TE Vwgh Beschluss 1992/3/16 92/10/0044

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Veröffentlicht am 16.03.1992
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Index

L70504 Schischule Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
SchischulG OÖ 1990 §7 Abs3;
SchischulG OÖ 1990 §7 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache 1. der H in L 2. des F in L, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 1991, Zl. Sport(Bi)-300002/28-1991-Ho, betreffend Schischulbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin betreibt eine Schischule im Gemeindegebiet K, der Zweitbeschwerdeführer ebenfalls im Gemeindegebiet K sowie im Gemeindegebiet N. R beantragte im Jänner 1991 bei der belangten Behörde die Bewilligung zur Erweiterung seiner Schischule im Gemeindegebiet G auf die Gemeindegebiete N und K. Die belangte Behörde holte im Verfahren Stellungnahmen der nach § 7 Abs. 3 und 5 des O.ö. Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr. 1/1991, zu Hörenden, darunter auch der Beschwerdeführer, ein. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 wurde R die beantragte Bewilligung zur Erweiterung des Schischulgebietes erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach § 7 Abs. 5 (iVm Abs. 3) des O.ö. Schischulgesetzes 1990 hat die Landesregierung im Verfahren zur Bewilligung einer nachträglichen Änderung des Schischulgebietes die Inhaber einer bestehenden Schischulbewilligung im angestrebten Schischulgebiet zu hören.

Durch eine Bestimmung, die nur eine Anhörung vorsieht, wird kein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung eingeräumt, sondern lediglich das Recht, im Verfahren gehört zu werden. Wird dieses gewahrt, besteht keine Beschwerdelegitimation gegen die Sachentscheidung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. April 1978, Slg. NF 9540/A, vom 2. Mai 1978, Slg. NF 9548/A, sowie das Erkenntnis vom 13. Februar 1984, Zl. 84/10/0011 u.a.). Dem O.ö. Schischulgesetz 1990 ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß dem Ausdruck "hören" im § 7 Abs. 3 eine andere Bedeutung als die dargestellte, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich ergebende, zukommen sollte.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100044.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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