TE Vwgh Beschluss 1992/3/17 85/05/0133

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129b Abs1;
BauO Wr §134 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs2;
VerfGG 1953 §57 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1.) der F in W, 2.) der A in G, 3.) des B in W, und 4.) der K in W, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, an ihrer Stelle nunmehr in das Verfahren als Beschwerdeführer eingetreten X Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. Juni 1985, Zl. MDR-B XVI-12/85, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

I) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.

II) Die mit hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. A 72/90, an den Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge gemäß Art. 139

B-VG,

"1) den im Plandokument Nr. 3496 festgehaltenen, Verordnungscharakter tragenden Beschluß des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom 17. Juli 1959, Pr.Z. 1714/59 (vgl. Amtsblatt der Stadt Wien 1959, Nr. 78, Seite 9), soweit damit die im Antragsplan mit dem roten Zeichen "Ö.Z." bezeichnete Fläche im Bauland belassen und als Bauplatz für öffentliche Zwecke ausgezeichnet wird, die bisher für diese Fläche geltenden Bestimmungen "Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise mit Beschränkung" ihre weitere Anwendbarkeit verlieren und im Plangebiet "der dem Projekt der

L. von N-AG, Zürich, entsprechende Aufbauplan gemäß § 5 (3) c BO für Wien" festgesetzt wurde, als gesetzwidrig aufzuheben,

2) in eventu, die in dem im Plandokument Nr. 3496, Zl. M. Abt. 18-Reg/XVI/11/59, mit den roten Buchstaben a - d (a) umschriebenen Plangebiet zwischen dem Linienzug a - b, der Ameisbachzeile, dem Flötzersteig und der Schrekergasse im

16. Bezirk, Kat. Gem. Ottakring, erfolgte Festsetzung "Bauland" ohne weitere Widmung, die bloße Auszeichnung als "Bauplatz für öffentliche Zwecke" und die Festlegung eines Aufbauplanes als gesetzwidrig aufzuheben,

3) in eventu, die Verordnung Plandokument Nr. 3775 (Beschluß des Gemeinderates vom 23. November 1962 zu Pr. Z. 2642/62, Amtsblatt der Stadt Wien 1963, Nr. 15, Seite 14) insofern als gesetzwidrig aufzuheben, als anläßlich der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Johann Staud-Straße, Weg 1, Flötzersteig, Schrekergasse, Reichmanngasse, Reizenpfenniggasse, Ameisbachzeile und Weidäckergasse im XVI. Bezirk hinsichtlich des zu 2) umschriebenen Teilgebietes die Festlegung "Bauland" ohne weitere Widmung, die bloße Auszeichnung als "Bauplatz für öffentliche Zwecke" und die Festlegung eines Aufbauplanes aufrechterhalten wurden."

WERDEN ZURÜCKGEZOGEN.

Begründung

Die ursprünglichen Beschwerdeführer hatten als Nachbarn der Bauwerberin die zu Zl. 85/05/0133 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wegen der bei Behandlung dieser Beschwerde zutage getretenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes stellte der Verwaltungsgerichtshof die aus Punkt II) des Spruches ersichtlichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof.

I.

In einen am 18. Dezember 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe teilte die nunmehr als Beschwerdeführerin anzusehende frühere Mitbeteiligte mit, daß sie die Liegenschaften erworben habe und legte zum Nachweis hiefür die entsprechenden Grundbuchsauszüge vor. Da es sich dabei um jene Liegenschaften handle, als deren Eigentümer die ursprünglichen Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Baubewilligung erhoben und in der Folge auch die vorliegende Beschwerde eingebracht haben, regte die nunmehrige Beschwerdeführerin an, die Beschwerde mangels Legitimation der (ursprünglichen) Beschwerdeführer zurückzuweisen; vorsichtshalber ziehe sie als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

Die ursprünglichen Beschwerdeführer äußerten sich trotz gebotener Gelegenheit zu diesem urkundlich belegten Vorbringen nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die nunmehrige Beschwerdeführerin (frühere Mitbeteiligte) Eigentümer jener Liegenschaften geworden ist, deren Eigentum den ursprünglichen Beschwerdeführern die Legitimation zur Erhebung von Einwendungen gegen die Baubewilligung und in der Folge zur Beschwerdeführung verschafft hat.

Die Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin, daß die Beschwerde mangels Legitimation der (ursprünglichen) Beschwerdeführer zurückzuweisen sei, kann zwar nicht geteilt werden, weil die Frage der Beschwerdeberechtigung bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu prüfen ist und die Legitimation zur Beschwerdeführung damals jedenfalls gegeben war.

Wohl aber ist die an das Eigentum an den Nachbargrundstücken gebundene Beschwerdelegitimation auf die früher mitbeteiligte Partei als Einzelrechtsnachfolgerin übergegangen; damit ist nicht nur die Beschwer der ursprünglichen Beschwerdeführer weggefallen; auch die neue Eigentümerin kann als Bewilligungswerberin durch die Erteilung der zunächst bekämpften baubehördlichen Bewilligung nicht beschwert sein, was sie auch durch die - lediglich vorsichtshalber erklärte - Zurücknahme der Beschwerde zum Ausdruck brachte.

Damit war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die ständige hg. Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7425/A; zuletzt etwa Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 88/06/0196).

Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Beschwerdeverfahren aber nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, fehlen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes. Damit kommt im gegenständlichen Fall § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Die von den Parteien gestellten Anträge auf den Zuspruch von Verfahrenskosten waren demnach abzuweisen.

II.

Da angesichts der Einstellung des Verfahrens der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung, deren Überprüfung er beim Verfassungsgerichtshof beantragt hatte, nicht mehr anzuwenden hat, waren die zu II) des Spruches näher bezeichneten Anträge gemäß § 57 Abs. 4 VfGG zurückzuziehen. Gemäß Art. 139 Abs. 2 B-VG ist nur ein vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auch nach Klaglosstellung der Partei fortzusetzen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1985050133.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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