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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0206Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerden 1. des P in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 24. 9. 1991, Zl. 03-12 Pu 20-91/6, und 2. der R in Graz, ebenfalls vertreten durch Dr. H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1991, Zl. 03-12 Pu 20-91/7, betreffend Übertretungen der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit jeweils einem Ladungsbescheid des Magistrates Graz vom 7. Dezember 1990 wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie hätten, wie anläßlich einer Erhebung am 8. November 1990 festgestellt worden sei, an der Ostseite des Grundstückes Nr. 578/5, KG A, ohne baubehördliche Bewilligung eine Garage im Rohbau errichtet. Die Ladungsbescheide wurden nach jeweils zwei erfolglosen Zustellversuchen am 10. und 11. Dezember 1990 beim Postamt Graz mit Beginn der Abholfrist am 11. Dezember 1990 hinterlegt.
Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juli 1991 wurde über jeden der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 73 iVm § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzarrest von zehn Tagen) verhängt.
In ihrer gemeinsamen Berufung vom 1. August 1991 brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten erstmals durch die Straferkenntnisse von den Verfahren Kenntnis erlangt. Die Ladungen seien lediglich hinterlegt worden, eine ordnungsgemäße Zustellung liege nicht vor, die Beschwerdeführer hätten sich auf Urlaub befunden. Gerade Beschuldigten müsse seitens der Behörde das Recht gewährt werden, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensgrundsatz sei nicht befolgt worden. Dazu komme noch, daß hinsichtlich der Garage bereits längst der Antrag auf baubehördliche Bewilligung eingereicht und seitens des Sachbearbeiters auch mehr oder weniger mitgeteilt worden sei, daß anläßlich der Kommissionierung die Bewilligung erfolgen werde. Es sei daher kein Grund für ein Straferkenntnis gegeben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24. September 1991 wurde die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf S 20.000,-- (Ersatzarrest sechs Tage) und über die Zweitbeschwerdeführerin auf S 15.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) herabgesetzt, im übrigen wurden die Berufungen abgewiesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen des gegebenen Sachzusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, daß es entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl von Bedeutung sein könne, inwieweit die Baubewilligung für das gegenständliche Objekt, möge sie auch noch nicht rechtskräftig sein, gediehen sei; dies sowohl im Hinblick darauf, inwieweit überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist, als auch im Hinblick auf Milderungsgründe eines allfälligen Strafausmaßes.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die Bewilligungspflicht einer Garage aus § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 ergibt, und die Beschwerdeführer vor Erteilung der Baubewilligung nicht mit dem Bau der Garage beginnen durften. Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.
Einen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, in ihrer Berufung alles vorzubringen, was ihrer Verteidigung dienen konnte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einheitlicher Rechtsprechung dargetan hat, ist es nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung (hier die Beschuldigten-Ladungsbescheide vom 7. Dezember 1990) dem Täter zur Kenntnis gelangte. Die Verfolgungshandlung muß nur während der Verjährungszeit in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung treten (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Zl. 195/74). Da die Ladungsbescheide vom 7. Dezember 1990 nach den im Akt einliegenden Rückscheinen am 7. Dezember 1990 zur Post gegeben und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen jeweils mit Beginn der Abholfrist am 11. Dezember 1990 beim Postamt hinterlegt wurden, wurde von der Behörde eine Verfolgungshandlung gesetzt, die innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG festgelegten Verjährungsfrist nach außen hin in Erscheinung getreten ist.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Mit der Erledigung der Beschwerden sind die Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010