Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde
1. des FR und 2. der CR in S, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1990, Zl. 03-12 Scha 65-90/1, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. NT in S, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 31. Juli 1989 beantragte der Erstmitbeteiligte im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsansuchen bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Widmungsbewilligung für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 378/2, EZ 10 der KG X. Mit Kundmachung vom 2. Oktober 1989 beraumte die Baubehörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach den §§ 40 bis 44 AVG eine mündliche Verhandlung zur Widmungs- und Bauverhandlung für den 19. Oktober 1989 an, zu der jeder der Beschwerdeführer als Nachbar geladen wurde. Als Gegenstand der Verhandlung wurde das Ansuchen des Erstmitbeteiligten sowie des Siegfried S. vom 31. Juli 1989 betreffend den "Neubau eines Wohnhauses" genannt.
An der Verhandlung vom 19. Oktober 1989 hat nur der Erstbeschwerdeführer teilgenommen, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer hat nach der im Akt einliegenden Niederschrift auch nicht erklärt, auch im Vollmachtsnamen seiner Ehefrau einzuschreiten. In der Verhandlung wurde zunächst festgestellt, daß "das eingereichte Bauvorhaben nicht errichtet werden" könne. Die Bauwerber zogen daraufhin das Bauansuchen zurück, um "anhand der Widmungsbedingungen eine neue Baueinreichung" vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, mit der Umwidmung in Bauland einverstanden zu sein, wies aber darauf hin, daß die Abstände des künftigen Bauvorhabens eingehalten werden müßten. Während der Verhandlung gab der beigezogene Sachverständige an, daß die Widmungsfläche Grundstück Nr. 378/2, EZ 10, KG X, mit der Fläche von 1342 m2 laut Flächenwidmungsplan im Bauland liege und derzeit aber landwirtschaftlich genutzt werde. Es sei beabsichtigt, das Grundstück "in Bauland umzuwidmen"; zusätzlich zur wohnartigen Nutzung solle eine überdachte Fläche zum Abstellen von land- und forstwirtschaftlichen Geräten errichtet werden. Es sei eine Bebauungsdichte von maximal 0,3 einzuhalten, das bedeute, daß maximal eine Fläche von 402 m2 bebaut werden dürfe (Erdgeschoß, erstes Obergeschoß und ausgebautes Dachgeschoß). Die Nachbarobjekte im Süden und Norden wiesen nicht die bauordnungsgemäßen Abstände zur Grundgrenze auf, dies sei bei der künftigen Bebauung zu berücksichtigen. Die geplante Abstellfläche müsse von der Landesstraße einen Mindestabstand von 18 m einhalten, der Abstand vom Haus auf dem Grundstück Nr. 378/6 habe bei erdgeschoßiger Bebauung mindestens 7 m zu betragen. Der Abstand zum Objekt Z habe ebenfalls bei erdgeschoßiger Bebauung mindestens 6 m zu betragen. Die abgedeckte Abstellfläche sei erdgeschoßig mit einer Mindestdachneigung von 35 bis 40 Grad zu errichten. Ein zu errichtendes Wohnhaus habe eine näher umschriebene Lage und Ausgestaltung einzuhalten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Februar 1990 wurde die beantragte Widmungsbewilligung unter Vorschreibung von fünfzehn Auflagen erteilt. Unter Punkt 1. wurde festgesetzt, daß das Grundstück Nr. 378/2 laut Flächenwidmungsplan im Bauland liege, bei einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,3, könne es daher mit maximal 402 m2 bebaut werden. Unter Punkt 3. wurde festgelegt, direkt an das Wohnhaus könne getrennt durch eine Brandmauer eine ebenerdige, erdgeschoßhohe Gerätehalle zum Einstellen von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Maschinen gegliedert angebaut werden und 4., daß die beabsichtigte Gerätehalle so zu situieren sei, daß bei einer erdgeschoßigen Bebauung folgende Mindestabstände einzuhalten seien: Von der Landesstraße 18 m, vom Haus auf dem Grundstück Nr. 378/6 7 m und vom Objekt Z 6 m. Das Wohnhaus müsse gegliedert direkt an die Gerätehalle angebaut werden, es sei von dieser durch eine Brandmauer zu trennen und dürfe eine maximale Breite von 9 m und eine Länge von 15 m nicht überschreiten. Zu den übrigen Nachbargrundgrenzen seien bei der vorgesehenen Bebauung die Mindestabstände laut § 4 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einzuhalten. Weiters wurde die Hauptfirstrichtung und die Dachneigung des Wohnhauses und der Gerätehalle sowie das Dachdeckungsmaterial festgesetzt. Unter Punkt 9. wurde schließlich festgelegt, daß die land- und forstwirtschaftlichen Geräte und Maschinen in der Gerätehalle einzustellen seien, die von dieser Gerätehalle ausgehenden Lärmbelästigungen würden nach Vorlage einer Geräteliste im Bauverfahren behandelt.