Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrivatwirtschaftsaktLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Nichtbestellung zur TabaktrafikantinSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Schreiben der Generaldirektion der Austria Tabakwerke AG vom 17. Mai 1989, Z MD 52/89/6167 0004/BB/Kl/br, mit dem gemäß §32 Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. 38 idF BGBl. 608/1987, ausgesprochen wird, daß nicht die Beschwerdeführerin sondern der Bewerber J E als Tabaktrafikant bestellt wird. Begründend wird hiezu ausgeführt, daß die Monopolverwaltungsstelle für Tirol die Verleihung der gegenständlichen Tabaktrafik zur Nachbesetzung öffentlich ausgeschrieben habe, um interessierten Personen die Möglichkeit der Bewerbung zu bieten. Da J E dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und sohin gemäß §25 Abs1 Z4 Tabakmonopolgesetz 1968 vorzugsberechtigt sei, müsse dem Antrag der Beschwerdeführerin der Erfolg versagt bleiben.
In der Beschwerde wird ausgeführt, daß der Beschluß, mit welchem die Nichtbestellung bestimmt werde, ein Hoheitsakt der Fürsorgeverwaltung und sohin der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des von ihr als Bescheid qualifizierten Schreibens der Austria Tabakwerke AG, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt hat, ist das Rechtsverhältnis eines Tabaktrafikanten zum Bund als Inhaber des Tabakmonopols privatrechtlicher Natur und die Bestellung des Trafikanten ein Akt des Privatrechtes (vgl. zB VfSlg. 5600/1967, 6591/1971; VfGH v. 1.12.1978, B585/78). An dieser Einordnung des Vergabeaktes hat auch die Novellierung des §25 Tabakmonopolgesetz 1968 durch ArtI des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Personengruppen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften, BGBl. 62/1979, mit der die Gruppe der bevorzugt zu berücksichtigenden Personen um die Zivilinvaliden erweitert wurde, nichts geändert. Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung des - ihrer Meinung nach auf sie zutreffenden - §23 Abs2 litc Tabakmonopolgesetz 1968 sowie gegen ihre Nichtbestellung zur Tabaktrafikantin haben sohin die Zivilgerichte zu befinden.
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Tabakmonopol, Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B688.1989Dokumentnummer
JFT_10109377_89B00688_00