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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. November 1990, Zl. IVe-223/157, betreffend Bewilligung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. April 1990 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte nachträgliche Bewilligung des auf dem Grundstück Nr. nn1, KG D, im Uferschutzbereich des X-Baches errichteten Tennisplatzes gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982, und § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 15/1973, versagt. Gemäß § 12 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der Anlage binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.
In der dem Spruch vorangestellten Sachverhaltsdarstellung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer habe im Herbst 1989 auf dem Grundstück Nr. nn1, KG D, im Uferschutzbereich des X-Baches einen Tennisplatz mit einem Spielfeld von 20,9 x 35 m errichtet. Dieser Tennisplatz diene ausschließlich den Angehörigen der Firma des Beschwerdeführers zur Ausübung des Tennissportes. Der errichtete Tennisplatz grenze nördlich an den X-Bach, die Abstände betrügen an der engsten Stelle ca. 3 m und im weitesten Bereich ca. 10 m. Im Bereich des Tennisplatzes weise der X-Bach einen durchgehenden Eschen-Galeriewald auf, der ein wesentliches landschaftsgestalterisches Element bilde. Die Tennisanlage weise die übliche Einzäunung mit einer Höhe von 3,5 m auf. Das Grundstück Nr. nn1 sei früher nach dem Flächenwidmungsplan der Stadt gänzlich im Freihaltegebiet gelegen. Im Jahre 1967 sei dieses Grundstück sowie die Grundstücke nn2, nn3, nn4 und nn5 in Teilflächen von Freihaltegebiet in ein zoniertes Betriebsgebiet umgewidmet worden. Aus ortsplanerischen Gründen sei entlang des X-Baches ein 10 m breiter Streifen als Freihaltegebiet beibehalten worden. Der Tennisplatz selbst befinde sich teilweise im Betriebsgebiet und teilweise in der Freihaltefläche.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe anläßlich der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß der Tennisplatz im Nahebereich des X-Baches, der an dieser Stelle als wesentliches Landschaftsgestaltungselement einen durchgehenden Eschen-Galeriewald aufweise, zu einer Störung des Landschaftsbildes führe. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen schienen nicht geeignet, die durch den Bestand der Tennisanlage verursachte Störung des Landschaftsbildes zu mindern. Auch könne ein öffentliches Interesse an einem Tennisplatz, der nur wenigen Betriebsangehörigen des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe, nicht angenommen werden. Der Erteilung der begehrten Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz seien auch die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes entgegengestanden. Die betreffende Grundfläche sei größtenteils als Betriebsgebiet gewidmet. Nach § 14 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes dürften auf solchen Flächen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen, allenfalls Betriebswohnungen sowie Gebäude und Anlagen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienten, errichtet werden. Desgleichen sei die Bebauung von Freihaltegebieten nach § 16 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes nicht zulässig. Bescheide, die dem Flächenwidmungsplan widersprächen, seien gemäß § 20 des Raumplanungsgesetzes ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Da sich die Errichtung des Tennisplatzes auch unter dem Gesichtspunkt der Raumplanung als unzulässig erweise, sei die beantragte Bewilligung auch aus diesem Grunde zu versagen gewesen. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes rechtfertige auch die Abweisung eines Antrages im Rahmen eines Landschaftsschutzverfahrens.
In der Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Besitze einer Bestätigung der Stadt, daß entsprechend dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan das Grundstück Nr. nn1 "Baufläche-Betriebsgebiet" sei und nicht ein Freihaltegebiet. Auf einem Baufläche-Betriebsgebiet sei die Errichtung von Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienten. Dies treffe auf die vom Beschwerdeführer für seine Beschäftigten errichtete Tennisplatzanlage zu. Auch ein Widerspruch zu § 16 Abs. 5 Raumplanungsgesetz liege nicht vor, da die Parzelle Nr. nn1 keine Freihaltefläche sei. Im übrigen komme das Landschaftsschutzgesetz gar nicht zur Anwendung, da in dessen § 3 sämtliche bewilligungspflichtigen Vorhaben erschöpfend aufgezählt seien und die Errichtung eines Tennisplatzes nicht darunter falle. Die Anwendung des § 4 dieses Gesetzes scheide aus, weil nur Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes einer Bewilligung bedürften. Durch die Errichtung des Tennisplatzes sei weder eine Veränderung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes vorgenommen worden noch stelle der X-Bach ein fließendes Gewässer innerhalb des Hochwasserabflußgebietes dar.
Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Abteilung VII a (Raumplanung und Baurecht) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zur Frage ein, ob es sich bei einem Tennisplatz mit einer 3,5 m hohen Einzäunung um ein Bauwerk handle bzw. ob ein Tennisplatz den sozialen Bedürfnissen der in Gebieten nach § 14 Abs. 5 Raumplanungsgesetz arbeitenden Bevölkerung diene.
Unter Anschluß der Stellungnahme der Abteilung VII a teilte die belangte Behörde in der Folge dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, seinen Antrag auf nachträgliche Bewilligung des Tennisplatzes auf Grund des § 12 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes abzuweisen, da nach dem von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Sachverhalt der Tennisplatz teilweise auf einer Fläche errichtet worden sei, die im Flächenwidmungsplan der Stadt als Freihaltegebiet ausgewiesen sei.
In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, aus § 16 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes ergebe sich, daß Freihaltegebiete von der Bebauung, also von der Errichtung von Bauwerken, freizuhalten seien, doch werde die Ansicht vertreten, daß es sich beim Tennisplatz nicht um ein Bauwerk im Sinn des Baugesetzes handle. Dies deswegen, weil der Gesetzgeber, wenn er von Bauwerken spreche, stets eine Anlage verstehe, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und die mit dem Boden in Verbindung stünden. Bauwerke könnten also nur überdachte "Gebäulichkeiten" oder Hochbauten sein, welche mindestens einen Raum aufwiesen, nicht aber sonstige Anlagen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit der Maßgabe bestätigt, daß die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit zwölf Monaten festgesetzt wurde.
In der Begründung wurde ausgeführt, zur Beurteilung, ob es sich beim Tennisplatz um ein Bauwerk (im Sinne des § 4 Abs. 3 iVm Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes) handle, sei das Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 idgF, heranzuziehen. Nach § 2 lit. e leg. cit. sei ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und die mit dem Boden in Verbindung stehe. Die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse sei bei einem Tennisplatz zu bejahen. Es gelte nämlich zu bedenken, daß ein Tennisplatz eines befestigten, ebenen Untergrundes und nach allgemeiner Lebenserfahrung eines speziellen Bodenaufbaues bedürfe. Gleiches gelte für den 3,5 m hohen Zaun mit Türe (für den Zugang zum Tennisplatz), welcher auf Grund seiner Ausgestaltung und Dimension eine besondere Verankerung mit dem Boden benötige. Die feste Verbindung mit dem Boden sei beim Tennisplatz unmittelbar, beim Zaun durch die Fundamente gegeben. Da es sich beim Tennisplatz um ein Bauwerk im Sinne des Baugesetzes handle und dieses Bauwerk teilweise im 20 m breiten Uferschutzbereich des X-Baches errichtet worden sei, bedürfe dieser der Bewilligung der Behörde.
Wie sich aus der Einsicht in öffentliche Karten ergebe, komme der X-Bach von Richtung S. Er münde in den Y-Landgraben, dieser wiederum in den R-Kanal. Folglich handle es sich beim X-Bach unbestritten um ein fließendes Gewässer im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes, und zwar auch dann, wenn das Gewässerbett nicht dauernd Wasser führen würde. Unter Gewässer im Sinne des Wasserrechts und somit auch im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes sei auch das ausgetrocknete Wasserbett zu verstehen. Wie sich aus dem Flächenwidmungsplan der Stadt ergebe, sei die Parzelle nn1, KG D, entlang des X-Baches in einem 10 m breiten Streifen als Freihaltegebiet und anschließend in Richtung Süden als Betriebsgebiet ausgewiesen. Aus § 16 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes ergebe sich, daß Freihaltegebiete von der Bebauung, also von der Errichtung von Bauwerken, wie beispielsweise des gegenständlichen Tennisplatzes, freizuhalten seien. Es sei daher in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit der von ihm vorgelegten Bestätigung der Stadt vom 26. Mai 1988 auseinandergesetzt, aus der sich ergebe, daß nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die betroffene Parzelle nn1 als "Baufläche-Betriebsgebiet 1" gewidmet sei. Aus dieser Bestätigung ergebe sich ohne jeden Zweifel, daß die gesamte Liegenschaft von der Stadt als Betriebsgebiet gewidmet worden sei und sich im Flächenwidmungsplan keine Vorbehalte dahingehend ergäben, daß ein 10 m breiter Streifen entlang des X-Baches als Freihaltegebiet ausgewiesen sei.
