TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/12 88/06/0184

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61;
B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 24. 8. 1988, Zl. 03-12 Le 71-88/8, betreffend die Änderung einer Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: 1) S-Genossenschaft m.b.H. in R, 2) Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Juni 1981 wurde das Ansuchen der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerberin) um Erteilung der Widmungsbewilligung für die Gst. Nr.169/3, 169/6, 170/4 und 170/8, alle KG. A, zwecks Schaffung von Bauplätzen unter Auflagen bewilligt. Nach dem der Widmungsbewilligung zugrunde liegenden Plan handelte es sich um die Errichtung von sechs Wohnhausgruppen. Unter Punkt 8) wurde vorgeschrieben, die Errichtung von oberirdischen Garagen sei nicht zulässig. Garagen seien als Tiefgaragen in Kellergeschoßen unterzubringen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Oktober 1985 wurde auf Ansuchen der Widmungswerberin Punkt 8) des Widmungsbescheides dahingehend abgeändert, daß für jede Widmung eine oberirdische Einzelgarage vorzusehen und für Besucher Abstellflächen in erforderlichem Umfang in befestigter Ausführung zu errichten seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. die Bestimmung, daß für jede Widmung eine Einzelgarage vorzusehen sei, anfocht, da sie der Garagenordnung widerspreche, weil keine Vorkehrungen zum Nachbarschutz getroffen worden seien. Dieser Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Dezember 1985 keine Folge. Gleichzeitig wurde der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, daß nicht für jede Widmung, sondern für jede Wohnung eine oberirdische Garage vorzusehen sei. Durch die Änderung der Vorschreibung hinsichtlich der Garagen von "für jede Widmung" in "für jede Wohnung" sei der Einwendung Rechnung getragen und der offensichtliche Übertragungsfehler aus der Verhandlungsschrift behoben worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid vom 25. November 1986 behob die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, es seien durch die Widmungsänderung statt der Tiefgarage pro Wohneinheit je eine oberirdische Garage und Abstellplätze für Besucherfahrzeuge festgelegt worden, wobei sich die Baubehörde mit den geänderten Auswirkungen auf die Nachbarschaft jedoch nicht auseinandergesetzt habe.

Der Gemeinderat hatte daher neuerlich über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1985 zu entscheiden und wies diese nach Einholung eines lärmschutztechnischen Gutachtens vom 5. Mai 1987 und einer Stellungnahme des Distriktsarztes vom 25. Juni 1987 zu diesem Gutachten mit Bescheid vom 29. Oktober 1987 ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Berufungsbehörde habe auf Grund seiner zum eingeholten Gutachten abgegebenen Stellungnahme den Sachverständigen offensichtlich zu einer Ergänzung veranlaßt, dem Beschwerdeführer diese ergänzende Äußerung jedoch nicht mehr zur Kenntnis gebracht und dadurch das Parteiengehör verletzt. Weiters wurden in der Vorstellung Einwendungen gegen das lärmschutztechnische Gutachten erhoben. Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 29. März 1988 zum lärmschutztechnischen Gutachten vom 5. Mai 1987 und eine Äußerung des Gutachters dazu ein. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme vom 29. März 1988 übermittelt; er gab hiezu auch eine Äußerung ab.

Die belangte Behörde wies die Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24. August 1988 mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Baubehörde dem Auftrag der belangten Behörde, sich mit der Frage der geänderten Auswirkungen auseinanderzusetzen, nachgekommen sei. Das Ermittlungsverfahren habe auf Grund des schallschutztechnischen Gutachtens und der ärztlichen Stellungnahme ergeben, daß keine Belastungen, die eine Versagung der Widmungsänderung rechtfertigen würden, von den geänderten Garagenobjekten bzw. Abstellflächen ausgehen. Weiters sei davon auszugehen, daß die Errichtung von Tiefgaragen bereits bewilligt und daher nur mehr der Unterschied zwischen diesen und den nunmehr bewilligten oberirdischen Garagen und Abstellplätzen in bezug auf die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu beurteilen gewesen sei. Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs werde festgestellt, daß der Berufungsbescheid im wesentlichen lediglich Aussagen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers enthalte, die schon aus dem ursprünglichen Gutachten abgeleitet werden könnten. Überdies könne ein Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung eines Bescheides führen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, daß die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Diese Möglichkeit sei aber, da gegen die angeführte Entscheidung keine sachlichen Bedenken bestünden, im gegenständlichen Fall ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Versagung der von der Bauwerberin angestrebten Widmungsänderungsbewilligung verletzt und führt dazu aus, daß oberirdische Garagen als neuer Antragsgegenstand anzusehen seien, da unterirdische Garagen nicht errichtet würden und es daher notwendig sei, den Istzustand (ohne Bauvorhaben) zu erfassen und es sei Aufgabe des Technikers als Gutachter, das Maß und die Art der Emissionen des Istzustandes durch Messung festzustellen und die zu erwartenden Emissionen zu prognostizieren, wobei sich das Istmaß als Summenmaß der derzeitigen Einwirkung (durch Messung) und der prognostizierte Wert aus der zu erwartenden Einwirkung (durch Rechnung) ergebe; es sei daher auch die Erfassung der Abend- und Nachtstunden zwingend. In sämtlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers sei auf diesen Umstand hingewiesen, jedoch sei sein Vorbringen von den Behörden nicht berücksichtigt worden. Weiters sei der Kraftfahrzeugverkehr in Wohnsiedlungen durch Verkehrsspitzen in der Früh, zu Mittag, am Nachmittag und am Abend geprägt. Trotz dieses jedermann bekannten Umstandes sei eine gleichmäßige Verkehrsfrequenz über den Tag dem Gutachten (vom 5. Mai 1987) zugrundegelegt worden. Dies sei unrichtig, weil die Annahme des Gutachters den im täglichen Leben gewonnenen Erfahrungen widerspreche. Der Beschwerdeführer macht auch noch geltend, daß er in seinen Stellungnahmen ständig auf die allgemein bekannte Tatsache des Auftretens von Lärmspitzen und Geräuschen von besonderer Lästigkeit im Bereich des Abstellplatzes eines Kraftfahrzeuges hingewiesen habe. Dies falle naturgemäß bei unterirdischen Garagen für den Nachbarn weniger ins Gewicht als beim Benützen oberirdischer Garagen und Abstellplätze. Auch in diesem Punkt seien seine Einwendungen unberücksichtigt geblieben.

