TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/10 91/08/0156

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KollV Angestellte Baugewerbe §8 Z2 litc;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der B-Baugesellschaft m.b.H. in U, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Oktober 1991, Zl. SV-382/2-1991, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4010 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0050, zu entnehmen: Danach ist zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse strittig, ob ein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Beschäftigungsgruppe A 3 oder die Beschäftigungsgruppe A 2 des Kollektivvertrages für Angestellte im Baugewerbe einzustufen ist. Den - die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe A 3 bejahenden und daraus die strittige Beitragsnachverrechnung ableitenden - Einspruchsbescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis aufgehoben, weil die belangte Behörde - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - den im Beschwerdefall relevanten Inhalt des Kollektivvertrages nicht festgestellt hat. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde - sollte es nach dem Inhalt des Kollektivvertrages auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit ankommen - im fortgesetzten Verfahren auch festzustellen haben wird, in welchem zeitlichen Ausmaß der Dienstnehmer die einzelnen Tätigkeiten verrichtet hat.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 3. Oktober 1991 dem Einspruch der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde die von der Beschäftigungsgruppeneinteilung handelnden §§ 8 und 9 des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie vom 28. September 1948 in der Fassung vom 1. Mai 1985 im Wortlaut festgestellt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des betroffenen Dienstnehmers führt die belangte Behörde wörtlich aus:

"Der Dienstnehmer gab anläßlich seiner Einvernahme beim hs. Amt eindeutig an, daß seine überwiegende Tätigkeit in der Firma das Anfertigen von Bauabrechnungen und das Herstellen von Bauplänen für private Bauherrn (Häuslbauer) ist; weiters gab er an, daß er die Pläne und die sonstigen Arbeiten selbständig erledige, jedoch der Kontrolle Ing. K"s, unterliege. Beide, vom Dienstnehmer als überwiegend angegebenen Tätigkeiten sind eindeutig der Beschäftigungsgruppe A 3 zuzuordnen (Bautechniker, zweiter Absatz)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Z. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie in der von der belangten Behörde festgestellten Fassung müssen für die Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe u.a. folgende Voraussetzungen gegeben sein:

"a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Gruppe geforderten Mindestberufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbildung oder eine letztere ersetzende Praxis als Angestellter;

b) Beherrschung der für die Erledigung dieser Arbeiten unerläßlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;

c) tatsächliche und überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Gruppe kennzeichnenden Arbeiten."

Hinsichtlich der (im Beschwerdefall strittigen) Voraussetzung zu lit. c rügt die Beschwerdeführerin (teils unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, teils unter jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften), die belangte Behörde habe außer acht gelassen, daß es auf das zeitliche Ausmaß der Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten ankomme. Solange dies nicht feststehe, sei eine Beurteilung, welche Tätigkeit nunmehr überwiege, nicht möglich. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht habe die belangte Behörde sich mit der Aussage des Dienstnehmers begnügt, er sei "überwiegend" mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt gewesen, ohne das zeitliche Ausmaß festgestellt zu haben, in dem der Dienstnehmer die einzelnen Tätigkeiten verrichtet hat.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 19. Februar 1991 - aus verfahrensökonomischen Gründen - ausgeführt hat, bedarf es zur Beurteilung, welche Tätigkeit ÜBERWIEGEND ausgeübt wurde, der Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Dienstnehmer die einzelnen in Betracht kommenden Tätigkeiten, soweit sie für die Einreihung in die in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen von Bedeutung sind, verrichtet hat. Dazu hätte die belangte Behörde geeignete Beweise aufnehmen und sodann der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Statt dessen hat sich die belangte Behörde damit begnügt, die Aussage des Dienstnehmers, welche Tätigkeiten er (seiner Meinung nach) "überwiegend" verrichtet habe, zu übernehmen, anstatt diese Frage - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - selbst zu beurteilen und diese Beurteilung nachvollziehbar zu begründen.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Kollektivvertrag Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080156.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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