TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 92/11/0016

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §51 Abs1;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
AVG §68 Abs4 lita;
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 31. Oktober 1989, Zl. A IV-1/1-Dr.Gr/Mei, betreffend

1. teilweise Rückforderung der Kammerumlage für das Veranlagungsjahr 1987 (hg. Zl. 92/11/0016), 2. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich teilweiser Rückforderung der Kammerumlage für die Veranlagungsjahre 1982 bis 1986 (hg. Zl. 92/11/0017), die belangte Behörde vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Facharzt für Zahnheilkunde Kammerangehöriger der Ärztekammer für Steiermark (im folgenden nur als Ärztekammer bezeichnet). Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 56 Abs. 6 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, (ÄrzteG) ergangenen Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer vom 18. April 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1986 "auf Rückzahlung der Beiträge zur Österreichischen Ärztekammer und zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986" gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 I Abs. 1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer (BUO) abgewiesen. Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer vom 14. April 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1988, soweit er sich neuerlich auf die Rückzahlung der Beiträge zur genannten Bundesfachgruppe für die Veranlagungsjahre 1982 bis 1986 bezog, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen und, soweit er die Rückzahlung derartiger Beiträge für das Veranlagungsjahr 1987 betraf, gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 I Abs. 1 BUO abgewiesen. Der Vorstand der Ärztekammer erließ auf Grund von Beschlüssen vom 19. Oktober 1989 zwei mit 31. Oktober 1989 datierte und dem Beschwerdeführer jeweils am 7. November 1989 zugestellte Bescheide. Mit dem einen Bescheid wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. April 1989 (im bekämpften Umfang, nämlich) "zur Kammerumlage 1987", mit dem anderen der beiden Bescheide der (mit 4. Mai 1989 datierte) Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens "zur Kammerumlage 1982 bis 1986" gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 abgewiesen.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Oktober 1990,

B 1549, 1552/89, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Hinsichtlich beider angefochtener Bescheide macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Wahl des Präsidenten der Ärztekammer am 27. Juni 1989 (nach Fortsetzung der konstituierenden Vollversammlung vom 8. Juni 1989) aus von ihm näher genannten Gründen gesetzwidrig gewesen sei und daher "sämtliche unter dem Vorsitz dieses Präsidenten in der Folge genannten Beschlüsse der Kammervollversammlung und des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet" seien. Damit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, daß die belangte Behörde unrichtig zusammengesetzt und demnach unzuständig gewesen sei, weil ein Präsident mitgewirkt habe, dessen Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Es ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde für die Entscheidungen über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 14. April 1989 und über seinen Wiederaufnahmeantrag zuständig war (§§ 37 Abs. 1, 56 Abs. 6 zweiter Satz ÄrzteG sowie § 69 Abs. 4 AVG 1950). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 10. März 1975, Slg. Nr. 8782/A, und vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0184). Das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte. Davon kommt es im vorliegenden Beschwerdefall - auf dem Boden des Vorbringens des Beschwerdeführers - nur auf den letztgenannten dieser Fälle an.

Gemäß § 51 Abs. 1 ÄrzteG wird der Kammervorstand aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten sowie weiteren Kammerräten gebildet. Gemäß § 51 Abs. 5 leg. cit. führt den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes der Präsident und stimmt dieser mit. Primarius Dr. Forenbacher war der am 27. Juni 1989 von der hiefür zuständigen Vollversammlung (§ 50 Z. 2 ÄrzteG) durch Losentscheid gewählte Präsident der Ärztekammer, und er hatte dieses Amt nicht nur bei der Beschlußfassung am 19. Oktober 1989, sondern (unbeschadet der am selben Tag beschlossenen Auflösung der Vollversammlung und der am 24. Oktober 1989 stattgefundenen Neuwahl in die Vollversammlung) auch noch bei der (gemäß § 52 Abs. 1 ÄrzteG auch durch ihn erfolgten) Fertigung beider Bescheide am 31. Oktober 1989 inne. Auf Grund der Wahl vom 27. Juni 1989 erhielt er (nach seiner Angelobung gemäß § 54 ÄrzteG) seine Funktion als Organ der Ärztekammer (§§ 44 Abs. 1 Z. 3, 52 ÄrzteG), und er war damit ex lege auch Mitglied der belangten Behörde. Diese Wahl hatte, da sie - wie gesagt - durch das zuständige Organ erfolgt ist, jedenfalls die Rechtswirkung, daß nicht ein anderer als (bereits bei der Vollversammlung vom 8. Juni 1989) gewählter Präsident zu gelten hatte oder auch noch nach dieser Wahl eine allfällige Beschlußunfähigkeit mit der damit verbundenen Notwendigkeit der Einsetzung eines Regierungskommissärs im Sinne des § 104 Abs. 8 ÄrzteG anzunehmen war (siehe dazu auch die Ausführungen in dem an den Beschwerdeführer in Erledigung einer Beschwerde gerichteten Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 1990, auf das sich auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 11. Oktober 1990 ausdrücklich bezogen hat). Die belangte Behörde war daher dieser Wahl (sowie der in der Folge unter dem Vorsitz des Präsidenten durchgeführten Wahl der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder) entsprechend richtig zusammengesetzt, weshalb der Umstand, daß diese Wahl hinsichtlich der einzelnen Wahlvorgänge allenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat, nicht zur fehlenden Zuständigkeit der belangten Behörde geführt hat, sondern bei Prüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit unbeachtet bleiben muß.

