TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/13 89/17/0198

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs12 idF 1988/332;
ViehWG §13 Abs9 idF 1988/332;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. August 1989, Zl. 8-66 Ri 4/6-89, betreffend Tierhaltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei: R in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über Antrag des Mitbeteiligten "gemäß § 13 Abs. 12 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 9 Viehwirtschaftsgesetz 1983 i.d.F. der Novelle 1988, BGBl. Nr. 332 festgestellt, daß die für den Betriebsstandort in L, im Rahmen des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30.1.1981, GZ.: 13.365/147-I 3/80" dem Beschwerdeführer erteilte Haltungsbewilligung für

140 Mastkälber auf den Mitbeteiligten als Betriebsnachfolger übergegangen ist. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß infolge der am 4. Dezember 1987 erfolgten Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen dem Mitbeteiligten als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter der von letzterem geführte landwirtschaftliche Betrieb an den ersteren zurückgefallen sei. Da der Mitbeteiligte gemäß § 13 Abs. 9 VWG somit als Betriebsnachfolger des Beschwerdeführers anzusehen sei, sei die diesem mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1981 unter Berücksichtigung der im Betrieb des Mitbeteiligten gepachteten Standplätze erteilte Bewilligung zur Haltung von insgesamt 1.010 Mastkälbern insoweit auf den Mitbeteiligten übergegangen, als sie den Betriebsstandort L betreffe; dies sei hinsichtlich von 140 von insgesamt 1.010 Mastkälberplätzen der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß kein Übergang der ihm erteilten Haltungsbewilligung für 140 Mastkälber auf den Mitbeteiligten festgestellt werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die ihm mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1981 erteilte Tierhaltungsbewilligung sei im Umfang von 140 Mastkälbern schon deswegen nicht auf den Mitbeteiligten übergegangen, weil sich die gesamte Bewilligung nur auf den Betriebsstandort in N, nicht aber - auch nicht teilweise - auf den Betriebsstandort in L bezogen habe.

Dieses Argument des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht stichhältig:

In seinem an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Antrag vom 18. August 1980 beantragte der Beschwerdeführer ohne nähere Darlegung des jeweiligen Standortes die Erteilung einer Haltungsbewilligung für 1.010 Mastkälber gemäß § 13 VWG 1976 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 287/1980. Aus der amtlichen, auch vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift vom 3. September 1980 über einen in dieser Angelegenheit durchgeführten Augenschein wurde ausdrücklich festgehalten, daß sich die 1.010 Mastkälberplätze auf mehrere Standorte wie folgt verteilen: N 440, O 300, L 140 und K 130. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde sodann mit dem schon mehrfach erwähnten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1981 vollinhaltlich stattgegeben und die Haltung von 1.010 Mastkälbern für den "Betrieb" des Beschwerdeführers bewilligt.

Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Zuordnung der 1.010 bewilligten Mastkälberplätze auf die mehreren Standorte des Beschwerdeführers im Bescheid vom 30. Jänner 1981 - eine derartige Zuordnung war nach der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Rechtslage auch gar nicht vorgesehen (vgl. aber nunmehr § 13 Abs. 9 VWG 1983) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1988; im Geltungsbereich der neuen Rechtslage ist dem in der Rechtsprechung, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zl. 87/17/0189, verwendeten Begriff des "einheitlichen Betriebes mit dislozierten Standorten" der Boden entzogen) - kann keine Rede davon sein, daß die hiemit erteilte Tierhaltungsbewilligung ausschließlich den Standort des Beschwerdeführers in N, nicht aber den Standort in L betrifft. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, daß die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1981 dem Beschwerdeführer erteilte Tierhaltungsbewilligung im spruchgemäßen Umfang auf den Mitbeteiligten übergegangen ist, steht demnach der Inhalt dieses Bescheides nicht entgegen.

Weitere Rechtsvoraussetzung für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist jedoch, daß die vom Beschwerdeführer auf den Mitbeteiligten übertragenen Betriebsmittel einen Betrieb oder einen Teilbetrieb dargestellt haben. Dies ist danach zu beurteilen, ob den übertragenen Betriebsmitteln die Qualifikation einer als Objekt im Rechtsverkehr organisierten Erwerbsgelegenheit, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (eben die Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, zukommt, wobei für die Annahme eines Teilbetriebes eine selbständige Betriebsmöglichkeit gefordert ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0190). Wenn Objekt der Rückübertragung lediglich das den Stall enthaltende Gebäude gewesen sein sollte, so könnte nicht davon gesprochen werden, daß ein lebender landwirtschaftlicher Betrieb zurückgegeben worden und daher übergegangen wäre.

Zu diesen Punkten enthält der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen. Die Ausführungen in der Gegenschrift vermögen diese nicht zu ersetzen, abgesehen davon, daß der Inhalt des Lohnmastvertrages nicht bekannt und ein "Pachtvertrag" lediglich über ein Gebäude als "Mietvertrag" anzusehen ist. Da somit nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des darin zu erblickenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Bei diesem Verfahrensstand erübrigte sich auch ein Eingehen auf die Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Bestimmungen des § 13 VWG wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt.

Stempelgebührenersatz für Beschwerdebeilagen war nur in dem zur Beschwerdeführung notwendigen Ausmaß zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170198.X00

Im RIS seit

13.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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