Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 1991, Zl. Ve-550-1672/3, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 13. Dezember 1988 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses auf der Gp 435/5, KG X. Nach den Einreichunterlagen waren zwei Wohnungen vorgesehen, die sich jeweils über das Tiefgeschoß und das Erdgeschoß erstreckten, und jeweils neben Zimmern und Bad auch eine eigene Sauna enthalten. Die dritte Wohnung, die sich über das Obergeschoß und das Dachgeschoß erstreckt, weist außer sieben Zimmern und einer Küche insgesamt sechs Bäder mit WC, sowie ein siebentes WC mit Waschgelegenheit auf. Über dieses Ansuchen wurde am 9. März 1989 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Anrainer angaben, das eingereichte Objekt diene nach Lage, Ausgestaltung, Art und Größe der darin vorgesehenen Wohnungen offenkundig nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes, sondern überwiegend als Aufenthalt zu Urlaubs- oder Ferienzwecken, jedenfalls aber als Zweitwohnstätte. Es werde zudem in einer Gruppe von mehr als vier Wochenendhäusern liegen, also Teil einer Wochenendsiedlung sein, weshalb die Baubewilligung gemäß § 16a Abs. 4 TROG nur erteilt werden dürfe, wenn das Baugrundstück als Sonderfläche für Wochenendsiedlungen gewidmet sei. Da dies nicht der Fall sei, sei das Bauansuchen abzuweisen.
In einem Schreiben vom 21. März 1989 an die mitbeteiligte Stadtgemeinde brachte der Beschwerdevertreter vor, die Annahme eines Feriendorfes scheide von vornherein allein schon deswegen aus, weil hiezu die Notwendigkeit der einheitlichen Gesamtplanung durch die Identität der Bauträger oder durch die vorgesehene gemeinsame Verwaltung oder Vermarktung fehle. Das Vorliegen einer Wochenendsiedlung sei ebenfalls ganz offenbar nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Siedlung vorliege, sei sicherlich von einem größeren Bereich auszugehen. Dabei zeige sich ganz klar, "daß die gesamte nordwestliche Seite des F-Weges mit nicht einem Gebäude aber auch nur annähernd dem Begriff eines bloßen Wochenendhauses erfüllen" könnte. Die südwestliche Seite des K-Feldes sei auch bis auf ein Haus ganzjährig bewohnt. Das Apartmenthaus auf dem Grundstück Nr. 435/10 falle aus der Beurteilung überhaupt heraus, weil es einen eigenen Charakter habe. Einen völlig überwiegend der einheimischen Bevölkerung dienenden Ortsteil als Wochenendsiedlung zu bezeichnen, sei willkürlich.
Einem undatierten Aktenvermerk des Stadtbaumeisters Ing. F.V. zufolge ist das beantragte Wohnhaus als Wochenendhaus nach § 16a lit. d TROG zu qualifizieren und könnte nur auf einer Sonderfläche genehmigt werden. Laut gültigem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde liege das gegenständliche Grundstück im Wohngebiet. Nach Erhebung im Meldeamt sei festgestellt worden, daß nachstehende Liegenschaften als Zweitwohnsitz benützt werden:
GSt. 435/10, K-Feld 4, 20 Personen gemeldet, davon nur 2
als Hauptwohnsitz
GSt. 435/8, EZl. 502, K-Feld 8, Zweitwohnsitz
Gst. 435/7, EZl. 508, F-Weg 5, Zweitwohnsitz.
GSt. 720, EZl. 477, F-Weg 3, Zweitwohnsitz
GSt. 435/9, EZl. 511, F-Weg 7, Zweitwohnsitz
Damit seien zumindest fünf aneinander grenzende Liegenschaften als Zweitwohnsitz zu bezeichnen, das gegenständliche Wohnhaus wäre bereits das sechste für Zweitwohnsitze.