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 25. November 1986 den Bescheid des Gemeinderates vom 23. Dezember 1985, mit dem die Abänderung der seinerzeit rechtskräftig erteilten Widmung im Instanzenzug bewilligt worden war, deshalb behoben hat, weil sich die Baubehörde mit den (möglicherweise) geänderten Auswirkungen auf die Nachbarschaft durch die Errichtung von oberirdischen Garagen und Abstellplätzen für Besucherfahrzeuge anstelle von Tiefgaragen nicht auseinandergesetzt hat. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe waren somit für die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde sowie den Verwaltungsgerichshof bindend. Der Gemeinderat holte daraufhin das Gutachten eines Sachverständigen für Umweltschutz und Schallschutztechnik vom 5. Mai 1987 zur Frage der Lärmbelastung des Grundstückes des Beschwerdeführers (Nr. 167/3 KG A) bei Erschließung von bestimmten Grundstücken a) nach der Widmungsbewilligung vom 24. Juni 1981 und b) nach der in Rede stehenden Widmungsbewilligung vom 23. Dezember 1985 ein. Gegenstand des Gutachtens war demnach, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Lärmbelastung hinsichtlich des Grundstückes durch die Errichtung von Einzelgaragen und Abstellplätzen anstelle von Tiefgaragen differiert. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, daß selbst bei Annahme der ungünstigsten Variante an einem bestimmten Meßpunkt die Differenz lediglich + 0,5 dB (A) betrage und damit unter der Schwelle der merkbaren Differenz von 1 dB (A) bleibe. Am zweiten Meßpunkt wäre mit einer Veränderung des Leq um 0 dB (A) zu rechnen. Das Gutachten, dem vor Ort ermittelte Verkehrsbewegungen zugrundeliegen, stützt sich auf die ÖNORM S 5021, Teil I ("Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung") sowie die ÖAL-Richtlinie Nr. 23 ("Maßnahmen zum Schutz vor Straßenverkehrslärm"). Wie sich aus der dazu eingeholten Stellungnahme des Distriktsarztes vom 25. Juni 1987 ergibt, ist duch die Änderung des Bauvorhabens keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten. Die belangte Behörde hat im Vorstellungsverfahren - offenbar aus Anlaß diesbezüglicher Ausführungen des Beschwerdeführers im baubehördlichen Verfahren - das Gutachten eines lärmschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29. März 1988 zum Gutachten des Sachverständigen vom 5. Mai 1987 eingeholt. Aus diesem geht hervor, daß zwar - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - in den Meßprotokollen angegebene Meßwerte nicht mit den Pegelschreibern übereinstimmen, daß jedoch die aus den Ausdrucken hervorgehenden Werte, die dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien, verläßlicher seien. Auch nach den für erforderlich erachteten Korrekturen ändere sich nichts an den grundsätzlichen Aussagen des lärmschutztechnischen Gutachtens vom 5. Mai 1987, wonach die Differenz der Immissionsbelastung für das Grundstück des Beschwerdeführers unter der merkbaren Differenz von 1 dB (A) bleibe.

Da Gegenstand des Gutachtens vom 5. Mai 1987 der Vergleich der zu erwartenden Lärmimmissionen bei Erschließung der Grundstücke nach der in Rede stehenden Variante war, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß dieser - nicht merkbare Unterschied - bei Tag und bei Nacht annähernd gleich sein werde, weshalb auch gesonderte Messungen zur Nachtzeit entbehrlich waren.

Wenn der Beschwerdeführer noch geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß es zu bestimmten Tageszeiten zu "Lärmspitzen und Geräuschen von besonderer Lästigkeit im Bereich des Abstellplatzes eines Kraftfahrzeuges" komme, so sei darauf hingewiesen, daß diese bei jeder der gegebenen Varianten auftreten, wobei der zuständige Distriktsarzt in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 25. Juni 1987 ausführte, daß die zu erwartende Immissionsbelastung, auch bei der ungünstigsten Variante des Bauvorhabens stets unter der entsprechenden ÖNORM liege und daher keine gesundheitliche Beeinträchtigung erwarten lasse.

Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, konnte die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zutreffend davon ausgehen, daß auch durch die Bewilligung des geänderten Projekts subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden.

Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060184.X00

Im RIS seit

12.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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