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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. August 1990, Zl. Ro-414/2/1990, betreffend ein Teilungsvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) IK in M, 2) SK in G und 3) NK in L, alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Mai 1990 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft eine Teilung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden im erkennenden Senat dahingehend Bedenken, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Regelung des § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 3, nicht deshalb der Bundesverfassung widerspricht, weil hier zur Entscheidung über ein Teilungsvorhaben in erster Instanz die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt worden ist, obwohl Teilungsvorhaben nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fallen dürften. Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zlen. G 242/91, G 271/91/6, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985 als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig sprach er aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Dezember 1992 in Kraft tritt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist im Anlaßfall die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid ist somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als rechtswidrig aufzuheben war.
Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthaltenen Umsatzsteuer.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050015.X00Im RIS seit
17.03.1992