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, nach dem Spruch des Bescheides bilde der "hier anliegende und mit dem Genehmigungsvermerk versehene Lageplan" einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides, den Beschwerdeführern sei dieser Lageplan aber nicht zugestellt worden, sodaß der Bescheid diesbezüglich unvollständig und rechtswidrig sei. Die gegenständliche Widmungsbewilligung beziehe sich auf die Schaffung eines Bauplatzes für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Gerätehalle. Eine Gerätehalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte könne ihrem Verwendungszweck nur dann entsprechen, wenn sie in einem Zusammenhang zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gesehen werde. Aus dem abgeführten Widmungsbewilligungsverfahren lasse sich jedoch ein solcher Verwendungszweck nicht ableiten. Es seien keine Festsetzungen betreffend Baufluchtlinien, Baugrenzlinien und Höhenlage getroffen worden. Die zugestandene Bebauungsdichte stelle einen Maximalwert dar. Die Baubehörde habe ihren Ermessensspielraum bis zum obersten Limit ausgenützt, obwohl eine derart dichte Verbauung im Widerspruch zum Ortsbild bzw. zu den Raumordnungskonzepten bezüglich der Dorfentwicklung stehe. Im Dorfgebiet sei von einer gelockerten Bebauungsweise auszugehen, bei Ausschöpfung der maximalen Bebauungsdichte könne davon keine Rede mehr sein. Die Behörde habe hier eindeutig ihren Ermessensspielraum überschritten. Anläßlich der Widmungsverhandlung seien vom Erstbeschwerdeführer dahingehend Einwendungen erhoben worden, daß nach den vorgelegten Plänen die Mindestabstände entsprechend der Bauordnung nicht eingehalten worden seien. Diesbezüglich sei vorweg zu sagen, daß die Verhandlungsniederschrift nicht korrekt erfolgt sei. Anläßlich der Niederschrift sei keine Rede davon gewesen, daß neben land- und forstwirtschaftlichen Geräten auch Maschinen in die zu bauende Gerätehalle eingestellt werden sollten. Diesbezüglich seien vom Erstbeschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben worden, soweit nunmehr aber von Maschinen die Rede sei, würden von ihm selbstverständlich Einwendungen erhoben, diese Einwendungen seien auch nicht präkludiert, weil der Erstbeschwerdeführer erst durch Zumittlung des Bescheides Kenntnis erlangt habe, daß auch Maschinen in der Halle eingestellt werden sollten.
Mit Bescheid vom 6. November 1990 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und ausgeführt, dem Erstbeschwerdeführer seien sämtliche Pläne und Vorlagen bekannt gewesen; die Mindestabstände und die gewählte Bebauungsdichte seien durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt; zur Gerätehalle hätte der Erstbeschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; hinsichtlich über das in der ersten Instanz hinausgehende Vorbringen seien die Beschwerdeführer präkludiert. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1990 keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, da der Verhandlungsgegenstand im Zuge der Verhandlung offensichtlich auf einen überdachten Abstellplatz erweitert worden sei, seien die Beschwerdeführer berechtigt gewesen, hinsichtlich des neuen Verhandlungsgegenstandes weitere bzw. neue Einwendungen im Zuge der Berufungsschrift vorzubringen. Im Widmungsverfahren nach § 3 der Steiermärkischen Bauordnung besitze der Nachbar bezüglich der Festsetzung der Bebauungsdichte ein Mitspracherecht lediglich dahingehend, daß sich die konkrete Festsetzung innerhalb der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Werte bewegt. Das von der Behörde handzuhabende Planungsermessen werde erst im Bauverfahren nach der konkreten Festsetzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben einer Überprüfung unterzogen werden können. Werden Festsetzungen im Widmungsverfahren unterlassen, so blieben dem Nachbarn seine Einwendungen in einem späteren Baubewilligungsverfahren weiterhin offen. Daß eine ebenerdige, erdgeschoßhohe Gerätehalle zum Einstellen von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Maschinen im Dorfgebiet vom Typus her zulässig sei, brauche nicht durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumordnung beurteilt zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Stmk Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 (BO), bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (und damit infolge der Verweisung des § 3 BO gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen; diese sind in lit. a bis k des § 61 Abs. 2 BO taxativ aufgezählt. Nach lit. b gehört dazu die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2 BO) und nach lit. c das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 BO).
