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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der MO in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1990, Zl. BauR-010441/2-1990 Ru/St, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 31. Jänner 1990 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um "Rückübereignung" des im Jahre 1972 unentgeltlich abgetretenen Teiles des Grundstückes Nr. nn/1 des Grundbuches über die Kat. Gem. P, "ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung" unter Berufung auf die §§ 15 und 18 der OÖ. Bauordnung 1976 abgewiesen. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, daß die in Rede stehende Teilfläche aus dem erwähnten Grundstück nicht enteignet, sondern durch Abschreibung an das öffentliche Gut anläßlich der Bauplatzbewilligung des Grundstückes Nr. nn/2 der erwähnten Katastralgemeinde kostenlos und dem Ansuchen entsprechend abgetreten worden sei, weshalb daraus keine Rückübereignungsverpflichtung abgeleitet werden könne. Da überdies im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung und der Abtretung dieser Teilfläche an das öffentliche Gut kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorgelegen sei, bestehe auch keine Zurückstellungsverpflichtung für die beantragte Teilfläche gemäß § 18 Abs. 4 der OÖ. Bauordnung 1976.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 6. Juni 1990 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch diesen Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde.
Die Aufsichtsbehörde berief sich in der Begründung ihres Bescheides auf die zuletzt erwähnte Bestimmung der OÖ. Bauordnung 1976, wonach die Zurückstellung dem früheren Grundeigentümer bzw. Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten sei, wenn Grundflächen, die für im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen abgetreten werden mußten, infolge einer Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr unter diese Widmung fallen. In der OÖ. Bauordnungsnovelle 1946 sei eine solche Rückübereignungsbestimmung nicht enthalten. Die Regelung des § 18 Abs. 4 der OÖ. Bauordnung 1976 könne jedoch schon allein deshalb nicht angewendet werden, weil weder zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Abtretung, noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung und auch zwischen diesen Zeitpunkten für das in Rede stehende Gebiet ein Bebauungsplan bestanden habe. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1983, Zl. 82/05/0155 (= Slg. N. F. Nr. 10.972/A), bestehe daher kein Rückübereignungsanspruch für die Beschwerdeführerin.
Mit Beschluß vom 30. September 1991, Zl. B 831/90-12, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde erwogen:
Entsprechend dem in der Beschwerdeergänzung ausdrücklich erklärten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren aus § 18 der OÖ. Bauordnung 1976 erwachsenen Rechten verletzt.
Der im Beschwerdefall maßgebende erste Satz des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat nachstehenden Wortlaut:
"Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen abgetreten werden mußten, infolge einer Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr unter diese Widmung, so ist ihre Zurückstellung dem früheren Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger, a) wenn die Verkehrsfläche bereits hergestellt wurde, innerhalb von sechs Wochen nach der straßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auflassung der Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche, b) wenn die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt wurde, innerhalb von sechs Wochen nach Änderung des Bebauungsplanes schriftlich anzubieten."
Die Beschwerdeführerin geht selbst ausdrücklich davon aus, daß im Zeitpunkt der Abtretung der in Rede stehenden Grundfläche kein Bebauungsplan bestanden hat und auch in der Zwischenzeit kein solcher rechtswirksam geworden ist, was aber bedeutet, daß ihr die Zurückstellung der Grundfläche entsprechend der eben wiedergegebenen Regelung schon deshalb nicht anzubieten war, weil diese Grundfläche in Ermangelung eines Bebauungsplanes nicht für eine im Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsfläche abgetreten worden ist und auch von einem durch Änderung des Bebauungsplanes erfolgten Wegfall der Widmung für öffentliche Verkehrsflächen nicht die Rede sein kann. Die Abweisung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansuchens der Beschwerdeführerin entspricht daher schon aus diesem Grunde dem § 18 Abs. 4 der OÖ. Bauordnung 1976, weshalb die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt nicht in ihren Rechten verletzt worden ist.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, daß das Fehlen einer auf den Beschwerdefall anwendbaren, einen Anspruch auf Rückstellung der seinerzeit abgetretenen Grundfläche gewährleistenden Norm auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal in Übereinstimmung mit der im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, daß für die Beschwerdeführerin seinerzeit keine Verpflichtung zur Grundabtretung bestanden hat. Außerdem darf nicht übersehen werden, daß die mitbeteiligte Stadtgemeinde entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides "nach wie vor an einen Ausbau der Z-Straße, zeitlich begrenzt jedoch durch den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten denkt", weshalb "zumindest derzeit von einer zweckverfehlenden Grundinanspruchnahme nicht gesprochen werden" könne.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050212.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009