Mit Bescheid vom 20. September 1989 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte Baubewilligung. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, sämtliche angrenzenden Liegenschaften seien bebaut und dienten nahezu vollständig nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes im Sinne des § 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Es handle sich dabei um die Grundstücke Gp 435/10, Gp 435/8, Gp 435/7, Bp 720 und Gp 435/9 je KG X. In dem auf Gp 435/10 befindlichen Apartmenthaus seien von zwanzig Bewohnern zwei mit Hauptwohnsitz in X gemeldet. Dies ergebe sich eindeutig aus den beim Akt befindlichen Unterlagen (Eigentümerverzeichnis und Auskunft des Meldeamtes). In diesem Bereich seien daher bereits jetzt fünf aneinander grenzende Liegenschaften mit Gebäuden bebaut, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen, sondern als Wochenendhäuser im Sinne des § 16a Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu qualifizieren seien. Es bestehe kein Zweifel, daß auch das gegenständliche Bauvorhaben nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei weder in X wohnhaft noch hier tätig, die Art des vorgesehenen Gebäudes entspreche jenen zahlreichen sogenannten Dreifamilienwohnhäusern, die in X und Umgebung in den vergangenen Jahren errichtet worden seien und zum überwiegenden Teil lediglich als Ferienwohnsitz Verwendung fänden. Der Beschwerdeführer habe keinen gegenteiligen Nachweis im Sinne des § 16a Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes erbracht. Eine Sonderfläche sei nach dem für das Gebiet gültigen Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen. Das Bauvorhaben widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, aus seinem Schreiben vom 29. Jänner 1988 an den Bürgermeister gehe eindeutig hervor, daß er sich in X ansiedeln und darüber hinaus Wohnungen in seinem Haus seinen zahlreichen Familienmitgliedern zur Verfügung stellen wolle. Er habe eindeutig dargelegt, wie sehr die Anzahl seiner Familienangehörigen es bedinge, daß eine ganzjährige Benützung des geplanten Objektes stattfinden werde. Das Grundstück Nr. 435/5 liege mitten im Wohngebiet eines durchschnittlichen Stadtteiles; wenn die Behörde diesen Stadtteil als Wochenendsiedlung qualifiziere, so bestehe die Stadt, mit Ausnahme des historischen Kerns, nur noch aus Wochenendsiedlungen.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen im Einwohnerverzeichnis wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 21. März 1990 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. September 1989 ab. Der Stadtrat schloß sich im wesentlichen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an und führte ergänzend noch aus, der bloße Hinweis auf eine geplante Eigennutzung genüge nicht als Nachweis im Sinne des § 16a Abs. 4 TROG, spreche doch sogar der Gesetzeswortlaut davon, daß der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die zu erwartenden Nutzungsverhältnisse am Gebäude oder über die Art der Finanzierung des Gebäudes nachzuweisen habe, daß das zu errichtende Gebäude nicht als Wochenendhaus verwendet werden solle. Damit werde also dem Bauwerber die Beweislast zur Widerlegung der begründeten Annahme der Baubehörde auferlegt.
Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Berichtes der Bezirkshauptmannschaft X vom 2. Oktober 1990. Diesem Bericht zufolge wurde auf Grund von Erhebungen festgestellt, daß das Haus auf der Gp 435/3 ständig von der Eigentümerin (einer Person) bewohnt werde und sie auch mit erstem Wohnsitz gemeldet sei. Das Haus auf der Gp 435/4 sei nicht ständig von den Eigentümern bewohnt, sondern nur gelegentlich. Es seien zwei Personen mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Das Haus auf der Gp 435/7 bestehe aus zwei Wohnungen, wobei das Erdgeschoß von der Besitzerin nicht ständig bewohnt werde und gemeldet sei in dieser Wohnung nur eine Person mit zweitem Wohnsitz. Das erste Obergeschoß werde von der Eigentümerin vermietet. Diese Wohnung werde ebenfalls nicht ständig von zwei Personen bewohnt, die weder mit erstem noch mit zweitem Wohnsitz gemeldet seien. Das Haus auf der Gp 435/9 bestehe aus einer Wohnung und sei ständig von der Eigentümerin bewohnt, diese sei jedoch nur mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Außerdem werde das Haus noch von der Nichte der Eigentümerin nicht ständig bewohnt, diese Nichte sei jedoch mit erstem Wohnsitz gemeldet. Im Haus auf der Gp 435/2 seien zwei Wohnungen vorhanden, wobei das Erdgeschoß von einer Person ständig bewohnt werde, die auch mit erstem Wohnsitz gemeldet sei. Die zweite Wohnung im Obergeschoß werde von der Tochter der Eigentümerin als Zweitwohnsitz genützt. Es sei die Tochter mit Zweitwohnsitz gemeldet. Das Haus auf der Gp 435/8 bestehe aus zwei Wohnungen, wobei das Erdgeschoß von zwei Personen ständig bewohnt werde, die auch mit Erstwohnsitz gemeldet seien. Die zweite Wohnung werde nur als Ferienwohnung genutzt, in dieser Wohnung seien sechs Personen mit Zweitwohnsitz gemeldet. Das Objekt auf der Gp 435/10 sei ein Apartmenthaus mit 17 Wohnungen und neunzehn verschiedenen Eigentümern, von den 17 Wohnungen seien nur drei ständig bewohnt, wobei in diesen Wohnungen sechs Personen mit erstem Wohnsitz gemeldet seien. Die restlichen 14 Wohnungen seien alle Ferienwohnungen, die nur fallweise genutzt würden. Teilweise würden diese Wohnungen auch von Freunden und Geschäftspartnern der einzelnen Eigentümer benützt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, daß in den angeführten sieben Häusern 26 Wohnungen vorhanden seien, wobei 7 Wohnungen einem ständigen Wohnbedarf dienten und neunzehn Wohnungen nur als Zweitwohnsitz (im Urlaub oder teilweise zum Wochenende) benutzt würden. Dieser Bericht wurde dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht, der in seiner Stellungnahme vom 27. November 1990 im wesentlichen ausführte, die Feststellungen zu den Häusern eins und zwei würden zutreffen, zu den anderen Häusern aber nicht, es komme nicht darauf an, wie jemand gemeldet sei, es könne auch jemand mehrere Wohnsitze haben. Im übrigen sei es unrichtig, nur die eine Seite des F-Weges zu betrachten, man müßte auch die andere Seite heranziehen, weil es sich hier um einen geschlossenen Ortsteil handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1991 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates vom 21. März 1990 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, zur Beurteilung der Frage, ob eine Wochenendsiedlung vorliege, seien die Liegenschaften Gp 435/4, Gp 435/7 und Gp 435/10 auf ihre Benützungsverhältnisse überprüft worden. Es liege auf der Hand, daß die genannten Liegenschaften mit dem Bauplatz des Beschwerdeführers eine "Gruppe" im Sinne des Gesetzes bildeten, schließen sie doch unmittelbar aneinander an. Klarer als in diesem Fall könne die Konstellation einer "Gruppe" wohl nicht zutage treten. Es sei erhoben worden, daß die Häuser auf den Gp 435/4, 435/7 und 435/10 nicht ständig bewohnt würden, sondern nur gelegentlich. Aus den dargelegten Erhebungen sowie auch aus der Zustellverfügung des Bescheides des Bürgermeisters gehe hervor, daß es sich bei den Bewohnern nicht um ortsansässige Personen handle. Auch die Überprüfung des eingereichten Objektes habe ergeben, daß es auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung nicht auszuschließen sei, daß es als Wochenendhaus verwendet werden solle. Hiebei mußte bereits auf Grund der Lage, nämlich in einem der bekanntesten Fremdenverkehrsgebiete Tirols, davon ausgegangen werden, daß die zur Beweislastumkehr führende Vermutung des § 16a Abs. 4 des Tiroler Raumordungsgesetzes zutreffe. Verstärkt werde diese Vermutung durch die Ausgestaltung des Objektes. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachzuweisen, daß das zu errichtende Gebäude nicht als Wochenendhaus verwendet werden solle. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Behauptung aufgestellt, daß er seinen Wohnsitz in X begründen wolle und daß er drei Wohnungen benötige, da sich eine große Anzahl von Familienmitgliedern ebenfalls in X aufhalten wolle. Es seien vom Beschwerdeführer keine Hinweise über die Art der Finanzierung oder über die Beweggründe, die ihn zur Aufgabe seines Wohnsitzes in W veranlassen könnten, erbracht worden. Ebenso sei bezüglich der drei vorhandenen Wohnungen keine Angabe gemacht worden, von welcher Person welche Wohnung benützt werden solle, sodaß es für die Behörde gar nicht nachvollziehbar sei, (zu überprüfen) wie eine Wohnung ganzjährig benützt werden könnte. In Anbetracht der Kriterien, welche für die Vermutung des Vorliegens eines Wochenendhauses sprechen, nämlich Lage, Ausgestaltung und Einrichtung (siehe Baupläne) einerseits und andererseits im Hinblick auf die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer selbst werde nach X ziehen und benötige Wohnraum für die zahlreichen Familienmitglieder, seien die Baubehörden der Gemeinde zu Recht zur Auffassung gelangt, daß der Nachweis, das zu errichtende Gebäude solle nicht als Wochenendhaus verwendet werden, nicht gelungen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 38/1984, (TROG 1984), lauten:
"Sonderflächen für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
c) Wochenendsiedlungen Gruppen von mindestens vier Wochenendhäusern, die im Gegensatz zu den Feriendörfern weder hinsichtlich der Bauträger noch hinsichtlich ihrer Planung eine Einheit darstellen;
d) Wochenendhäuser Gebäude, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Zweitwohnstätte benützt werden sollen;"
Unbestritten vom Beschwerdeführer ist, daß die Grundparzelle Nr. 435/5, KG X, nicht als Sonderfläche gewidmet ist und das Bauvorhaben selbst die aus den Einreichplänen hervorgehende eingangs wiedergegebene Ausgestaltung aufweist.
§ 16a Abs. 1 lit. c TROG normiert, daß eine Wochenendsiedlung schon dann vorliegt, wenn eine Gruppe von mindestens vier Wochenendhäusern gegeben ist. Aus dem eingereichten Lageplan geht hervor, daß die zu bebauende Liegenschaft südlich des F-Weges liegt, ebenfalls südlich des F-Weges unmittelbar an die zu bebauende Liegenschaft schließt die Grundparzelle Nr. 435/7 im Westen, jene mit der Nr. 435/4 im Osten an. Unmittelbar an das Grundstück mit 435/4 schließt im Süden das Grundstück Nr. 435/10 an, im südwestlichen Bereich grenzt dieses Grundstück punktförmig an die zu bebauende Liegenschaft an. Da diese vier Liegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen, bestehen keine Bedenken dagegen, sie als "Gruppe" im Sinne der § 16a Abs. 1 lit. c TROG zu beurteilen. Daß das Haus auf der Gp 435/4 nicht der Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. November 1990 nicht bestritten. Im Haus auf der Gp 435/7, bestehend aus zwei Wohnungen, wird nach den durchgeführten Ermittlungen das Ergeschoß von der Eigentümerin nicht ständig, sondern für Urlaubszwecke bewohnt, das Obergeschoß wird vermietet, diese vermietete Wohnung wird ebenfalls nicht ständig bewohnt, die dort zeitweise anwesenden Personen sind weder mit "Erstwohnsitz" noch mit Zweitwohnsitz gemeldet. Auch die Eigentümerin ist nur mit "Zweitwohnsitz" gemeldet. Wenn auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen, wonach eine Person mehrere Wohnsitze haben kann und die Meldung "Erstwohnsitz" und "Zweitwohnsitz" allein nicht maßgeblich ist, so können doch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Meldung mit "Zweitwohnsitz" als Indiz dafür gewertet werden kann, daß die Erhebungen, wonach sich diese Personen nicht ständig dort aufhalten, den Tatsachen entsprechen, nicht als unschlüssig erkannt werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich die belangte Behörde nämlich nicht nur auf die Eintragungen im Melderegister gestützt, sondern Erhebungen über die tatsächliche Benützung der Wohnungen durchgeführt. Auch die erfolgreiche Zustellung am angegebenen Hauptwohnsitz der Bewohner wäre - für sich allein gesehen - zwar kein Nachweis dafür, daß die Wohnung in X nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient; sie fügt sich aber widerspruchsfrei in das aus den übrigen Beweisergebnissen gewonnene Gesamtbild der konkret zu beurteilenden örtlichen Gegebenheiten. Zusammenfassend kann daher der von der belangten Behörde gezogene Schluß, wonach die drei umliegenden Gebäude nicht überwiegend der Deckung eines gänzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen und daher als Wochenendhäuser zu beurteilen sind, nicht als rechtswidrig erkannt werden; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Behauptung über eine andere Benützung dieser Objekte aufgestellt oder gar in diese Richtung eine Beweisführung unternommen hat.