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, ist klargestellt, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungs- und (daher auch der Vorstellungs)behörde im Falle des Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auch auf die Nachbarn nach § 61 Abs. 2 BO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs. 2 BO besteht. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß wegen dieser Einschränkung ihres Mitspracherechtes Nachbarn Verfahrensmängel nur soweit geltend machen können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1990, Zl. 90/06/0056).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß die Rechtsfolge des § 42 AVG nur dann eintreten kann, soweit - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - die Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 86/05/0002). Im Beschwerdefall wurde nun in der Verhandlung vom 2. Oktober 1989 als Gegenstand der Verhandlung ausschließlich der Neubau eines Wohnhauses genannt, nicht jedoch die Errichtung eines Abstellplatzes oder einer Gerätehalle. Schon aus diesem Grunde konnte, wie die belangte Behörde zutreffend dargetan hat, im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführer mit ihren späteren Vorbringen betreffend die Gerätehalle als präkludiert anzusehen sind, konnte doch im Hinblick auf die erwähnte (mangelhafte) Ausschreibung der Bauverhandlung eine Präklusion bezüglich der Halle nicht eintreten. Aus dem Umstand, daß sich der Erstbeschwerdeführer in die Verhandlung eingelassen und keinen Vertagungsantrag gestellt hat, kann nur geschlossen werden, daß in bezug auf den Erstbeschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör nicht gegeben ist, hat aber keinen Einfluß darauf, ob die Rechtsfolge der Präklusion hinsichtlich des nicht als Gegenstand der Verhandlung angegebenen weiteren Vorhabens eingetreten ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 86/05/0002). Eine Präklusion der Zweitbeschwerdeführerin, die im Hinblick auf den in der Kundmachung als Gegenstand der Verhandlung bezeichneten Neubau eines Wohnhauses gar nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte eine Präklusion in bezug auf die Gerätehalle ebenfalls nicht eingetreten sein. Die Festsetzung der Bebauungsdichte steht im Zusammenhang mit der Widmung für die zusätzliche Errichtung einer Gerätehalle.
Aus § 3 Abs. 3 BO geht hervor, daß der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend hat, daß die Behörde das ihr eingeräumte Planungsermessen gesetzmäßig ausübt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Bebauungsdichte mit dem nach dem Flächenwidmungsplan maximal zulässigen Ausmaß von 0,3 (maximal bebaubare Fläche von 402 m2) festgesetzt. Durch diese Festsetzung - wäre sie unbekämpft geblieben - wäre dem Erstmitbeteiligten das Recht erwachsen, eine Baubewilligung für eine Bebauung bis 402 m2 zu erwirken, die Beschwerdeführer ihrerseits müßten die Rechtskraft der Widmungsbewilligung EINSCHLIESSLICH der Festsetzung der maximalen Bebauungsdichte von 0,3 gegen sich gelten lassen. Gegen diese - auf den Ausführungen des in der Widmungsverhandlung gehörten Sachverständigen beruhenden - Festlegungen haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung Einwendungen erhoben, die - zusammengefaßt - auf einen Widerspruch dieser Festlegung mit den örtlichen Gegebenheiten hinauslaufen. Mit diesen Einwendungen hätte sich die Berufungsbehörde schon deshalb aueinandersetzen müssen, weil die erwähnten gutachtlichen Bekundungen des Sachverständigen eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbar dargestellten Befundes entbehren. Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung zwar kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zu, wohl aber auf gesetzesgemäße Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens, wozu auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der der für die Ermessensübung erforderlichen Grundlagen gehört (vgl. dazu aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 89/06/0100 mit zahlreichen Hinweisen). Dadurch, daß die belangte Behörde demgegenüber die Auffassung vertreten hat, den Beschwerdeführern komme ein Mitspracherecht lediglich dahin zu, daß sich die Festlegung der Bebauungsdichte im Rahmen der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Werte bewege (weshalb sie den aufgezeigten Mangel des Berufungsbescheides nicht wahrgenommen hat) belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Hingegen geht die Beschwerderüge, die Widmungsbewilligung sage nichts aus über Fluchtlinien, die Bebauungsweise und andere, im § 3 Abs. 3 BO vorgesehene Festlegungen, ins Leere, da eine Verletzung von Rechten des Nachbarn nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten kann, nicht jedoch durch eine Unterlassung solcher Festlegungen, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BO liegen - dem Nachbarn die Geltendmachung aller diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 89/06/0100, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Auch mit der Beschwerderüge, aus dem Widmungsbewilligungsbescheid lasse sich ein Verwendungszweck der Gerätehalle nicht ableiten, vermögen die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, geht doch aus der Widmungsbewilligung vom 6. Februar 1990 mit hinreichender Klarheit hervor, daß eine Gerätehalle zum Einstellen von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Maschinen errichtet werden kann. Eine derartige Halle ist aber im Bauland-Dorfgebiet vom Typus her zulässig, ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan liegt somit nicht vor.
Der im Rahmen ihrer Verfahrensrüge von den Beschwerdeführern erhobene Einwand, in der Nichtzustellung einer Ausfertigung des dem Widmungsbescheid zugrundeliegenden Lageplanes liege ein grober Verfahrensmangel, bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil die Beschwerde Ausführungen darüber vermissen läßt, inwieweit die Beschwerdeführer dadurch an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert worden seien und zu welchem anderen Verfahrensergebnis im Zusammenhang damit die Behörden hätten gelangen können. Damit fehlt es aber an der den Beschwerdeführern obliegenden Behauptung über die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 616 zitierte ständige Rechtsprechung).
Mit ihrem Vorbringen betreffend die Unterlassung der Manuduktionspflicht des Verhandlungsleiters und dem Hinweis darauf, daß keine Präklusion der Beschwerdeführer eingetreten ist, übersehen diese, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht vom Eintritt der Präklusion in bezug auf die in der Kundmachung nicht erwähnte Gerätehalle ausgegangen ist.
Da die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, die Rechtslage in bezug auf die Ausübung des Planungsermessens betreffenden Festsetzung der Bebauungsdichte verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
ErmessenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060029.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009