TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/13 89/17/0227

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des HM in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. September 1989, Zl. 17.355/1280-IC7b/89, betreffend Tierhaltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1982 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 22. September 1980 "gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980 und Art. III Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 287," die Haltung von 160 Mastschweinen und 35 Zuchtsauen bewilligt. Im übrigen, nämlich soweit der Beschwerdeführer über die in seinem Betrieb am 1. Juli 1978 vorhandenen Schweineplätze hinaus die Erteilung einer Bewilligung für weitere 110 Mastschweine beantragt hatte, wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Oktober 1988 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag weiters die Bewilligung zur Haltung von sechs Kühen erteilt.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. März 1989 die "Umwandlung von 6 Kuhständen in anteilige Mastschweineplätze" mit der Begründung, daß es aus arbeits- und fütterungstechnischen Überlegungen notwendig sei, die seinerzeit begonnene Spezialisierung auf Zucht- und Mastschweinehaltung abzuschließen. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 16. April 1989 dahin konkretisiert, daß der Beschwerdeführer "nach abgeschlossener Betriebsumstellung" 35 Zuchtschweine und 240 Mastschweine zu halten gedenke; das entspreche seinen schon im Jahre 1977 gehegten Intentionen. In weiterer Folge wies der Beschwerdeführer darauf hin, "daß eine wirtschaftliche Härte" vorliege.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der durch die Eingabe vom 16. April 1989 konkretisierte Antrag des Beschwerdeführers vom 2. März 1989 "gem. § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987, 332/1988 und 358/1989," abgewiesen. Dies nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen sinngemäß mit der Begründung, die beantragte Bewilligung habe nicht erteilt werden dürfen, weil "stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten" im Sinne des § 13 Abs. 3 Z. 1 VWG 1983 nicht gegeben seien. § 13 VWG 1983 biete auch keine Möglichkeit, bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung auf die im Einzelfall gegebenen familiären, sozialen oder finanziellen Umstände Bedacht zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß ihm die beantragte Tierhaltungsbewilligung erteilt werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde "die Kernfrage des gesamten Antrages unberücksichtigt gelassen" habe. Hiezu führt er aus, er habe schon in seinem mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1982 erledigten Antrag darauf hingewiesen, daß er sich in einer Umstellungsphase befinde und beabsichtige, "sämtliche anfallenden Ferkel der Mast zuzuführen." Schon damals sei also zu erkennen gewesen, "daß er die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 8. April 1982 gehaltenen sechs Kühe in Mastschweine umwandeln" werde bzw. "auf ein diesbezügliches Kontingent aus wirtschaftlichen Überlegungen Wert" lege. Die belangte Behörde hätte "auf diesen bereits schwebenden Zustand Bedacht zu nehmen gehabt und wäre daher eine Umwandlung im Sinne des Antrages" vorzunehmen gewesen.

Gemäß § 13 Abs. 3 VWG 1983 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 358/1989 ist für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen....

2. der Inhaber einer Bewilligung die Haltung anderer als der in der Bewilligung genannten Tierarten oder eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der bewilligten Tierarten beantragt (Umwandlung) und dadurch keine Vermehrung der bewilligten Bestände von Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen bewilligter Bestände von Mastschweinen in Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung in diesen Fällen nur dann zu erteilen, wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens 50 % des den Gesamtbestand von 100 % übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt verzichtet wird; ...

    Auf dem Boden dieser im Beschwerdefall maßgebenden

Rechtsvorschriften zeigt das oben näher umschriebene

Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen

Bescheides auf. Zum einen wird selbst in der Beschwerde nicht

behauptet, daß - entgegen den Ausführungen in der Begründung

des angefochtenen Bescheides - im Sinne der Z. 1 dieser

Gesetzesstelle "stabile Verhältnisse auf den betroffenen

Märkten gewährleistet erscheinen", zum anderen ergibt sich aus

der Aktenlage, daß im Beschwerdefall schon deswegen nicht alle

der in der Z. 2 dieser Gesetzesstelle normierten

Voraussetzungen vorliegen, weil keine Vermehrung der

bewilligten Bestände von Mastschweinen zu Lasten anderer

Tierarten zulässig ist und weil im Umwandlungsantrag nicht auf

mindestens 50 % des den Gesamtbestand von 100 % übersteigenden

bewilligten Bestandes (Überstandes) - der gemäß § 13

Abs. 1 leg.cit. bewilligte Bestand beträgt 130 % der ohne

Bewilligung haltbaren Tierbestände (160 Mastschweine = 40 %,

35 Zuchtsauen = 70 % und 6 Kühe = 20 %) verzichtet wurde.

Einer Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der im Art. III der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, enthaltenen Regelung zur Vermeidung von unzumutbaren Härten für Betriebe stand entweder die Überschreitung der gesetzlichen Frist für die Antragstellung - der mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Antrag stammt vom 2. März 1989, durfte aber nur bis 30. September 1980 gestellt werden - oder, falls es sich bei diesem Antrag nur um eine Wiederholung des Antrages vom 22. September 1980 handeln sollte, die Rechtskraft des das Anbringen diesfalls erledigenden Bescheides vom 8. April 1982 entgegen.

Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170227.X00

Im RIS seit

13.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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