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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §103;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der F in D, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. November 1990, Zl. III/1-27.835/16-90, betreffend einen Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens (mitbeteiligte Partei: J in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Mai 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft (BH) gemäß § 109 WRG 1959 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens hinsichtlich der einerseits von ihr am 5. März 1990 und andererseits von J.F. (MP) am 3. August 1989 eingebrachten Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung (für die Errichtung von einander ausschließenden Wasserkraftanlagen an der K), auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Vorzuges und auf Zuspruch des Vorzuges für ihr Vorhaben als unzulässig zurück. Begründend führte die Behörde aus, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 die Widerstreitentscheidung der BH vom 27. Jänner 1988, mit der dem damaligen Bewilligungsansuchen der MP gegenüber der damaligen Bewerbung der Beschwerdeführerin der Vorzug gegeben worden sei, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen. Beiden Verfahrensparteien in der Folge erteilten Aufträgen zur Verbesserung ihrer Projekte sei die Beschwerdeführerin innerhalb der hiefür gewährten Frist nicht nachgekommen, sodaß ihr Ansuchen als zurückgezogen gegolten habe. Nach Anberaumung einer für den 28. März 1990 festgesetzten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für das am 7. August 1989 eingereichte Projekt der MP habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 1990 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein von ihr gleichzeitig der Behörde vorgelegtes Wasserkraftnutzungsprojekt an besagtem Gerinne begehrt. Schließlich habe die Beschwerdeführerin am 26. März 1990 die im Spruch dieses Bescheides zurückgewiesenen Anträge gestellt. Diese Anträge erwiesen sich deshalb als unzulässig, weil § 109 WRG 1959 einem Bewerber um eine wasserrechtliche Bewilligung keinen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens eröffne. Unabhängig davon habe die von der Behörde vorgenommene Prüfung des Vorhabens der Beschwerdeführerin ergeben, daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens nicht vorlägen, weil das eingebrachte Projekt den Anforderungen des § 103 WRG 1959 nicht genüge. Insbesondere beinhalteten die Projektsunterlagen lediglich eine Lageskizze, eine knapp eine Seite lange technische Beschreibung und eine hydrologische Beurteilung der Wasserführung der K. Die Unzulänglichkeit der Projektsunterlagen sei offenbar auch der Beschwerdeführerin klar gewesen, weil sie in ihrem Antrag vom 26. März 1990 eine ehestmögliche Projektsergänzung in Aussicht gestellt habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, der erstinstanzliche Bescheid stehe - soweit er die Bewerbung der Beschwerdeführerin als nicht dem § 103 WRG 1959 entsprechend erachte - im Widerspruch zu dem ihr von der BH unter Fristsetzung bis 15. Mai 1990 erteilten Auftrag zur Erweiterung der Projektsunterlagen. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde mit ihm - ohne diesen Termin verstreichen zu lassen - die Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag zur Nachreichung ergänzender Projektsunterlagen, soweit dies in ihrer Macht gestanden sei, fristgerecht nachgekommen, sodaß es Aufgabe der BH gewesen wäre, jedenfalls von Amts wegen ein Widerstreitverfahren durchzuführen. Diese habe aber eine Gegenüberstellung ihres und des Projektes der MP pflichtwidrig unterlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge. Zur Begründung vertrat auch die belangte Behörde die Auffassung, daß § 109 WRG 1959 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens verleihe. Bei der zitierten Gesetzesstelle handle es sich um eine Rechtsnorm im objektiven Sinn, deren ausschließlicher Adressat die Wasserrechtsbehörde sei. Abs. 1 dieses Paragraphen spreche lediglich von "Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung" und biete somit für die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge keine Rechtsgrundlage. Die Zurückweisung dieser Anträge habe sohin schon aus formalrechtlichen Gründen erfolgen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einleitung des Widerstreitverfahrens verletzt. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Die MP hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
Gemäß § 109 Abs. 1 leg. cit. ist, wenn widerstreitende, auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
Aus den zitierten Gesetzesstellen ist ersichtlich, daß das Wasserrechtsgesetz 1959 die Einleitung eines Widerstreitverfahrens über einen eigens auf die Durchführung eines solchen gerichteten Antrag nicht kennt. Vielmehr hat - wie dies die belangte Behörde richtig erkannt hat - die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen der in diesen Gesetzesstellen normierten Voraussetzungen von sich aus - also von Amts wegen - ein Widerstreitverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen. Die am 26. März 1990 im Nachhang zu ihrem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bei der Behörde eingebrachten Anträge vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht auf das Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zu stützen.
Wohl enthält die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch Ausführungen über die Beurteilung des Bewilligungsansuchens der Beschwerdeführerin, doch ist ein Abspruch über dieses Ansuchen weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid enthalten. Die zum Teil auch in Ausführung der Verfahrensrüge vorgebrachten Beschwerdeausführungen über die Qualität des von der Beschwerdeführerin eingereichten Projektes bzw. hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 103 WRG 1959 und hinsichtlich der zu seiner Verbesserung eingeräumten Frist gehen sohin über den durch den angefochtenen Bescheid behandelten Verfahrensgegenstand hinaus und daher ins Leere.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt der angefochtene Bescheid auch nicht eine Auseinandersetzung mit ihrem Berufungsvorbringen vermissen. Vielmehr hat die belangte Behörde in ausreichender und für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbarer Form dargelegt, warum sie eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der zurückgewiesenen Anträge als nicht gegeben und demnach ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen für entbehrlich erachtet hat.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070004.X00Im RIS seit
12.11.2001