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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I, zuletzt in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. November 1991, Zl. 11-F/91, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 26. März 1991 erließ die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf - nachdem ein diesbezüglicher Mandatsbescheid vom 27. Februar 1991 derselben Behörde mit Vorstellung bekämpft worden war - gegen den Beschwerdeführer ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und 7, § 4 des Fremdenpolizeigesetzes gestütztes, bis 28. Februar 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für "ganz Österreich".
2. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß dieser wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Fremdenpolizeigesetz 1954, BGBl. Nr. 75/1954, in der geltenden Fassung, wird gegen Sie ein bis zum 26.2.1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen."
3. Mit an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gerichtetem Schreiben vom 7. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, das über ihn "mit Bescheid vom 2.10.1991 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich GZ. Fr 434/91 verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 8 FrPolG aufzuheben".
4. Mit Bescheid vom 5. November 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes als unbegründet ab.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
2. Das Aufenthaltsverbot wurde im Beschwerdefall nicht von der belangten Behörde, sondern von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erlassen, da deren in der Sache selbst ergangener Berufungsbescheid nach § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze an die Stelle der erstinstanzlichen Entscheidung trat, die dadurch jede Wirkung verlor. Die genannte Sicherheitsdirektion ist daher für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes zuständig. Dadurch, daß vorliegend die belangte Behörde über diesen Antrag entschied, ließ sie die in § 8 des Fremdenpolizeigesetzes enthaltene Zuständigkeitsregelung außer acht und belastete auf diese Weise den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. dazu die beiden hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1992, Zl. 90/19/0440 und Zl. 91/19/0039).
3. Nach dem Vorgesagten war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde - diese ist im Grunde des § 41 Abs. 1 leg. cit. von Amts wegen wahrzunehmen - aufzuheben.
4. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 390,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190374.X00Im RIS seit
11.07.2001