Zur Klärung der Frage, ob zur sachgerechten Herstellung einer Anlage bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, sei im Zweifel ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Ihre Anfrage an die Gruppe VII des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und deren Antwort vom 21. Juni 1990 könnten die Einholung eines bautechnischen Gutachtens nicht ersetzen. Für die Errichtung eines Tennisplatz seien keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß ein Tennisplatz einen befestigten ebenen Untergrund verlange. Unrichtig sei, daß für einen Tennisplatz ein spezieller Bodenaufbau erforderlich sei.
Ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach dem Landschaftsschutzgesetz liege nicht vor. Im § 3 dieses Gesetzes seien sämtliche bewilligungspflichten Vorhaben erschöpfend aufgezählt; die Errichtung eines Tennisplatzes falle nicht darunter.
Auch § 4 des Landschaftsschutzgesetzes finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Im Abs. 3 dieser Bestimmung sei ausdrücklich normiert, daß der Bewilligung der Behörde nur Veränderungen im Sinne des Abs. 1 im Bereich von fließenden Gewässern INNERHALB DES HOCHWASSERABFLUSZGEBIETES bedürften. Der im Bescheid immer wieder angeführte X-Bach stelle kein derartiges fließendes Gewässer innerhalb des Hochwasserabflußgebietes dar. Eine derartige Behauptung werde von der belangten Behörde auch gar nicht aufgestellt. Da der X-Bach nicht innerhalb des Hochwasserabflußgebietes liege, finde das Landschaftsschutzgesetz keine Anwendung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs. 3 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, bedürfen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens Veränderungen im Sinne des Abs. 1, soweit nicht die §§ 3 und 13 Anwendung finden, der Bewilligung der Behörde. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. gelten als Veränderungen in der Landschaft insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Einfriedungen, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen, das Aufstellen von Wohnbooten, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, das Ablagern von Abfällen, wie Altmaterial, Bauschutt udgl., oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden. Die Bewilligung darf nach § 10 Abs. 2 nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung, die im Falle des § 3 Abs. 1 lit. m mit höchstens zehn Jahren zu bemessen ist, beseitigen lassen. Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes dann erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. In einem solchen Fall ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.
Wenn § 4 Abs. 3 Landschaftsschutzgesetz vom Bereich von "fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes" spricht, bedeutet dies nicht, daß die Bewilligungspflicht die Lage eines fließenden Gewässers innerhalb eines Hochwasserabflußbereiches, also das Vorhandensein eines Hochwasserabflußgebietes an dem in Betracht kommenden Ort des Vorhabens, zur unabdingbaren Voraussetzung hat. Werden im Bereich eines fließenden Gewässers verändernde Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 leg. cit. gesetzt, so ist die Bewilligungspflicht für diese Veränderungen auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen an das betreffende Gewässer keine Hochwasserabflußgebiete anschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1988, Zl. 88/10/0045, Slg. NF Nr. 12.787/A). Daß der Tennisplatz aber zumindest zum Teil im 20 m-Bereich vom X-Bach gelegen ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Daß es sich beim X-Bach um ein fließendes Gewässer handelt, hat die belangte Behörde hinlänglich dargelegt.
Der belangten Behörde ist kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie die Versagung der angestrebten Bewilligung auf die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 15/1973 idgF, gestützt hat.
