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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der N-GmbH in V, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 1991, Zl. Ve-550-1845/3, betreffend Untersagung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. April 1991 wurde für das Lebensmittelgeschäft der Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 3 TBO die weitere Benützung untersagt, weil die Beschwerdeführerin die Trennwand zwischen dem 49,49 m2 großen Obstlager und der übrigen Geschäftsfläche ohne Einholung einer Baubewilligung entfernt hatte. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid blieb erfolglos, ihrer gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Juni 1991 erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1991 teilweise Folge gegeben: Der Berufungsbescheid wurde insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin die Benützung der Geschäftsräumlichkeiten über das Obstlager hinaus untersagt worden war, im übrigen wurde die Vorstellung abgewiesen. Die gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 91/06/0200, als unbegründet abgewiesen.
Zwischenzeitig erließ der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 24. Oktober 1991 neuerlich einen Berufungsbescheid: Im Spruch dieses Bescheides wurde (in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) neuerlich die Benützung des Obstlagers im Ausmaß von 49,49 m2 untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 1991 abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die Aufrechterhaltung des Berufungsbescheides - ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid den Abspruch über die Untersagung der Benützung des Obstlagers rechtens wiederholen durfte - beschwert ist und - für den Fall als die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen hätte - durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Das Beschwerdeverfahren wurde aber durch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/06/0200, welches in der Sache der Beschwerdeführerin ergangen ist, gegenstandslos: Als Folge dieses Erkenntnisses ist nämlich der zeitlich erste Ausspruch der Berufungsbehörde über die Untersagung der Benützung des Geschäftslokals, der infolge Teilaufhebung des Berufungsbescheides vom 20. Juni 1991 durch Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1991 auf das Obstlager beschränkt worden ist, insoweit formell und materiell rechtskräftig geworden.
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, daß die belangte Behörde zu Unrecht der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben hat, weil sie den (neuerlichen) Abspruch der Berufungsbehörde im Bescheid vom 24. Oktober 1991 betreffend das Obstlager im Hinblick auf die bereits einmal getroffene Entscheidung hätte aufheben müssen, käme einem der Beschwerde stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (also bei dem für die Beschwerdeführerin günstigsten Ausgang des Beschwerdeverfahrens) keine praktische Bedeutung mehr zu, weil sich das Verbot, das Obstlager zu benützen, nunmehr endgültig bereits aus einer anderen individuell konkreten Norm ergibt.
Diese Rechtsposition der Beschwerdeführerin würde auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr verändert. Ist also die Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sein kann, nachträglich weggefallen, so hat dies die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und dessen Einstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge, auch wenn keine formelle Klaglosstellung erfolgt ist. Da die §§ 47 bis 56 VwGG hinsichtlich der Verfahrenskosten für diesen Fall keine besondere Regelung enthalten, hat die Beschwerdeführerin den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060023.X00Im RIS seit
12.03.1992