Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der J Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch T, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1991, Zl. 14.570/294/I 4/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Landeshauptmann von Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. November 1982 gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung diverser Baulichkeiten in W, auf dem Grundstück Nr. nn KG L. Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die Wiener X-GmbH.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der mitbeteiligten Partei (mP) des verwaltungsgerichtliches Verfahrens die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau. Den Beschwerdeauführungen zufolge liegt das oberwähnte Grundstück im Einflußbereich dieses Kraftwerks.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchabschnitt I fest, daß der Beschwerdeführerin im Grundsatzgenehmigungsverfahren "Donaukraftwerk Freudenau" keine Parteistellung zukomme; weiters wurden unter Spruchabschnitt II die Anträge der Beschwerdeführerin, eine neuerliche Verhandlung anzuberaumen und unter Ladung derselben durchzuführen, Akteneinsicht zu gewähren, der Antragstellerin alle Rechte als Partei zu gewähren und den Grundsatzgenehmigungsbescheid zuzustellen, mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende sowohl inhaltliche wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im bezeichneten wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigungsverfahren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Gegenstand ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin bloß Bestandnehmerin (und nicht Eigentümerin) des oberwähnten Grundstücks ist. Die Beschwerde räumt ein, daß Bestandnehmern im Wasserrechtsverfahren "prinzipiell ..... keine Parteistellung" zukomme; jedoch sei "nicht Bestandnehmer gleich Bestandnehmer", vielmehr handle es sich um einen "besonders gelagerten Fall"; so habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob "aufgrund von Baumängeln oder Unwetterkatastrophen, z.B. Hochwasser oder ähnlich unvorhergesehenen aber doch nicht auszuschließenden Ereignissen" nachteilige Einflüsse auf ihre Anlagen ausgeübt werden könnten.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. § 12 Abs. 2 nennt als bestehende Rechte ausschließlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung darauf, projektsgemäß zu kraftwerksbedingten Duldungen (wie z.B. anläßlich von Vermurungen, Überschwemmungen, Dammbrüchen, Verschlammungen, chemischen Einflüssen) verpflichtet zu sein. Selbst dann, wenn dies zuträfe, ist die Rechtsstellung der an den betroffenen Grundstück bloß dinglich Berechtigten durch die Spezialnorm des § 102 Abs. 2 WRG 1959 ausdrücklich dahin umschrieben, daß sie (lediglich) als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen ist. Die Beteiligten sind gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959 berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 25. April 1989, Zlen. 89/07/00017, 0018). Wenngleich die Beschwerdeausführungen nicht erkennen lassen, ob das Bestandverhältnis der Beschwerdeführer auf dinglicher oder bloß obligatorischer Grundlage besteht, ist festzuhalten, daß dann, wenn nach dem Gesetz nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, die, umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte gilt (vgl den hg. Beschluß vom 21. Jänner 1992, Zl. 88/07/0083). Die von den Beschwerdeführern nicht näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken bieten keinen Anlaß, eine Überprüfung der insoweit angewendeten Gesetzesstellen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die belangte Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, daß der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme und deswegen ihre Anträge zurückzuweisen gewesen seien.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - insbesondere auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070044.X00Im RIS seit
12.11.2001