Nach § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes dürfen Bescheide aufgrund von Landesgesetzen, soweit sich auf Grund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Nach § 16 Abs. 5 leg. cit. sind als Freihaltegebiete Flächen festzulegen, die Ödland sind oder die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr udgl.) von einer Bebauung freizuhalten sind.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erst durch den Bescheid der Erstbehörde davon Kenntnis erlangt, daß im Flächenwidmungsplan der Stadt ein 10 m breiter Streifen entlang des X-Baches als Freihaltegebiet ausgewiesen ist. Bereits in der von der Behörde erster Instanz am 8. Jänner 1990 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Stadt ausgesagt, im Jahre 1987 seien die Grundstücke nn2 und nn1 nebst einigen anderen Grundstücken in Teilflächen von Freihaltegebiet in ein zoniertes Betriebsgebiet umgewidmet worden. Aus ortsplanerischen Gründen sei jedoch entlang des X-Baches ein 10 m breiter Grundstreifen als Freihaltegebiet beibehalten worden. Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteiligen Behauptungen nicht etwa darauf, daß eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan das Gegenteil ergeben hätte; er beruft sich lediglich auf eine Bestätigung der Stadt vom 26. Mai 1988, derzufolge die Grundstücke nn2 und nn1 der KG D als "Baufläche-Betriebsgebiet 1" gewidmet sind. Diese Bestätigung kann schon deswegen nicht als Beweis für das Nichtvorliegen einer Freihaltefläche dienen, weil eine solche darin zwar nicht erwähnt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, während der Vertreter der Stadt dezidiert das Vorliegen einer Freihaltefläche bestätigt hat. Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nochmals Gelegenheit gegeben, zu diesem Thema Stellung zu nehmen; er hat nichts vorgebracht, was gegen das Vorliegen einer Freihaltefläche gesprochen hätte.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zur Auslegung des Begriffes des "Bauwerkes" im § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes die Definition des gleichlautenden Begriffes im § 2 lit. e des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 idgF, heranzieht. Wenn in dieser Bestimmung davon die Rede ist, daß jene Anlagen Bauwerke sind, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, so sollen dadurch Anlagen ausgeschlossen werden, die jedermann ohne besondere Kenntnisse errichten kann. Hiebei ist jedoch zu beachten, daß für die Qualifikation einer Anlage als Bauwerk nicht maßgebend ist, ob sie unter Anwendung bautechnischer Kenntnisse hergestellt wurde oder nicht, sondern ob zu ihrer Herstellung solche Kenntnisse erforderlich sind (vgl. Krzizek, System des österreichischen Baurechts II, 17).
Die belangte Behörde hat die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse und die Verbindung mit dem Boden damit bejaht, daß ein Tennisplatz einen befestigten, ebenen Untergrund und nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen speziellen Bodenaufbau haben müsse. Gleiches gelte für den 3,5 m hohen Zaun mit Türe (für den Zugang zum Tennisplatz), welcher auf Grund seiner Ausgestaltung und Dimension einer besonderen Verankerung mit dem Boden bedürfe.
Der Beschwerdeführer, dem diese Feststellungen im Verwaltungsverfahren zur Stellungnahme vorgehalten wurden, hat nicht vorgebracht, daß diese - zum Teil auf Tennisplätze im allgemeinen bezogenen - Feststellungen für seinen Tennisplatz nicht zutreffen. Er hat lediglich eingewandt, ein Tennisplatz sei kein Bauwerk, weil darunter nur überdachte "Gebäulichkeiten" oder Hochbauten zu verstehen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlaß, die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der Bauwerkeigenschaft des Tennisplatzes des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, zumal nach § 2 lit. e des Baugesetzes nicht BESONDERE bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, sondern lediglich bautechnische Kenntnisse. Solche sind bei der Errichtung eines Tennisplatzes aber schon zur ordnungsgemäßen Ableitung der (Oberflächen)Wässer erforderlich. Gleiches gilt für die 3,5 m hohe Einzäunung, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Dimension eine besondere Verankerung mit dem Boden benötigt.
Da der Tennisplatz des Beschwerdeführers daher ein Bauwerk ist und zum Teil in einem Freihaltegebiet im Sinne des § 16 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes liegt, konnte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch auf Grund des § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes die angestrebte Bewilligung nicht erteilen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100007.X00Im RIS seit
11.07.2001