TE Vwgh Beschluss 1992/3/11 91/13/0148

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der S & C S.A. in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

I) Das Verfahren betreffend Erlassung endgültiger

Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1965 bis 1974 und 1977 bis 1983 wird eingestellt.

II) Die Beschwerde betreffend Erlassung endgültiger Körperschaftsteuerbescheide 1975 und 1976 sowie endgültiger Gewerbesteuerbescheide 1965 bis 1973 wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I) Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist die Bescheide vom 28. bzw. 29. Jänner 1992, Zlen 6/2-127/10/91-02 bis 6/2-127/21/91-02, erlassen und eine Abschrift dieser Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher bezüglich des im Spruch unter I) genannten Verfahrens gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

II) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann gemäß § 27 VwGG nur erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte (gegenständlich im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht), von einer Partei angerufen worden ist.

Mit dem der Beschwerde beigelegten Devolutionsantrag vom 19. Dezember 1989, auf welchen die Säumigkeit der belangten Behörde ausschließlich bezogen wird, hat die Beschwerdeführerin lediglich einen Übergang der Entscheidungspflicht zur Erledigung ihres Antrages vom 30. Jänner 1985 betreffend die Erlassung endgültiger Körperschaftsteuerbescheide 1965 bis 1974 und 1977 bis 1983 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangt. Ein Verlangen auf Übergang der Entscheidungspfllicht zur Erlassung endgültiger Körperschaftsteuerbescheide 1975 und 1976 sowie endgültiger Gewerbesteuerbescheide 1965 bis 1983 umfaßt dieser Devolutionsantrag nicht.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der im Spruch unter II) genannten Anbringen mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art I Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der genannten Verordnung im Fall einer Nachholung des versäumten Bescheides der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur S 5.560,-- beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130148.X00

Im RIS seit

11.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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