TE Vwgh Beschluss 1992/3/12 92/06/0022

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1.) der S, 2.) der H und 3.) des G, alle in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Dezember 1991, Zl. I-2-15/1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1.) E in H und

2.) I-Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in B, 3.) Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde den "Wohnanlagemiterrichtern" vertreten durch E in H die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundparzellen 4421/1 und 4421/3, KG H, erteilt. Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern als Anrainern erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Oktober 1991 als unzulässig zurückgewiesen, da mangels einer eindeutig bezeichneten physischen oder juristischen Person als Berechtigten kein Bescheid vorliege. Auf Grund der Vorstellung des Erst- und der Zweitmitbeteiligten als Bauwerber hob die belangte Behörde den Bescheid der Berufungskommission auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Begründend verwies sie darauf, daß nach der mündlichen Bauverhandlung, bei der der Vertreter der Beschwerdeführer auf das Fehlen der namentlichen Nennung der Bauwerber auf der Baueingabe hingewiesen hatten, mit Schreiben vom 20. Februar 1991 der mitbeteiligten Gemeinde bekanntgegeben worden sei, daß "die schon bekannten Miterrichter" der Erst- und die Zweitmitbeteiligte seien. Daraufhin sei am 22. Juli 1991 der erstinstanzliche Baubescheid ergangen. Die Vorstellung gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer sei deshalb zulässig, da der Bescheid der Berufungsbehörde insofern in die Rechte des Erst- und der Zweitmitbeteiligten eingreife, als durch die den Spruch tragenden Teile der Bescheidbegründung, welche Bindungswirkung auslösten, ausgesagt werde, daß eine Baubewilligung im Rechtssinne nicht vorliege. Die belangte Behörde könne aber der Berufungsbehörde nicht folgen, daß nicht festgestanden sei, wer unter dem Ausdruck "Wohnanlagemiterrichter" zu verstehen gewesen sei. Es könne ohne weiters für die Bauwerber eine Sammelbezeichnung wie etwa "Miteigentümergemeinschaft" gewählt werden, wenn bekannt sei, welche Personen im Rechtssinn mit diesem Begriff gemeint seien. Dies sei im vorliegenden Verfahren spätestens nach Eingang des Schreibens des Planungsbüros vom 20. Februar 1991 bekannt gewesen. Die Berufungsbehörde hätte daher über die eingelangten Berufungen in der Sache zu entscheiden gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Nachweis der Bevollmächtigung der Bauwerber gemäß § 10 AVG, in ihrem Recht auf Bekanntgabe der tatsächlichen Antragsteller, in ihrem Recht auf Parteiengehör und Möglichkeit der Stellungnahme verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Z. 1 B-VG ist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein konnte. Dies trifft bei den Beschwerdeführern aus folgenden Gründen nicht zu:

Die Beschwerdeführer haben gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid keine Vorstellung erhoben, sodaß jener ihnen gegenüber an sich in Rechtskraft erwachsen war. Wenn durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Zurückweisungsbescheid auf Grund von Rechtsmitteln anderer Verfahrensbeteiligter dennoch behoben und der Berufungsbehörde aufgetragen wurde, über das zurückgewiesene Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden, so kann dadurch - welche bindende Rechtsansicht immer die Aufsichtsbehörde dabei geäußert hat -, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer (denen ein Anspruch auf meritorische Erledigung ihrer Berufung gar nicht mehr zustand) keinesfalls verschlechtert werden; damit können sie aber auch durch diesen Vorgang in ihren Rechten nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Berufung der Beschwerdeführer von vornherein keinen Erfolg haben konnte:

Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 30 des Vorarlberger Baugesetzes zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte werden im § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes taxativ aufgezählt. Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind nach Abs. 2 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorarlberger Baugesetz kennt ebensowenig wie die Bauordnung anderer Bundesländer einen Anspruch des Nachbarn auf formelle Legitimation des Bauwerbers, daher kommt den Nachbarn insofern auch keinerlei Mitspracherecht zu (vgl. etwa die

hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1983, Zl. 83/05/0201, BauSlg. Nr. 154, und vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/06/0077, BauSlg. Nr. 1019). Gerade die Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. a des Baugesetzes, wonach dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen ist, zeigt, wie auch im zuletzt genannten Erkenntnis zu der Parallelbestimmung der Tiroler Bauordnung ausgeführt wurde, daß die Baubewilligung als dingliche Berechtigung jederzeit übertragbar ist; es ist daher Sache des Eigentümers und - in formeller Hinsicht - Sache der Baubehörde erster Instanz, die Legitimation des Antragstellers zu prüfen. Nachbarn haben naturgemäß nur Anspruch auf Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; die Frage, wem die Baubewilligung erteilt wird und wer sie ausnützt, kann daher ihre Rechte nicht berühren.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060022.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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