeführer nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbestätigung ausgeübten Tätigkeit eines Wirkers handelt es sich um keine qualifizierte Tätigkeit. Arbeiten, für die keine Qualifikation erforderlich ist, kann der Beschwerdeführer auch in anderen Ländern verrichten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 90/19/0528). Da der Beschwerdeführer zuletzt erst am 7. Juli 1990 straffällig geworden ist, kann nicht einmal von einem auf einen Gesinnungswandel hindeutenden Wohlverhalten die Rede sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190365.X00Im RIS seit
09.03.1992