Schon im Hinblick darauf, daß demnach der Verwaltungsgerichtshof weder die Bestimmung des § 49 Abs. 1 ÄrzteG über den Wahlvorgang bei der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung noch die vom Beschwerdeführer als "Verordnungen" qualifizierten Beschlüsse der Vollversammlung der Ärztekammer vom 27. Juni 1989 "auf Wahl des Präsidenten mittels Losentscheid" und "auf Auflösung der Vollversammlung" (die im übrigen ohne Einfluß auf die richtige Zusammensetzung der belangten Behörde in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt blieb), im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden hat, kann auch der sich darauf beziehenden Anregung des Beschwerdeführers auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 und 140 Abs. 1 B-VG nicht nähergetreten werden. Ebensowenig kann mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage der Anregung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, "die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer etwa im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde", nachgekommen werden.

2. Der zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1988 stützt sich ausdrücklich auf § 21 Abs. 1 BUO, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Zahlung (gemäß Abs. 2 grundsätzlich vom Beitragszahler) zurückgefordert werden können und Voraussetzung die Anerkennung der Ungebührlichkeit der Beiträge bzw. Kammerumlagen durch den Verwaltungsausschuß bzw. durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich diesbezüglich durch den angefochtenen Bescheid weiters darin "verletzt, daß die Beiträge nicht gem. § 7 BUO in Prozenten seines Jahreseinkommens, sondern auch in Form von Fixbeiträgen für Einrichtungen außerhalb der Landeskammer eingehoben werden, sowie in seinem Recht, die Kammerumlagen nur an die Landeskammer zahlen zu müssen". Dabei nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die (für ihn in Betracht kommende und insoweit unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 ÄrzteG getroffene Regelung) des § 8 I Abs. 1 BUO, in dessen lit. a als Kammerumlage der Ärztekammer 2,5 % der Bemessungsgrundlage und in dessen lit. b überdies, soweit es sich (wie beim Beschwerdeführer) um Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde handelt, als Beitrag zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Österreichischen Ärztekammer ein Betrag von S 2.280,-- für das Veranlagungsjahr 1987 festgesetzt wurde, der vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen auch in dieser Höhe gemäß § 41 zweiter Satz ÄrzteG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BUO an die Ärztekammer pflichtgemäß entrichtet wurde und nun von ihm zurückgefordert wird.

Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß § 8 I Abs. 1 lit. b BUO sowohl auf Grund "fehlerhafter Normentechnik" im Widerspruch zu § 7 BUO als auch im Widerspruch zu maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG stehe und demnach gesetzwidrig sei, wobei sein Vorbringen teilweise darauf hinausläuft, daß eine Gesetzwidrigkeit der von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Umlagenordnung vorliege. Dies zu entscheiden, fällt - ebenso wie die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, wie von ihm gleichfalls behauptet, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde - alleine in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der mit dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Problematik bereits konfrontiert wurde, jedoch die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt hat, weil sie seiner Meinung nach - unter dem Blickwinkel der von ihm zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Richtig ist wohl, daß dieser Umstand eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber mangels Bedenken in der aufgezeigten Richtung dazu nicht veranlaßt. Dabei läßt er sich - ohne daß darauf noch näher einzugehen ist - insbesondere davon leiten, daß nach der Bestimmung des § 56 Abs. 2 ÄrzteG die Ärztekammern auch zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden (sich aus § 92 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit deren Umlagenordnung ergebenden) Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage einheben, die Frage, ob die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer dem Gesetz entspricht, für die Erledigung dieses Beschwerdefalles nicht als präjudiziell anzusehen ist, und die Formulierung des § 7 BUO der vom Beschwerdeführer beanstandeten Festsetzung nicht entgegensteht.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen, die Kammerumlage 1987 betreffenden Bescheides darzutun.

3. Der Beschwerdeführer hat seinen, die Kammerumlage für die Veranlagungsjahre 1982 bis 1986 betreffenden und auf § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 gestützten Wiederaufnahmeantrag damit begründet, "daß die Organe der Österreichischen Ärztekammer durch Erlassen einer gesetzwidrigen Verordnung (Umlagenordnung) und pflichtwidriges Nichterlassen einer Verordnung (Satzung) das Delikt des Mißbrauches der Amtsgewalt zu vertreten haben". Dieses Vorbringen steht im Zusammenhang mit der bereits (unter 2.) angeführten Umlageverpflichtung der Ärztekammern gegenüber der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 92 Abs. 1 ÄrzteG, die sich auf die Berechtigung der Ärztekammern zur Einhebung dieses Teiles der Kammerumlage bei den Kammerangehörigen gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit. auswirkt. Dem Antrag kann aber deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

Der gegenständliche (zweitangefochtene) Bescheid wurde nicht im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt. Der Beschwerdeführer macht Funktionären der Österreichischen Ärztekammer die Begehung eines Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) zum Vorwurf, die - ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob dieses Tatbild überhaupt verwirklicht worden ist - für die behauptete Unrichtigkeit von Verfahrensergebnissen bei Erlassung des Bescheides vom 18. April 1988 nicht relevant war. Auf Grund eines nicht strittigen Sachverhaltes war hiebei lediglich eine Rechtsfrage zu lösen. Eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung - die der Verwaltungsgerichtshof im übrigen nicht als gegeben sieht, kam es doch im Verwaltungsverfahren nur auf die gegenüber der Ärztekammer bestehende Umlageverpflichtung des Beschwerdeführers an - stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Es ist aber auch keine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 hervorgekommen, ging es doch im wiederaufzunehmenden Verfahren - wie gesagt - ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage, wozu noch kommt, daß eine solche Tatsache (oder ein Beweismittel) vorliegen müßte, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Da sich somit die Beschwerde auch in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110016.X00

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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