Wie die belangte Behörde richtig erkannte, war, da die umliegenden drei Gebäude als Wochenendhäuser anzusehen sind, noch zu überprüfen, ob das zu errichtende Objekt selbst als Wochenendhaus im Sinne des § 16a Abs. 1 lit. d TROG zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde stellte auch zutreffend fest, daß sie im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage nach der derzeitigen Formulierung des § 16a TROG nur ihre Feststellung untermauern mußte, wonach auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des zu errichtenden Gebäudes nicht auszuschließen sei, daß das Gebäude als Wochenendhaus verwendet werden solle. Schon auf Grund des Umstandes, daß das Gebäude in einem der bevorzugtesten Fremdenverkehrsgebiete projektiert ist und - wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt - bei drei Wohnungen mit nicht weniger als zwei Saunaeinrichtungen und neun Sanitäranlagen aufweist, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß zumindest nicht auszuschließen sei, daß das Gebäude als Wochenendhaus verwendet werden solle. Bei dieser Sachlage war es Aufgabe des Bauwerbers, den Nachweis zu erbringen, daß diese Annahme nicht zutreffe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 85/06/0086). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgeführt, daß der bloße Hinweis auf die geplante Eigennutzung nicht reicht, um von einem gelungen Nachweis im Sinne des § 16a TROG auszugehen. Spricht doch sogar der Gesetzeswortlaut davon, daß der Bauwerber durch "nähere" Angaben über die zu erwartenden Nutzungsverhältnisse am Gebäude oder über die Art der Finanzierung des Gebäudes die zu erwartenden Bestandsverhältnisse NACHZUWEISEN habe. Der Beschwerdeführer beschränkte sich aber während des gesamten Verwaltungsverfahrens auf die nicht näher konkretisierte Behauptung, eine Wohnung selbst benützen zu wollen, die beiden anderen Wohnungen aber seinen zahlreichen Familienangehörigen zur Verfügung stellen zu wollen. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in dieser bloßen Behauptung allein noch keinen genügenden Nachweis im Sinne des § 16a Abs. 4 TROG erblickt hat.
Zum behaupteten Verfahrensmangel, dem Beschwerdeführer sei "keine echte Gelegenheit" zum Nachweis dafür geboten worden, daß das eingereichte Bauprojekt kein Wochenendhaus sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer schon seit der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1989 wußte, daß die Frage, ob das eingereichte Bauvorhaben als Wochenendhaus in einer Wochenendsiedlung zu qualifiziern sei, strittig war und er seit diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Daß der Nachweis vom Bauwerber zu erbringen ist, mußte der Beschwerdeführer spätestens aufgrund der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wissen.
Dem Beschwerdevorbringen, es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, im dicht besiedelten Raum einzelne Bauvorhaben zu verhindern, ist entgegenzuhalten, daß aus § 16a TROG die Absicht des Gesetzgebers klar hervorleuchtet, die Errichtung von Unterkünften, die nicht der Deckung eines ganjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, außerhalb der Sonderwidmungsgebiete zu verhindern und zwar unabhängig davon, ob das Objekt im dicht besiedelten Raum oder in Einzellage errichtet werden soll.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060047.X00Im RIS seit
11.07.2001