TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 92/05/0018

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §69 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der B-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989, Zl. MDR-B IV-7 u. 8/89, betreffend Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 69 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Bauoberbehörde für Wien eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den IV. Wiener Gemeindebezirk u.a. mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. k der Bauordnung für Wien nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden Bedenken, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Regelung des § 69 Abs. 1 der Wiener Bauordnung nicht deshalb der Bundesverfassung widerspricht, weil sie im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG unzureichend determiniert ist. Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, Zl. G 74/90 und G 178/90-6, § 69 Abs. 1 der Bauordnung für Wien als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig sprach er aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 1992 in Kraft trete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist eine als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050018.X00

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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