TE Vwgh Beschluss 1992/3/10 92/08/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des F in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den seitens des Beschwerdeführers der Oberösterreichischen Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 17. Dezember 1991, Zl. SV-417/10-1991, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde und die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. März 1992 werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ausgefertigten Bescheid vom 17. Dezember 1991, in dessen Spruch als den Bescheid erlassende Behörde ausdrücklich der "Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung" bezeichnet wird, gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend Haftung des Beschwerdeführers für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG keine Folge.

In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich die "Oberösterreichische Landesregierung, Amt der Oö. Landesregierung". Im weiteren Beschwerdevorbringen wird als bescheiderlassende Behörde jeweils das "Amt der Oö. Landesregierung" bezeichnet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozeßgegner bezeichneten Behörde ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG genügen, und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG inhaltslos sein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. April 1981, Slg. Nr. 10419/A, vom 15. April 1983, Slg. Nr. 11035/A, vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0068, vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0125, und vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die beschwerdeführende Partei (z.B. "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt der Beschwerdeführer insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlichten Slg. Nr. 12088/A, das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181, und den Beschluß vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005).

Die oben dargelegten Grundsätze können jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der Bezeichnung der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer Zweifel darüber bestehen, welche Behörde der Beschwerdeführer als belangte Behörde bezeichnen wollte. Hat hingegen der Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch möglicherweise unrichtig) bezeichnet, dann steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen.

Im Beschwerdefall war es daher unzulässig, die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Oberösterreichische Landesregierung" durch den Beschwerdeführer dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann von Oberösterreich in Anspruch genommen werden sollte.

Da die Oberösterreichische Landesregierung den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und daher auch nicht diejenige Behörde ist, durch deren Vorgangsweise der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden konnte fehlt dem Beschwerdeführer insoweit die Beschwerdelegitimation.

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. März 1992 (zur Post gegeben am 6. März 1992) beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Beschwerde "gem. § 34 Abs. 2 VwGG" zurückzustellen und ihm unter Setzung einer kurzen Frist Gelegenheit zu geben, "diesen Mangel" (womit die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde gemeint ist) zu beheben. Für den Fall, "daß eine Direktbehebung möglich" sei, werde eine dreifache Ausfertigung der Beschwerde unter richtiger Bezeichnung der belangten Behörde beigelegt.

Soweit der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anstrebt, ist darauf zu verweisen, daß nur die FEHLENDE Bezeichnung der belangten Behörde gegen die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Beschwerde (hier: gegen § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG) verstoßen würde, (und damit die Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG vorlägen); die Bezeichnung der unrichtigen belangten Behörde ist hingegen kein solches (bloßes) Formgebrechen. Die (alternativ) vom Beschwerdeführer angestrebte "Direktbehebung" (im Sinne einer Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig. Ob eine Änderung der Bezeichnung der belangten Behörde innerhalb der Beschwerdefrist zulässig gewesen oder ob die Einbringung einer neuen Beschwerde mit der Bezeichnung der richtigen belangten Behörde erforderlich gewesen wäre, kann daher im Beschwerdefall auf sich beruhen.

Die mit dem Schriftsatz vom 4. März 1992 gestellten Anträge des Beschwerdeführers waren daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080045.X00

Im RIS seit

10.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten