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L61206 Feldschutz Landeskulturwachen Steiermark;Norm
ABGB §431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Karl S in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1991, Zl. 8-64 Se 1/1-91, betreffend Bewilligung zur Aufforstung nach dem Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (mitbeteiligte Partei: Josefa S in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit an die Bezirkshauptmannschaft (BH) gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 1990 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer als "Eigentümer (Nutzungsberechtigter) der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. nn1, KG N, ... eine Aufforstung entsprechend den beigeschlossenen Lageplänen im Ausmaß von 30,86 a zu bewilligen".
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die BH unter dem Datum 18. Oktober 1991 einen Bescheid, mit dem gemäß "§ 7 des Gesetzes vom 20. April 1982, betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, den Grundeigentümern Karl und Josefa S ... bewilligt (wird), auf dem (Grundstück) nn1, KG N, eine Aufforstung im Ausmaß von 0,3086 ha durchzuführen". Unter einem wurden hiefür den Genannten Kosten in der Höhe von insgesamt S 250,-- vorgeschrieben.
3. Der dagegen von Josefa S (der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei-mP) - mit der Begründung, die Behörde übersehe, daß sie als Hälfteeigentümerin dem Bewilligungsantrag nicht beigetreten sei, weshalb die Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen - erhobenen Berufung gab die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 des Gesetzes vom 20. April 1982, LGBl. Nr.61 idF Nr.14/1990, Folge und behob den Bescheid der BH "ersatzlos".
Nach Wiedergabe der §§ 6 und 9 Abs. 1 und 2 des vorzitierten Gesetzes führte die belangte Behörde begründend aus, daß gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. u.a. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen eine Anpflanzung oder Änderung beabsichtigt oder bereits erfolgt sei, Parteien seien. Aus dem Verwaltungsgeschehen und den Akten ergebe sich, daß Eigentümer des Grundstückes nn1 (EZ 745 KG N) sowohl der Beschwerdeführer als auch die mP seien. Wenngleich nach dem Grundbuchsstand der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der bezeichneten Liegenschaft aufscheine, so sei auf das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 1988, zu verweisen, wonach die beklagte Partei (der Beschwerdeführer) schuldig sei einzuwilligen, daß hinsichtlich der genannten Liegenschaft das Eigentumsrecht zur Hälfte zugunsten der Klägerin (der mP) einverleibt werde. Dem Beschwerdeführer komme somit für sich allein nicht das Recht zu, eine Aufforstung des Grundstückes nn1 nach dem "Betriebsflächenschutzgesetz 1982" zu beantragen. Dem Bescheid der BH vom 18. Oktober 1991 liege demnach eine "mangelnde Antragslegitimation zugrunde, weshalb derselbe aufzuheben und aus dem Rechtsbestand zu entfernen war".
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, ist für die Aufforstung oder Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges) einer landwirtschaftlichen Grundfläche innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine behördliche Bewilligung einzuholen.
Zufolge des § 7 Abs. 2 erster Satz leg.cit. hat diese Bewilligung der Eigentümer, wenn jedoch der Nutzungsberechtigte die Änderung vornimmt, dieser mit Zustimmung des Eigentümers bei der Behörde einzuholen.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. sind Parteien sowohl die Eigentümer als auch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen eine Anpflanzung oder eine Änderung beabsichtigt oder bereits erfolgt ist, und der angrenzenden Grundstücke.
2.1. Die Beschwerde weist darauf hin, daß der Beschwerdeführer bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft 745 KG N sei. Das Anerkenntnisurteil vom 29. Juni 1988, vermittle lediglich einen Anspruch auf Erwerb des Eigentums. Einen Antrag auf Eigentumserwerb durch Einverleibung im Grundbuch habe die mP bis heute nicht gestellt. Es fehle auch die wesentliche Voraussetzung der Genehmigung dieses Urteils durch die Grundverkehrsbezirkskommission nach dem Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 72/1983. Die belangte Behörde hätte daher zufolge des Grundbuchsstandes die alleinige Antragsberechtigung des Beschwerdeführers bejahen müssen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg
2.2. Gemäß § 431 ABGB muß zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz (vgl. zu diesen DITTRICH-TADES, ABGB33, S. 388; SPIELBÜCHLER in RUMMEL2, Rz 2 zu § 431) ist kein Platz für außerbücherliches Eigentum. Das besagte Anerkenntnisteilurteil vom 29. Juni 1988, dem zufolge der Beschwerdeführer schuldig ist, einzuwilligen, daß u.a. hinsichtlich der Liegenschaft EZ 745 KG N das Eigentumsrecht zur Hälfte zugunsten der mP einverleibt wird, fällt nicht unter die gesetzlich festgelegten Ausnahmen vom Intabulationsprinzip; folgedessen vermag dieses, nach den Angaben der mP seit 9. August 1989 rechtskräftige, auf den Erwerb des Hälfteeigentums an der genannten Liegenschaft durch die mP gerichtete Urteil allein den Übergang des Eigentums an diese nicht zu bewirken. Hiezu bedarf es außer des zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels noch der Eintragung in das Grundbuch als der rechtlichen Erwerbungsart.
Da im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (Hälfte-)Eigentum zugunsten der mP an der Liegenschaft EZ 745 KG N nicht einverleibt, vielmehr nach der durch die Aktenlage gedeckten Feststellung in der angefochtenen Entscheidung damals der Beschwerdeführer bücherlicher Alleineigentümer dieser Liegenschaft und damit des einen Teil derselben bildenden Grundstückes nn1 war, hatte die belangte Behörde über den vom Beschwerdeführer allein und solcherart im Grunde des § 7 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes, LGBl. Nr. 61/1982, rechtswirksam gestellten Antrag auf Bewilligung der Aufforstung des genannten Grundstückes im Instanzenzug in der Sache selbst und keinesfalls - der Antrag des Beschwerdeführers war nach wie vor aufrecht - kassatorisch zu entscheiden (§ 66 Abs. 4 erster Satz AVG). (Eine Zurückweisung der Berufung der mP kam im vorliegenden Fall - unbeschadet des § 9 Abs. 2 des Gesetzes, LGBl. Nr. 61/1982 - schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser mit dem Bescheid der BH vom 18. Oktober 1991 nicht nur eine Bewilligung erteilt, sondern in Form einer Kostenvorschreibung zur ungeteilten Hand auch eine Belastung auferlegt worden war.) Indem die belangte Behörde stattdessen den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behob, verkannte sie die Rechtslage.
3. Nach dem Gesagten war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070003.X00Im RIS seit
10.03.1992