TE Vfgh Beschluss 1989/9/25 B702/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

ZivildienstG §53
AVG 1950 §63 Abs5
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Gesetzmäßige Zurückweisung einer Berufung wegen verspäteter Einbringung; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1988, Z149.484/1-ZDK/7/88, wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 7, den von H S mit Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz (ZDG) gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht als unbegründet ab.

1.1.2. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 1, vom 17. März 1989, Z149.484/2-ZDOK/1/89, in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 1989 an den Verfassungsgerichtshof begehrte der Einschreiter H S die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in Punkt 1.1.2. bezeichneten, sein Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid der ZDOK.

2.1. Gemäß §63 Abs1 ZPO (iVm §35 VerfGG 1953) ist einer Partei Verfahrenshilfe nur insoweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2.2.1. Aus den von der ZDOK dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Administrativakten, so insbesondere der vom Antragsteller unterfertigten Empfangsbestätigung vom 22. Dezember 1988 und der Anfragebeantwortung des Postamtes 7083 Purbach am Neusiedlersee vom 24. Jänner 1989, geht hervor, daß H S den beim Postamt Purbach hinterlegten und ab 20. Dezember 1988 zur Abholung bereitgehaltenen Bescheid der ZDK am Donnerstag, den 22. Dezember 1988, persönlich übernommen und eine Berufung dagegen (erst) am Samstag, den 7. Jänner 1989 zur Post gegeben hat.

2.2.2. Gemäß §63 Abs5 AVG 1950 - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden nach §53 ZDG sowie ArtII Abs2 litC Z29 e EGVG 1950 auf das behördliche Verfahren der Zivildienstkommissionen Anwendung - ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei des Verfahrens binnen zwei Wochen schriftlich oder telegraphisch bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

2.2.3. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzeslage fällt der ZDOK daher keine Rechtsverletzung zur Last, wenn sie die am Samstag, den 7. Jänner 1989 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückwies, weil - selbst wenn nicht der 20. Dezember 1988, sondern (erst) der Tag der Empfangnahme des hinterlegten Bescheides (: Donnerstag, 22. Dezember 1988) als Tag der Zustellung zu werten wäre - die zweiwöchige Berufungsfrist nach §63 Abs5 AVG 1950 jedenfalls (bereits) am Donnerstag, den 5. Jänner 1989, (einem Werktag) geendet hätte.

2.3.1. Wies aber die ZDOK die in Rede stehende Berufung zu Recht als unzulässig zurück, so ist es ausgeschlossen, daß der Antragsteller durch diesen Verwaltungsakt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 9752/1983).

2.3.2. Da sich somit die von H S angestrebte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenkundig aussichtslos erweist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO).

2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufungsfrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B702.1989

Dokumentnummer

JFT_10109075_89B00702_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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