TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/10 91/07/0040

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §13;
GSLG Tir §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des J und der S in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 7. Februar 1991, Zl. LAS-19/28-86, betreffend Leistungsverpflichtung gegenüber einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgemeinschaft G-Weg, vertreten durch den Obmann P in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juni 1990 verpflichtete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Beschwerdeführer gemäß § 19 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40/1970, in Verbindung mit den §§ 2, 12, 17 und 19 der Satzung der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft auf Grund des Antrages von deren Obmann auf Eintreibung von Leistungsrückständen die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand, insgesamt S 78.951,49 an die Mitbeteiligte zu bezahlen.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 19 GSLG 1970 als unbegründet ab. Zur Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, daß das damals im Miteigentum der Zweitbeschwerdeführerin und der Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers gestandene Grundstück 49 in EZ 9 I KG G mit Bescheid der AB vom 30. September 1985 mit insgesamt 7,68 Anteilen in die Mitbeteiligte einbezogen worden sei. Diese festgesetzten Anteile seien für die Vorschreibung der gegenständlichen Leistungsrückstände maßgeblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemeinsam erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, nicht zu Zahlungen, insbesondere für die Errichtung der Weganlage "G-Weg", an die Mitbeteiligte verpflichtet zu werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Die Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 89/07/0077, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung der Berufung der Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 30. September 1985 zurückgewiesen und die Berufung der Beschwerdeführer gegen einen sie zur Bezahlung von Leistungsrückständen an die Mitbeteiligte verpflichtenden Bescheid der AB vom 17. August 1988 abgewiesen worden waren, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Auf Grund der somit noch offenen Berufung der Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 30. September 1985 (mit dem diese hinsichtlich ihres Grundanteiles in die Mitbeteiligte einbezogen worden ist) gelten für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen, gegen einen die Bezahlung von Leistungsrückständen auferlegenden Bescheid gerichteten Beschwerde die gleichen Überlegungen wie sie in dem angeführten hg. Erkenntnis hinsichtlich er dort festgesetzten Leistungsverpflichtung angestellt wurden.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil Ersatz für Stempelgebühren nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zugesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070040.X00

Im RIS seit

10.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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