TE Vwgh Beschluss 1992/3/17 92/05/0019

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L78107 Starkstromwege Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache der Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1991, Zl. IIIa1-21.787/2, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 (mitbeteiligte Partei: B-OHG in K), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1991 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf die §§ 7 Abs. 1 und 20 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969, LGBl. Nr. 11/1970, die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den 25 kV-Leitungsabzweig und die 25/0,4 kV-Trafostation H in der Gemeinde X unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Die beschwerdeführende Gemeinde hatte bei der im Gegenstande abgehaltenen mündlichen Verhandlung "in Wahrnehmung der der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 zukommenden Möglichkeiten, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Interessen der örtlichen Raumplanung (und damit des Orts- und Landschaftsbildes) sowie des Fremdenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs" im wesentlichen vorgebracht, daß "bei der Neuerrichtung von Niederspannungs- und Mittelspannungsanlagen durch das örtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen - wie auch in anderen Gemeinden und bei anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen - danach getrachtet werden sollte, diese Leitungsanlagen zu verkabeln und keine neuen Freileitungen mehr zu errichten". Dies gelte insbesondere für die Trafostation, weil die handelsüblichen Bodentrafostationen im Orts- und Landschaftsbild wesentlich weniger störend empfunden würden, als die bei der Mitbeteiligten üblichen Gittermasttrafostationen. Im konkreten Fall möge es sich zwar um eine relativ kurze Anlage handeln, jedoch würden die erwähnten Grundsätze auch für diese Anlage gelten, weil die Erstellung einer Kabelverbindung aus dem Bereich des UW X zum Siedlungsgebiet H eine kürzere Verbindung darstelle als die projektierte Freileitung. Auch aus der Sicht des Fremdenverkehrs würden von den Gästen Freileitungen als sehr störend in der Erholungslandschaft empfunden.

Die Tiroler Landesregierung führte in der Begründung ihres Bescheides zu diesem Vorbringen aus, daß die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die neue Freileitung eine geringe sein werde, da diese Anlage am Waldrand errichtet werden soll und zudem störende Freileitungsmasten verschwinden könnten. Bei Abwägung der positiven Beurteilung aus der Sicht der Amtssachverständigen und der zustimmenden Meinung der betroffenen Grundeigentümer könne die Abstimmung in diesem Falle nicht so weit gehen, daß die Errichtung einer Freileitungsanlage versagt werden könne. Da eine Kabelanlage aber nicht zu beurteilen gewesen sei, sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gemeinde im wesentlichen geltend, es sei unrichtig, daß durch die bewilligte Freileitung nur eine geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgen werde, da sich zwischen der Gittermasttrafostation und dem Waldrand eine auch als Wander- und Spazierweg benützte Straße befinde und auch die in den Wald zu schlagende Schneise weithin sichtbar sein werde. Es sei der Beschwerdeführerin auch bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereiche der Raumplanung und Flächenwidmung nicht möglich, ihre Vorstellungen zu verwirklichen, wenn durch optisch derart auffällige Anlagen Gegebenheiten geschaffen würden, die die Nutzung von Grund und Boden zu bestimmten Zwecken nicht mehr zuließen. Dabei sei im vorliegenden Fall eine so massive Beeinträchtigung des Waldes, der Raumplanungsinteressen der beschwerdeführenden Gemeinde, des Natur- und Denkmalschutzes und des Fremdenverkehrs gar nicht notwendig, weil mit der Möglichkeit der Führung von Niederspannungsleitungen unter der Erde die Stromversorgung der betroffenen Gebiete genausogut gewährleistet werden könne.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß eine Beschwerde trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, in einem Recht verletzt worden zu sein, sich dennoch als unzulässig erweist, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht besteht (vgl. etwa die Entscheidungen vom 9. April 1965, Slg. N. F. Nr. 6659/A, vom 2. Juli 1969, Slg. N. F. Nr. 7618/A, und vom 13. Oktober 1977, Slg. N. F. Nr. 9407/A).

Gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 ist die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

Offensichtlich im Hinblick auf diese Regelung wurde der beschwerdeführenden Gemeinde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinende Stellungnahme abzugeben, wovon sie entsprechend der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung auch Gebrauch gemacht hat, weshalb sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihrem aus der letztgenannten Regelung erfließenden Anhörungsrecht verletzt worden ist. Aus diesem Anhörungsrecht resultiert jedoch nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (siehe dazu den zum vergleichbaren Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1979 ergangenen hg. Beschluß vom 28. September 1982, Zlen. 82/05/0119, 0120), wobei auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden kann, daß die beschwerdeführende Gemeinde durch die Errichtung der geplanten Leitungsanlage etwa deshalb in ihren Privatrechten betroffen sein könnte und daher Parteistellung besessen hat, weil das Projekt ohne Beanspruchung ihres Eigentums nicht ausgeführt werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1963, Slg. N. F. Nr. 6128/A).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der beschwerdeführenden Gemeinde die Beschwerdeberechtigung fehlt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050019.X00

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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